BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 117/12 vom 5. Dezember 2012 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen gewerbsmäßiger Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. Dezember 20 12 , an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker als Vorsitzender , die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt, Dr. Berger , Dr. Eschelbach , die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Richt er am Landgericht als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw alt als Verteidiger des Angeklagten S . , Rechtsanwalt als Verteidiger der Angeklagten T . , Justiz hauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - I. 1. Auf die Revision des Angeklagten O . wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am M ain vom 17. November 2011 , soweit es ihn be trifft, aufgehoben; jedoch bleiben die g e- troffenen Feststellungen aufrecht erhalten. 2. Auf die Revision der Angeklagten T . wird das vorg e- nannte Urteil unter Aufrechterhaltung der getroffenen Fes t- stellungen aufgehoben , a) soweit sie wegen Beihilfe zur Fälschung von Za h- lungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Be i- hilfe zum Betrug in zehn Fällen (Fälle II.B.6, 7, 9, 12 - 18 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist , b) im Ausspruch über die Gesamtstra fe. 3. Im Umfang der Aufhebung en wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmit tel der Angeklagten O . und T . , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 4. Die weiter gehenden Revisio nen der Angeklagten O . und T . werden verworfen. II. Die Revision des Angeklagten S . gegen das vorg e- nannte Urteil wird verworfen. Der Angeklagte S . trägt die Kosten seines Rechts - mittels. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten O . wegen Fälschung von Zahlungskar ten mit Garantiefun k- tion in Tateinheit mit Betrug in dreizehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und die Angeklagte T . wegen Fä l- schung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tatei nheit mit Betrug in fünf Fäll en sowie wegen Beihilfe zur Fälschung von Zahlungskarten mit Garanti e- funktion in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug in zehn Fällen zu einer Gesam t- freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrü ge gestützten Revisionen der Angeklagten. Die Rechtsmittel der Angeklagten O . und T . haben in dem aus der Urteil s- formel erkennbaren Umfang Erfolg ; die Revision des Angeklagten S . ist aus den vom Generalbundesanwalt genannten Gründen unbegr ündet . I. Nach den Feststellungen des Landgerichts lernte die Angeklagte T . im Jahre 2008 über den Mitangeklagten O . einen unbekannt gebliebenen " M . " kennen, der sie dazu überredete, für ihn mit gefälschten Kreditkarten möglichst viele Pa y - Safe - Karten und U - Cash - Karten zu erwerben. Zur Entlo h- nung sollte sie die falschen Kreditkarten auch für eigene Zwecke einsetzen dü r- fen, wovon sich die Angeklagte T . eine laufende Einnahmequelle ve r- sprach. " M . " besorgte Daten von Originalkreditk arten, die der Mitangeklagte S . , den die Angeklagten T . und O . seit dem Jahre 2006 kannten, aufgrund eines gemeinsamen Tatplans auf Kreditkartenrohlinge kopierte. Im Zeitraum von März bis Mai 2009 fertigte der Angeklagte S . in fünf Fällen mit den von " M . " jeweils unmittelbar zuvor erhaltenen Daten (insgesamt) mindestens elf Kreditkartenfalsifikate, die er danach der Angeklagte n T . zur Verfügung stellte . Dabei wusste er , dass die Fälschungen zu betrüger i- 1 2 - 5 - schen Handlungen v erwendet werden sollten . Jeweils mehrere Falsifikate laut e- ten auf denselben Inhaber . Die Angeklagte T . setzte an fünf verschied e- nen Tage n die Falsifikate bei Einkäufen ein oder ließ durch den Zeugen H . solche Einkäufe durchführen . D abei e rwa rb sie in d en ersten drei Fä l- len nicht nur Guthabenkarten für " M . " , sondern auch Waren für sich (Fälle II.A.1 - 3 der Urteilsgründe), während sie in den letzten beiden Fällen nur Pay - Safe - oder U - Cash - Karten für " M . " beschaffte (Fälle II.A.4 - 5) . Der Angeklagte O . floh am 26. Oktober 2009 aus der Haft und ben ö- tigte Geldmittel . Er wollte sich Kreditkartenfalsifikate verschaffen, indem er heimlich Daten von Kreditkarten auslas, die von Freiern der damals als Prost i- t u ierte tätigen Angeklag ten T . mitgeführt wurden. In den meisten Fällen geschah dies, indem die Angeklagte T . die Freier ablenkte und der Ang e- klagte O . dies ausnutzte, um deren Kreditkartendaten auszuspähen (Fälle II.B.6, 7, 9, 12 - 18); in drei Fällen war eine Abl enkungshandlung der Angekla g- ten T . nicht festzustellen (Fälle II.B.8, 10, 11). Die Daten wurden vom A n- geklagten O . an einen unbekannten Fälscher weitergeleitet, der sie auf Kr e- ditkartenrohlinge kopierte und die Falsifikate an O . übergab. In der Zeit von Herbst 2009 bis Februar 2010 wurden auf diese Weise insgesamt in dreizehn Fällen Kreditkartendaten verschiedener Freier ausgespäht, Falsifikate der Kr e- ditkarten erstellt und damit bei Einkäufen Waren bezahlt (Fälle II.B.6 - 18) . I I. Die Revisi onen der Angeklagten O . und T . sind aufgrund der Sachrüge in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang begründet, weil die konkurrenzrechtliche Bewertung der Taten durch das Landgericht rechtl i- chen B edenken begegnet. Im Übrigen sind die Rechts mittel unbegründet. 1. Im ersten Tatkomplex ist das Landgericht zu Recht davon ausgega n- gen, dass die Zahl der Herstellungsakte durch den Angeklagten S . bzw. das fünfmalige Sich - Verschaffen von Falsifikaten durch die Angeklagte T . die An zahl von deren rechtlich selbständigen Handlungen im Sinne von § 53 3 4 5 - 6 - Abs. 1 StGB bestimmt. Die Tathandlungen der Angeklagten O . und T . gemäß § 152b in Verbindung mit §§ 152a Abs. 1 Nr. 2, 25 Abs. 1, 27 StGB können dagegen im zweiten Tatkomplex in einem f ür sämtliche Tatbestand s- verwirklichungen notwendigen Teil identisch sein und daher zu einer geringeren Anzahl von Tat en führen, als sie das Landgericht angenommen hat . a) Zwar begründen der gleichzeitige Entschluss zur Begehung mehrerer Ta ten , die Gewer bsmäßigkeit der Tatbegehung, eine Teilidentität von nicht selbständig strafbaren Vorbereitungshandlungen oder aber eine Gleichzeitigkeit von Geschehensabläufen jeweils noch nicht die Tateinheit ( vgl. BGH, Urteil vom 21. September 2000 - 4 StR 284/ 00, BGHSt 46, 146, 153 ). Jedoch kommt bei mehreren Fälschungsvorgängen im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 1 StGB eine natürliche Handlungseinheit (§ 52 Abs. 1 StGB) dann in Be tracht, wenn die Fälschungen durch Codierung von mehreren Kartenrohlingen in einem Arbeit s- gang in einem engen zeitlichen und räumlichen Zusammenhang erfolgen ( vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, BGHR StGB § 152a Ko n- kurrenzen 3) . Die Beschaffung von Falsifikaten als ein nach §§ 152a Abs. 1 Nr. 2 , 152b Abs. 1 StGB strafbarer Vorbere itungsakt zur Täuschung im Recht s- verkehr durch Gebrauchen der falschen Zahlungskarten bildet zusammen mit dem Gebrauch en als Ausführungsakt eine Tat ( vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2000 - 2 StR 314/00, BGHR StGB § 152a Abs. 1 Nr. 2 Konkurre n- zen 1; Besc hluss vom 26. Januar 2005 - 2 StR 516/04, BGHR StGB § 152b Konkurrenzen 1; Beschluss vom 7. März 2008 - 2 StR 44/08, NStZ 2008, 568 f. ; Beschluss vom 23. Juni 2010 - 2 StR 243/10, BGHR StGB § 152a Konkurre n- zen 3; Beschluss vom 28. September 2010 - 5 StR 38 3/10, wistra 2010, 483 f . ) . Verschaffen und Gebrauchen sind in § 152a Abs. 1 Nr. 2 StGB prinzipiell gleichrangig. D amit zusammentreffende Betrugstaten stehen in Tateinheit mit der Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion (§ 152b i . V . m . § 152a Abs. 1 Nr. 2, §§ 263 Abs. 1, 52 Abs. 1 StGB) . 6 - 7 - b) Nach diesem Maßstab tragen die Feststellungen des Landgerichts im ersten Tatkomplex die Annahme der Begehung von fünf rechtlich selbständigen Taten der Angeklagten S . und T . . Auf die Art der Date nbeschaf fung durch " M . " kommt es dafür ebenso wenig an, wie auf die Zahl der betrüg e- rischen Handlung en, bei denen von den falschen K reditkarten Gebrauch g e- macht wurde, wohl aber auf die Zahl der Herstellungsakte durch den Angekla g- ten S . bzw. die Beschaffungsakte der Angeklagten T . . Insoweit hat das Landgericht festgestellt , dass der Angeklagte S . mit Hilfe der jeweils unmittelbar zuvor von " M . " erlangten Daten in fünf Fällen insgesamt mi n- destens elf Kreditkartenfalsifikate hergestellt und die Angeklagte T . diese bei fünf Gelegenheiten übernommen hat . Gegen die Annahme von fünf sel b- ständigen Handlungen ist auf dieser Grundlage rechtlich nichts zu erinnern. c) Anders liegt es im zweiten Tatkomplex. Die Beurteilung des Konku r- renzverhältnisses zwischen verschiedenen Straftaten richtet sich bei der Mitwi r- kung mehrerer Tatbeteiligter zunächst für jeden Beteiligten danach, welche Tathandlungen er selbst vorgenom men hat. Ob bei der akzessorischen Beihilfe Tateinheit oder Tat mehrheit anzunehmen ist, hängt aber sowohl von der Anzahl der Beihilfehandlungen als auch von der Zahl der vom Gehilfen geförderten Haupttaten ab. Tatmehrheit ist danach nur anzunehmen, wenn durch mehrere Hilfeleistungen mehrere selbständige Taten unterstü tzt werden. Dagegen liegt eine einzige Beihilfe vor, wenn der Gehilfe mit einer Unterstützungshandlung zu mehreren Haupttaten eines Anderen Hilfe leistet. Handlungseinheit liegt ferner vor, wenn sich mehrere Unterstützungshandlungen auf dieselbe Haupttat b e- ziehen . Die Akzessorietät der Beihilfe gilt schließlich auch in Fällen einer B e- wertungseinheit, so dass mehrere an sich selbständige Beihilfehandlungen zu einer Tat im Rechtssinne zusammengefasst werden, wenn dies nach den Grundsätzen der Bewertungseinhei t auch bei den Hauptt aten der Fall ist, zu denen Beihilfe geleistet wurde (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2011 - 3 StR 393/11, BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 Konkurrenzen 12). 7 8 - 8 - Im zweiten Tatkomplex kann sich der als Täter handelnde Angeklagte O . nach diesem Maßstab - zum Teil unter Mithilfe der Angeklagten T . - mehrere Falsifikate zugleich von dem unbekannten Fälscher verschafft haben, um sie zur Täuschung im Rechtsverkehr zu gebrauchen ; dies wäre für ihn eine Handlung im Rechtssinne . Die Zah l der Verschaffungsdelikte kann dan ach g e- ringer sein als die Anzahl der Fälle des betrügerischen Gebrauchens einzelner Kreditkarten . Nach den bisherigen Feststellungen ist jedenfalls nicht sicher, dass sich der Angeklagte O . nach jedem Ausspähen von Kre ditkartendaten gesondert ein Falsifikat hat herstellen und übergeben lassen. Dagegen spricht die zeitliche Überlappung zumindest eines Teils der weiteren Tathandlungen und die mehrfache Verwendung desselben angeblichen Inhabernamens auf verschiedenen Falsi fikaten. Die Zahl der Taten des Haupttäters O . ist nach den genannten Grundsätzen dann auch für die Zahl der Beihilfedelikte der Angeklagten T . maßgebend. d) Da weitergehende Feststellungen zum Konkurrenzverhältnis möglich erscheinen , kann der Senat den Schuldspruch nicht selbst abändern. Der mö g- liche Wegfall eines großen Teils der Einzelstrafen für die Angeklagte T . zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. 2. Die Strafzumessung bezüglich der Angeklagten T . im ersten Ta t- komplex weist dagegen keinen Rechtsfehler zu deren Nachteil auf , weshalb sie Bestand hat . Ein e Verletzung von § 46 Abs. 3 StGB liegt entgegen der Auffassung der Revision nicht schon deshalb vor, weil das Landgericht erwähnt hat, " der j e- weils entstandene Schaden " spreche gegen sie. Der Gesamtzusammenhang der Urteilsbegründung lässt erkennen, dass damit nicht die nur den Unrecht s- tatbestand begründende Schadensverursachung als solche, sondern auch der jeweilige Umfang des in den einzelnen F ällen verursachten Schadens gemeint 9 10 11 12 13 - 9 - sein soll, der in den Fällen II.A.4 und 5 " deutlich geringer " war als in den Fällen II.A.1 - 3. Auch die E rwägung, dass die Angeklagte T . den gesondert verfol g- ten Zeugen H . , der ihr " hörig " war, ausgenutz t habe, begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Sie hat ihn aufgrund der Geneigtheit in das betr ü- gerische Gebrauchen der Kreditkartenfalsifikate eingebunden. Das rechtfertigt unabhängig von der Tatsache, dass H . eigenverantwortlich gehandelt ha t, eine Strafschärfung. Becker Schmitt Berger Eschelbach Ott 14
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