BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/13 vom 10. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Juli 2013 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten P . wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 19. September 2012, soweit es ihn betrifft und er verurte ilt worden ist, mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagt en P . wegen bewaffneten Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Ha n- deltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, eine Verfallsent sche i- dung gegen ihn getroffen und ihn im Übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Besetzungsrüge Erfolg, soweit sie beanstandet, die Übertragung des Verfahrens auf eine andere Strafkammer sei nicht gesetzm ä- ßig erfolgt, so dass diese zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht berufen und das erkennende Gericht somit vorschriftswidrig besetzt gewesen sei (§ 338 Nr. 1 StPO i.V.m. § 21e Abs. 3 GVG). 1 - 3 - 1. Der Rüge liegt folgendes Prozessgeschehen zugrunde: Mit Dat um vom 2. Juli 2012 erhob die Staatsanwaltschaft Anklage beim Landgericht, die der Vorsitzende Richter der nach dem Geschäftsverteilung s- plan zuständigen 6. großen Strafkammer mit Verfügung vom 12. Juli 2012 z u- stellte. Am 18. Juli 2012 stellte das Präsidi um des Landgerichts Aachen in e i- nem Vermerk Folgendes fest: " Die 6. große Strafkammer (zugleich 1. gr oße Wirtschafts s t rafkammer und 3. Kammer für Buß geldsachen ) hat Probleme, alle bei ihr anhängigen Haftsachen zeitnah zu verhandeln. Die Kammer verhandel t derzeit seit dem 24.02.2012 die Haftsache gegen K . u.a . (66 KL s 15/11), Hauptverhan d- lungstermine sind derzeit bis zum 0 1.10.2012 bestimmt. Parallel dazu wird n e- ben kleineren Verfahren seit dem 16.04.2012 die Wirtschafts s trafsache gegen A . u.a . (86 KLs 12/08) verhandelt; Hauptverhandlungstermine sind hier bis zum 21.08.2012 bestimmt. In der Zeit vom 28.08.2012 - 31.08.2012 ist die Strafsache gegen S . (66 KLs 8/12; OLG - Frist 0 1.06.2012) terminiert. Im September und Oktober 2012 sind bere its Termine in einer weiteren Haftsache (86 KLs 11 /12; OLG - Frist 03.07.12) mit der Verteidigung abgestimmt; zudem sind einzelne Kammermitglieder in der zweiten Septemberhälfte bzw. Anfang Oktober 2012 in Urlaub. In der Zeit vom 16.10.2012 - 20.11.2012 ist eine weit e- re alte Wirtschaftsstrafsache gegen Sch . u.a. (86 KLs 30/08) terminiert. Obwohl es sich um eine Nichthaftsache handelt, scheidet eine Aufhebung des Termins aus. Die Hauptverhandlung in dieser Sache musste bereits einmal aufgehoben werden; b ei einer erneuten Aufhebung könnte Verjährung drohen. Noch nicht terminiert ist die am 0 9.07.2012 eingegangene Strafsache gegen P . u.a. (66 KLs 16/12; OLG - Frist 0 9.09.2012). Dieses Verfahren 2 3 4 5 6 - 4 - könnte die 6. große Strafkammer frühestens im Anschluss an die Wirtschaft s- s trafsache gegen Sch . u.a. ab dem 21.11.2012 verhandeln. Eine teilweise Entlastung der 6. groß en Strafkammer ist durch die 1. große Strafkammer möglich. Diese Kammer hat ab Anfang September 2012 noch Termine für Haftsachen frei. Frühere Hauptverhandlungstermine stehen auch bei den übrigen großen Strafkammern des Landgerichts Aachen nicht zur Verfügung ". Am gleichen Tag fasste das Präsidium folgenden Beschluss: " Aus den vorstehenden Gründen wird beschlossen: 1. Anstelle der 6. großen Strafkammer werden alle nach dem G e- schäftsplan des Landgerichts Aachen für das Geschäftsjahr 2012 in die Z u- ständigkeit der 6. großen Strafkammer (ohne 1. gr oße Wirtschaft s strafkammer und 3. Kammer für Bußgeldsachen) fallenden, beim Landgericht A achen erh o- benen Anklagen und Anträge in Sicherungsverfahren gemäß § 413 StPO der 1. großen Strafkammer zur Bearbeitung zugewiesen, soweit die Anklagen und Anträge im Sicherungsverfahren - in der Zeit vom 0 1.07.2012 bis zum Ablauf des heutigen Tages beim Land gericht Aachen eingegangen sind oder noch eingehen und - bis zum Ablauf des gestrigen Tages noch nicht eröffnet oder noch nicht durch Urteil oder eine sonstige verfahrensbeendende Entscheidung e r- ledigt worden sind. 2.......". 7 8 9 10 - 5 - Mit Beschluss vom 13. Augus t 2012 eröffnete die 1. große Strafkammer des Landgerichts Aachen das Verfah ren gegen den Angeklagten u.a. und b e- stimmte fünf Hauptverhandlungstermine, b eginnend ab 4. September 2012. Am ersten Tag der Hauptverhandlung rügte ein Verteidiger eines Mitangekl agten die vorschriftswidrige Besetzung des Gerichts, dem sich die Verteidigerin des Angeklagten P . a nschloss. Mit Beschluss vom 17. September 2012 wies die 1. große Strafkammer die Besetzungsrüge der Angeklagten zurück. Zur B e- gründung führte sie aus : " Mit Blick auf das Beschleunigungsgebot war die Ableitung des Verfa h- rens von der 6. gr oßen Strafkammer auf die 1. gr oße Strafkammer geboten. Zur weiteren Begründung wird auf den zitierten Vermerk des Präsidiums des Landge richts Aachen vom 18.07. 2012 v erwiesen, in dem nachvollziehbar da r- gelegt wird, dass die 6. gr oße Strafkammer zu entlasten war und eine Zuwe i- sung der Sache an die 1. gr oße Strafkammer zu erfolgen hatte, die als einzige Kammer in der Lage war, innerhalb der Frist des § 121 StPO mit der H auptve r- handlung zu begi nnen". Der Präsident des Landgerichts Aache n nahm mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 zur Besetzungsrüge des Angeklagten Stellung. Dabei teilte er mit, warum sich das Präsidium entschieden habe, das Verfahren an eine andere Straf kammer zu übertragen. Bei einem Verhandlungsbeginn ab dem 21. November 2012 wäre die OLG - Frist (des § 121 Abs. 1 StPO) um rund 2 ½ Monate überschritten gewesen. Nach ständiger Rechtsprechung des für die Haftentscheidung zuständigen Senats des Oberlandesger ichts Köln müsse e i- ne Hauptverhandlung innerhalb von drei Monate n nach Eröffnung beginnen. Bei einem Eingang der Sache am 9. Juli 2012 hätte die Kammer erfahrung s- gemäß am 9. August 2012 über eine Eröffnung entscheiden können. Die Hauptverhandlung hätte dan ach jedenfalls am 9. November 2012 beginnen 11 12 13 - 6 - müssen. Auch dieser Te rmin wäre von der 6. großen Strafkammer jedoch nicht einzuhalten gewesen. 2. Die Rüge ist begründet. Die Übertragung des den Angeklagten betre f- fenden Verfahrens auf die 1. große Strafkamm er ist nicht gesetzmäßig erfolgt. Diese war deshalb nicht zur Verhandlung und Entscheidung im vorliegenden Verfahren berufen, das erkennende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt (§ 338 Nr. 1 StPO). a ) Das Präsidium darf gemäß § 21 e Abs. 3 Satz 1 G VG die nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung getroffenen Anordnungen im Laufe des Geschäft s- jahrs ändern, wenn dies wegen Überlastung eines Spruchkörpers nötig wird. Eine solche liegt vor, wenn über einen längeren Zeitraum ein erheblicher Übe r- hang der Eingän ge über die Erledigungen zu verzeichnen ist, sodass mit einer Bearbeitung der Sachen innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht zu rechnen ist und sich die Überlastung daher als so erheblich darstellt, dass der Ausgleich nicht bis zum Ende des Geschäftsj ah rs zurückgestellt werden kann. Die Rechtsprechungstätigkeit der Gerichte wird immer wieder mit nicht vorhe r- sehbaren Ereignissen und Entwicklungen konfrontiert. Derartige Umstände e r- fordern ein Eingreifen des Spruchkörpers oder des Präsidiums, um die Effi zienz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Eine nachträgliche Änderung der Geschäftsverteilung kann auch verfassungsrechtlich geboten sein, wenn nur auf diese Weise die Gewährung von Rechtsschutz innerhalb angemessener Zeit, insbesonde re eine beschleunigte Behandlung von Strafs a- chen, erreicht werden kann. Das Beschleunigungsgebot lässt indes das Recht auf den gesetzlichen Richter nicht vollständig zurücktreten. Vielmehr besteht Anspruch auf eine zügige Entscheidung durch diesen. Daher m uss in derart i- gen Fällen das Recht des Angeklagten auf den gesetzlichen Richter mit dem rechtsstaatlichen Gebot einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und dem 14 15 - 7 - verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz zu einem angemessenen Ausgleich gebracht werd en (BGHSt 53, 268, 270 f . ); vgl. a uch BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 ). § 21e Abs. 3 GVG lässt - ohne dass insoweit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entgegenstünde - eine Änderung der Zuständigkeit auch für b ereits anhängige Verfahren zu, jedenfalls dann wenn die Neuregelung generell gilt, zum Beispiel mehrere anhängige Verfahren und eine unbestimmte Vielzahl künftiger, gleic h- artiger Fälle erfasst und nicht aus sachwidrigen Gründen geschieht. In jedem Fall ist aber erforderlich, dass jede Umverteilung während des l aufenden G e- schäftsjahres, die bereits anhängige Verfahren erfasst, geeignet ist, die Effiz i- enz des Geschäftsablaufs zu erhalten oder wiederherzustellen. Änderungen der Geschäftsverteilung, die hierzu nicht geeignet sind, können vor Art. 101 Abs. 1 Satz 2 G G keinen Bestand haben (vgl. BVerfG NJW 2005, 2689, 2690 mwN; BGHSt 53, 268, 272) . Die Entscheidung des Präsidiums nach § 21e Abs. 3 GVG unterliegt nicht lediglich einer Vertretbarkeits - oder Willkürkontrolle, sie ist vielmehr einer vollständigen revis ionsgerichtlichen Überprüfung unterworfen, insbesondere auch daraufhi n, ob eine Überlastung einer Strafkammer vorgelegen hat und die vom Präsidium getroffenen Maßnahmen erforderlich waren (BGHSt 53, 268, 275 f . ). Dabei sind vom Revisionsgericht nur solche Umstände heranzuziehen, die bis zur Entscheidung der neu zur Entscheidung berufenen Strafkammer über einen in der Hauptverhandlung erh obenen Besetzungseinwand (§ 222 b StPO) bekannt gemacht sind (vgl. BGHSt 53, 268, 282 f . ). b ) Den sich danach ergebenden Anforderungen an eine Änderung de r Geschäftsverteilung nach § 21 e Abs. 3 GVG, durch die bereits bei einer o r- 16 17 18 - 8 - dentlichen Strafkammer anhängige Verfahren übertragen werden, genügt die hier beanstandete Entscheidung des Präsidiums nicht. Die in dem Vermerk des Präsidiums vom 18. Juli 2012 dargelegten U m- stände belegen eine Überlastung der 6. großen Strafkammer nicht, die eine Übertragung des gegen den Angeklagten gerichteten Verfahrens mit Blick auf Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen könnte. Insoweit ka nn dahinstehen, ob es sich um eine bedenkliche Zuweisung eines einzigen Ve rfahrens handelt. Dem Präsidiumsvermerk lässt sich zwar entnehmen, dass bei der 6. großen Strafkammer eine Auslastung vorgelegen hat, die eine Terminierung des gegen den Angeklag ten gerichteten Verfahrens nicht vor dem 21. November 2012 zugelassen hätte. Es ergibt sich daraus aber keine solche Überlastung der Strafkammer mit anhängigen Verfahren, dass eine unang e- messene Bearbeitungszeit von Verfahren gedroht hätte, die ein Einschr eiten des Präsidiums während des laufenden Geschäftsjahres rechtfertigen hätte können. Es ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass mit der Verhandlung eines gegen mehrere Angeklagte gerichteten Verfahrens nicht vor Ablauf von vier Monaten nach ihrem Ein gang bei einer großen Strafkammer begonnen wird. Die Zustellung der Anklage, die Einräumung einer der Bedeutung und der Schwierigkeit des Verfahrens angemessenen Stellungnahmefrist für die Ang e- schuldigten und die sich anschließende, eine Kenntnis des volls tändigen Akte n- lage voraussetzende Entscheidung über die Eröffnung des Verfahrens erfo r- dern ebenso einem maßgeblichen zeitlichen Aufwand wie die Vorbereitung und Terminierung einer Hauptverhandlung durch den Vorsitzenden. Vor diesem Hintergrund liegt es jed enfalls fern, eine an starren Fristen vorgegebene B e- trachtung bei der Frage zugrunde zu legen, ob eine unangemessene Bearbe i- tungszeit einzelner Verfahren im Raum steht. 19 20 - 9 - Dies gilt auch mit Blick auf den insbesondere in Haftsachen geltenden Beschleunigun gsgrundsatz, der zwar vor allem auch in der Haftprüfungsfrist des § 121 Abs. 1 StPO seinen Ausdruck findet, aber keinen für alle Verfahren gleichermaßen geltenden Zeitpunkt festlegt, wann mit der Hauptverhandlung eine r Sache nach Inhaftierung oder Anklagee rhebung zu beginnen ist. Insofern gibt wie hier der bloße Zeitablauf zwischen Anklageerhebung und möglichem Beginn der Hauptverhandlung allein keinen tragfähigen Anhalt dafür, dass bei einem Hauptverhandlungsbeginn erst im November 2012 eine unangemessene Verzögerung des Verfahrens vorgelegen hätte. Dies ergibt sich im Übrigen schon daraus, dass der Vollzug von Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus vom Oberlandesgericht unter Abwägung des Freiheitsanspruchs des Beschuldigten und dem Strafverfolgungsint eresse des Staates angeordnet werden kann. Nichts a nderes ergibt sich, soweit sich der Präsident des Landgerichts im Rev isionsverfahren darauf beruft, eine Überleitung habe vorgenommen werden müssen, weil das Oberlandesgericht Köln als Haftprüfungsgeric ht fordere, dass eine Hauptverhandlung drei Monate nach der Eröffnung des Verfahrens b e- gonnen haben müsse. Da das Landgericht erfahrungsgemäß einen Monat nach Eingang des Verfahrens am 9 . August 2012 über die Eröffnung habe entsche i- den kön nen, hätte die Ha uptverhandlung spätestens am 9. Novem ber 2012 beginnen müssen. Ungeachtet dessen, dass diese im landgerichtlichen Verfa h- ren nicht vorgebrachten Umstände im Revisio nsverfahren unbeachtlich sind, wären auch sie nicht geeignet, eine zum sofortigen Handeln zwi ngende Übe r- b e las tung der 6. großen Strafkammer zu belegen. Es gibt schon keinen Grun d- satz, der dazu veranlassen müsste, in jedem Fall einen Monat nach Eingang des Verfahrens über dessen Eröffnung zu entscheiden. Wie lange Zeit hierfür benötigt wird, hängt von vielfältigen Umständen, etwa de r Schwierigkeit und dem Umfang des Verfahrens, der Zahl der Beschuldigten und der sonstigen 21 22 - 10 - Belastung des Ge richts ab, die es verbieten, eine solche eng bemessene Bea r- beitungsfrist regelmäßig zu setzen. Selbst wenn man ab er davon ausginge, liegt es auf der Hand, dass die Überschreitung eines nach Maßgabe des Obe r- landesgericht s Köln berechneten Beginns der Hauptverhandlung um 12 Tage keine solche Verzögerung der Sache darstellt, die im Sinne von § 21e Abs. 3 GVG einen Eingr iff in das Recht auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG rechtfertigen könnte. Die abweichende Ansicht des Präsid i- ums des Landgerichts lässt demgegenüber erkennen, dass es in seinem B e- mühen um Ausgleich zwischen dem Recht auf den geset zlichen Richter und dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgrundsatz die hohe verfassung s- rechtliche Bedeutung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG aus dem Blick verloren hat. Fischer Appl Schmitt Krehl Eschelbach
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