ECLI:DE:BGH:2016:130716 B2STR116.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 116/16 vom 13. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Besch werdeführers am 13. Juli 2016 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 4. Dezember 2015 mit den Feststellungen au f- gehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über di e Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Bonn zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Die auf die Verletzung förmlichen u nd materiellen Rechts gestützte Revision des Ang e- klagten hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. 1. Ungeachtet bestehender Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts, der Angeklagte sei zumindest Mitbesitzer der auf dem Couchtisch seines Zimmers li egenden Betäubungsmittel, hat die Revision mit einer zulässig erhobenen Aufklärungsrüge Erfolg. Der den Vorwurf bestreitende Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass die Strafkammer nicht die bei der Durchsuchung in seinem Zimmer dort angetroffene H . zu den Besitzverhältnissen an dem aufgefunde - 1 2 3 - 3 - nen Marihuana vernommen hat. Das Landgericht hätte sich dazu gedrängt s e- hen müssen. H . war zum damaligen Zeitpunkt wie sich dem Wohnungsdurchsuchungsbericht entnehmen lässt seit d rei Monaten die Freundin des Angeklagten und hielt sich wie der Angeklagte bei der Durchs u- chung in dem Raum auf, in dem die Betäubungsmittel auf dem Couchtisch li e- gend aufgefunden wurden. Sie kam danach durchaus auch als alleinige Besi t- zerin des Marihuanas in Betracht, auch wenn die Polizei sie in ihrem Durchs u- chungsbericht insoweit nicht als tatverdächtig eingestuft hatte. Sie hätte entsprechend dem Vorbringen in der Verfahrensrüge Angaben zu den (u n- klaren) Besitzverhältnissen machen können. Dementspr echend ist sie in der Anklageschrift auch als Zeugin benannt, der dort ebenfalls als Zeuge aufgefüh r- te Vater des Angeklagten, der sich auch in den von der Polizei durchsuchten Räumlichkeiten aufhielt, wurde im Übrigen von der Strafkammer in der Haup t- verhan dlung als Zeuge gehört. Dass H . im Zeitpunkt der Durchsuchung über ihren Hin - weis hinaus, sie sei die Freundin des Angeklagten, weitere Angaben nicht m a- chen wollte und im weiteren Ermittlungsverfahren auch zu keinem Zeitpunkt als Zeugin ve rnommen worden ist, lässt die Aufklärungspflicht hinsichtlich der den Besitz an den Betäubungsmitteln begründenden Umständen nicht entfallen. H . stand kein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO zur Seite; Anhaltspunkte dafür, dass sie s ich in einer Hauptverhandlung mögliche r- weise auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen könnte, sind der Akte nicht zu entnehmen. Schließlich steht auch der Umstand, dass ein entsprechender Beweisa n- trag des Angeklagten in der Hauptverhan dlung nicht gestellt worden ist, dem Erfolg der Rüge nicht im Weg. Die Aufklärungspflicht besteht grundsätzlich u n- abhängig vom Prozessverhalten der Verfahrensbeteiligten, die Rüge einer Ve r- 4 5 - 4 - letzung der Aufklärungspflicht kann deshalb nicht daran scheitern, dass der B e- schwerdeführer die vermisste Aufklärung in der Hauptverhandlung nicht ve r- langt hat (BGH NStZ - RR 2002, 145); dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Erfordernis weiterer Sachaufklärung wie hier dargelegt schon aus U m- ständen ergibt, die vo m Vorbringen der Verfahrensbeteiligten unabhängig ist (vgl. Krehl, KK - StPO, 7. Aufl., § 244 Rn. 32; s. wohl auch Becker, LR - StPO, 26. Aufl., § 244 Rn. 362, dazu Fn. 1777). 2. Dies führt zur Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht (§ 35 4 Abs. 3 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng 6
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