BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/09 vom 1. Juli 2009 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Betrugs - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und der Beschwerdef374hrer am 1. Juli 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4, 247 354 Abs. 1 b Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten M. wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2008 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit der Ma337gabe aufgeho-ben, dass eine nachtr344gliche gerichtliche Entscheidung 374ber die Gesamtstrafe nach den 247247 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten M. und die Revision der Angeklagten G. gegen das vorgenannte Urteil werden als unbegr374ndet verworfen. 3. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten M. wegen Betruges unter Ein-beziehung von Strafen aus den Urteilen des Amtsgerichts M374llheim/Baden vom 8. Juli 2004 und des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 4. Juli 2006 unter Aufl366sung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheits-strafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt, von denen zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Angeklagte G. hat es wegen Beihilfe zum Betrug zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Voll-streckung zur Bew344hrung ausgesetzt und ausgesprochen, dass zwei Monate der Strafe als vollstreckt gelten. 1 - 3 - 1. Das Rechtsmittel des Angeklagten M. hat in dem aus der Be-schlussformel ersichtlichem Umfang Erfolg; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. 2 Der Ausspruch 374ber die Gesamtfreiheitsstrafe kann nicht bestehen blei-ben. Die den einbezogenen Strafen zugrunde liegenden Straftaten wurden alle in den Jahren 2001 und 2002 begangen, mithin vor dem Urteil des Amtsgerichts M374llheim/Baden vom 8. Juli 2004. Diese noch nicht erledigte Entscheidung k366nnte Z344surwirkung entfalten. Der im hiesigen Verfahren gegenst344ndliche Be-trug ist aber erst mit den Zahlungen der Gesch344digten beendet worden, von denen zwei Zahlungen des Gesch344digten Go. und eine Zahlung des Ge-sch344digten L. erst nach dem 8. Juli 2004 erfolgten. Der Angeklagte ist durch die Einbeziehung m366glicherweise beschwert, weil die vom Amtsgericht Frank-furt am Main gebildete Gesamtfreiheitsstrafe zur Bew344hrung ausgesetzt war. Sofern die Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M374llheim/Baden vom 4. August 2006 zum Urteilszeitpunkt noch nicht erledigt war, wird mit der Strafe aus diesem Urteil eine neue Gesamtstrafe zu bilden sein. 3 2. Das Landgericht ist bei seiner rechtlichen W374rdigung fehlerhaft davon ausgegangen, dass sich die Mitwirkung der Angeklagten G. an den Taten der Mitbeschuldigten B. und Br. auf die Ausarbeitung des Ver-tragsmusters beschr344nkte, das jedem Fall der betr374gerischen Kundenanwer-bung zugrunde gelegt wurde, und deshalb ihr Tun als eine Tat im Rechtssinne zu werten sei. Dies widerspricht den Feststellungen UA S. 13, wonach die An-geklagte G. die Vertragsvordrucke mit den Daten des jeweiligen Interes-senten versah und sie dann zusammen mit einem Anschreiben verschickte. Danach hat die Angeklagte G. in sechs F344llen Beihilfe zum Betrug geleis- 4 - 4 - tet. Der Senat kann jedoch ausschlie337en, dass bei richtiger rechtlicher W374rdi-gung eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe verh344ngt worden w344re. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 473 Abs. 4 StPO. Sie ist auch hinsichtlich des Angeklagten M. nicht dem Nachverfahren gem344337 247247 460, 462 StPO vorzubehalten, weil sicher abzusehen ist, dass das Rechtsmittel nur einen geringf374gigen Teilerfolg haben kann, so dass der Senat die Kostenent-scheidung gem344337 247 473 Abs. 4 StPO selbst treffen kann. 5 Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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