ECLI:DE:BGH:2016:310316B2STR116.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/15 vom 31. März 201 6 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 31. März 2016 gemäß § 349 Abs . 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Kassel vom 16. Oktober 2014 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Land gericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Totschlag zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat den aus dem Tenor ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Annahme de s Landgerichts, der Angeklagte habe bei seinen Be i- hilfehandlungen mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat die strafbare Teilnahme des Angeklagten darin g e- sehen, dass er das Tatopfer vor desse n Wohnung abgepasst und zu dem Gril l- 1 2 3 - 3 - platz geführt hat, damit die Mitangeklagten B . und G . ihn dort "wie geplant verprügeln" und letztendlich töten konnten (UA S. 68). Dass der Ang e- klagte dabei den Eintritt des Todes des Tatopfers als mögli che Folge seines Handelns erkannt (Wissenselement) und den Eintritt des Todes billigend in Kauf genommen hat (Willenselement), hat das Landgericht nicht hinreichend festg e- stellt. Es ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte den Todeseintritt für möglich geh alten hat; allein aus der Tatsache, dass er in Kenntnis des Umstandes, dass Schlagwerkzeuge beigeschafft worden sind und "an dem Abend etwas passi e- ren" sollte, lässt sich dies ohne Weiteres nicht herleiten. Dies kann aber letztlich dahin stehen, da es jede nfalls an der erforderlichen Gesamtwürdigung des Wi l- lenselements fehlt, bei der neben der konkreten, dem Täter bekannten A n- griffsweise regelmäßig auch die Persönlichkeit des Täters, sein psychischer Zustand zum Tatzeitpunkt und seine Motivation mit in die Betrachtung einzub e- ziehen sind (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 51; BGH NStZ 2016, 25; NStZ - RR 2009, 372). Die Strafkammer hat sich insoweit lediglich auf die nicht durch weitere Tatsachen belegte Feststellung beschränkt, der Angeklagte habe nich t darauf vertraut, dass der Tod des Tatopfers nicht eintreten werde . Er habe ihn vielmehr gebilligt (UA S. 62), ohne sich etwa mit dem Umstand, dass der leicht beeinflussbare Angeklagte, der das Tatopfer nicht kannte, deshalb auch kein eigenes Interesse ha tte, auf es einzuwirken (UA S. 13), sich so ledi g- lich zum "Werkzeug fremder Interessen" hat machen lassen (vgl. UA S. 76), auseinander zu setzen. Nicht berücksichtigt hat das Landgericht auch nicht, dass der Angeklagte vor der Gewalteskalation des Streits noch beruhigend auf einen Mitangeklagten einsprach und ihn bat, vernünftig zu sein (UA S. 16). Dies aber wäre erforderlich gewesen , weil dies gewichtige Anhaltspunkte sind, die Rückschlüsse zulassen, wie der Angeklagte im Zeitpunkt seiner Unterstü t- zungshan dlungen, die das Landgericht zutreffend allein in der Veranlassung - 4 - des Opfers, zum Grillplatz zu gehen, gesehen hat, einem möglichen Tod des Opfers gegenüber eingestellt ist. 2. Dieser Rechtsfehler führt mit Ausnahme der objektiven Feststellu n- gen zum Tatgeschehen, die die Strafkammer ohne Rechtsfehler getroffen hat zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Der Senat kann nicht au s- schließen, dass der Tatrichter bei fehlerfreier Gesamtwürdigung zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis gek ommen wäre. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass der Tatrichter noch eingehender als bisher die Frage einer erheblich ei n- geschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zu prüfen haben wird. Fischer Krehl Eschelbach Zeng RinBGH Dr. Bartel ist an der Unterschrift gehindert. Fischer 4 5
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