BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 117/14 vom 11. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 2014, an der teilgenommen haben: Vors itzender Richter am Bundesgerichtshof Prof Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Bundesanw alt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de r Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Nebenklägerin wird das Urteil des Lan dg e- richts Kassel vom 12. Dezember 201 3 mit den Feststellungen au f- gehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten des Rechtsmittel s sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen, an e ine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landg e- richts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Mit ihre r Revision beanstandet die Nebenklägerin, dass eine Verurteilung wegen versuchten Mordes unterblieben ist . Die vom Generalbu n- desanwalt vertretene Revision hat Erfolg . I. 1. Der heute 5 6 - jährige Angeklagte und die später g eschädigte Zeugin M . be zogen im Jahr 2008 eine gemeinsame Wohnung . Nachdem der Ang e- klagte wiederholt Kontakt e zu anderen Frauen unterh alten und zuletzt ein W o- chenende mit s einer Arbeitskollegin S . verbracht hatte , warf ihn die Zeugin M . im Juli 2012 aus der Wohnung. Nach wenigen Tagen nahm sie ihn j e- 1 2 - 4 - doch wieder auf, allerdings mit der Maßgabe, sich schnellstmöglichst eine a n- dere Unterkunft zu suchen. Da der Angeklagte keine entsprechenden Bem ü- hungen entfaltete, verwies sie ihn im August 2012 end gültig aus der ehemals gemeinsamen Wohnung. Gleichwohl unterhielten beide fortan ein freundschaf t- liches Verhältnis . Der Angeklagte nutzte weiterhin die zur Wohnung der Zeugin gehörende Garage, und beide tranken mehrmals die Woche gemeinsam Ka f- fee . Am Ta ttag, den 7. Februar 2013, war der Angeklagte dazu entschlossen, sich umzubringen. Schon Tage zuvor hatte er Vorbereitungen wegen der Aufl ö- sung seines Haushalts getroffen. Nach Beendigung seiner Arbeit als Paketz u- steller fuhr er zur Wohnung der Zeugin M . und hielt sich dort zunächst in der Garage auf. Er trug noch immer seine Arbeitskleidung, in der sich seine übl i- chen Arbeitsutensilien, u.a. ein Paketscanner und ein Cuttermesser , befanden. G egen 17 .00 Uhr erschien die Geschädigte . Beide gingen ins Hau s, tranken im Wohnzimmer gemeinsam einen Kaffee und unterhielten sich über alltägliche Dinge . Schließlich bat die Zeugin de n Angeklagten zu gehen, weil sie sich hi n- legen wollte. Der Angeklagte verließ daraufhin das Wohnzimmer , und die G e- schädigte begleitet e ihn - hinter ihm hergehend - zu r Tür. Einer von beiden b e- tätigte bei m Betreten des Flurs den Lichtschalter, der jedoch regelmäßig nur verzögert die Deckenbeleuchtung im Flur auslös t e . A ls der Angeklagte etwa die Mitte des Flurs erreicht ha t te, der zu die sem Zeitpunkt nur durch das aus dem Wohnzimmer einfallende Licht beleuchtet war, zog er , einem spontanen En t- schluss folgend, hervorgerufen durch den erneuten Verweis aus der ehemals gemeinsamen Wohnung, für die G eschädigte nicht sichtbar , den Paketscanner aus seiner Arbeitsweste, drehte sich um und schlug ihr damit wortlos auf den Kopf . Die Geschädigte wurde von dem plötzlichen Angriff überrascht und kon n- te zunächst nicht abwehrend reagieren. Nach weiteren Schlägen auf den Kopf 3 - 5 - ging sie zu Boden . Der Angekl agte kniete sich auf die Geschädigte, würgte sie und drückte ihr mit einem Knie auf die Kehle . Anschließend schnitt er ihr mit dem Cuttermesser mehrmals in den Hals sowie in den Kopf. Es gelang der G e- schädigten indes , den A ngeklagten wegzustoßen und in das Wohnzimmer zu flüchten. Der A ngeklagte folgte ihr, setzte sich erneut auf sie und schlug mit dem Scanner solange auf die G eschädigte ein, bis diese das Bewusstsein ve r- lor. Der Angeklagte verließ die Wohnung um 18.15 Uhr und schrieb in der Folgezeit per E - Mail sowohl an seine Arbeitskollegin S . wie an seine Ch e- fin jeweils einen Abschiedsbrief. Anschließend traf er sich mit der Zeugin S . . Er händigte ihre einige seiner Arbeitsutensilien aus und fuhr anschli e- ßend gegen 19.50 Uhr in suizidal er Absicht gegen einen Brückenpfeiler. Er überlebt e schwer verletzt. Die Geschädigte erlitt lebensgefährliche Verletzungen , musste mehrfach operiert werden und befand sich rund ein halbes Jahr lang in stationärer B e- handlung. Sie leidet bis heute an Depre ssionen und Angstzuständen sowie an ständigen Kopfschmerzen , einem Druckgefühl im Kopf sowie einer link s seitigen Zungenlähmung verbunden mit S prach - und Essstörungen . Zwei ihrer Finger sind taub und ihr rechter Arm ist nur eingeschränkt f unktionsfähig . Die Gesch ä- digte ist nur drei S tunden täglich körperlich belastbar und bis auf weite res a r- beitsunfähig. 2. Das Landgericht hat die Tat als versuchten Totschlag in Tateinheit mit gefährliche r Körperverletzung gewertet. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Heimtückemords hat es verneint. Zwar habe sich das Tatopfer keines Angriffs des Angeklagten versehen und sei infolgedessen arg - und wehrlos g e- 4 5 6 - 6 - wesen. Der Angeklagte habe die Arg - und Wehrlosigkeit seines Opfers aber nicht bewusst zu dessen Tötung ausgenutz t. II. 1. Die Erwägungen des Landgerichts , mit denen es ein Ausnutzungsb e- wusstsein des Angeklagten verneint hat, sind nicht frei von Rechtsfehlern . a) Schon die Ausgangsüberlegung des Landgerichts, es spreche gegen ein Ausnutzungsbewusstsein des Ange klagten, dass er die Geschädigte nicht in ihre Arg - und We hrlosigkeit nicht gezielt herbe i g e- führt habe , ist rechtsfehlerhaft. Für das bewusste Ausnutzen von Arg - und Wehrlosigkeit genügt es, dass der Täter sich bewusst ist, ein en durch seine Ahnungslosigkeit gegenüber einem Angriff schutzlosen Menschen zu überr a- schen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Täter die Arglosigkeit herbe i- führt oder bestärkt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2006 - 2 StR 561/05, NStZ 2006, 338, 339); w orauf die Arglosigkeit des Angegriffenen beruht , ist ohne B e- lang (vgl. BGH , Urteil vo m 18. Oktober 2007 - 3 StR 226/07, NStZ 2008, 93, 94). b) Die Urteilsgründe werden aber auch den Anforderungen an eine l ü- ckenlose und widerspruchsfreie Beweiswürdigung n icht gerecht . Soweit darauf ab ge stellt wird , der Angeklagte habe , weil er vorausg e- gangen sei , die Verhältnisse hinter sich - insbesondere den Abstand zur G e- schädigten und der en Möglichkeiten abwehren d zu reagieren bzw. auszuwe i- chen - gar nicht beobachte n und in sei n Bewusstsein aufnehmen können, hat das Landgericht erkennbar nicht bedacht, dass es sich um einen lediglich zwei Meter langen und einen Meter breiten Flur handelte, auf dessen Seite zudem eine Kommode stand. Auch war der Angeklagte zum Zeitpun kt des ersten A n- 7 8 9 10 - 7 - griffs auf die Geschädigte erst in der Mitte des Flurs angelangt. Weshalb es für das Ausnutzungsbewusstsein des Angeklagten von Belang sein sollte, dass er - worauf das Landgericht ergänzend abgestellt hat - sich nicht sicher sein kon n- te, den ersten Angriff gegen die Geschädigte noch bei fehlender Deckenb e- leuchtung im Flur führen zu können , erschließt sich nicht. A uch die Spontanität des Tatentschluss es sowie die affektive Erregung des Angeklagten sprechen entgegen der Annahme des Landg ericht s nicht ohne W eiteres gegen ein bewusstes Ausnutzen der Arg - und Wehrlosigkeit der G e- schädigten. Zwar kann die Spontanität des Tatentschlusses im Zusammenhang mit der Vorgeschichte der Tat und dem psychischen Zustand des Täters ein Beweisanzeichen da für sein, dass dem Täter das Ausnutzungsbewusstsein fehlte (BGH Beschluss vom 29. November 2011 - 3 StR 326/11, NStZ 2012, 270 , 271 ; Urteil vom 20. Januar 2005 - 4 StR 491/04, NStZ 2005, 691, 692). M aßgeblich sind aber die in der Tatsituation bestehenden t atsächlichen Auswi r- kungen des psychische n Zustand s des Täters auf seine Erkenntnisfähigkeit. Die insoweit erforderlichen Erwägungen sind dem angefochtenen Urteil in seinem Gesamtzusammenhang schon nicht widerspruchsfrei zu entnehmen. W ährend das Landge richt bei Prüfung der subjektiven Seite des Heimt ü- ckemords davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe auf Grund seiner affe k- tiven Erregung und seiner Persönlichkeit in der Zeit zwischen dem spontanen Tatentschluss und der Durchführung der Tat nicht in sein Bewusstsein au f ne h- men können, dass er die Arg - und Wehrlosigkeit der Geschädigten ausnutzen werde, hat es bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten eine entsprechende Einengung des Bewusstseins und insbesondere Einengung se i- nes Wahrnehmungsf eldes nicht feststellen können . Es ist vielmehr von einer für ein vergleichbare s Gewaltdelikt typischen und im normal - psychologischen Bereich liegenden affektive n Erregung des Angeklagten ausgegangen . 11 12 - 8 - Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landge richt bei rechtsfe h- lerfreier Beweiswürdigung zu einer Verurteilung wegen Heimtückemords g e- kommen wäre. Dies führt zur Aufhebung des Urteils auch , soweit der Angekla g- te wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist . Die Sache bedarf daher in sges amt neuer Verhandlung und Entscheidung. 2. Im Übrigen weist der Senat noch auf Folgendes hin: Bedenklich sind, was entsprechend § § 301 , 401 Abs. 3 Satz 1 StPO z u- gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 2 2 . Okt o- ber 1986 - 3 StR 3 77/ 86 ; Beschluss vom 21 . Februar 201 3 - 3 StR 496 / 12), die Ausführungen des Landgerichts zur Anwendung des § 21 StGB. Das Gericht hat eine erhebliche Minderung der Steuerungsfähigkeit und insbesondere das Vorliegen eines schuldrelevanten Affekts ausg eschlossen. Dabei hat es zwar s- h- t e te Aggressionen aufgebaut h a tten und dass es im Tatzeitpunkt nach dem nunmehr dr itten Wohnungsverweis zu einer Umkehr dieser aggressiven Impu l- se gekommen war . Nicht bedacht hat es aber, dass der Angeklagte zu diesem 13 14 15 - 9 - Zeitpunkt gleichwohl dazu entschlossen war, auch sich selbst zu töten , was z u- dem den Schluss nahe legt, dass er sich in einer psychischen Ausnahmesitu a- tion befunden hat. Fischer Krehl Eschelbach Ott Zeng
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