ECLI:DE:BGH:2018:030718B2STR117.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 117/18 vom 3. Juli 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besch werdeführer am 3 . Juli 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 7. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verha n d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwi e- sen. 3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S . wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Die b- stahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den A n- geklagten B . wegen schwer en Raubes, versuchten Wohnungseinbruchs - diebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Auße r- dem hat es eine Goldkette eingezogen sowie die Einziehung von Wert ersatz gegen den Angeklagten S . in Höhe von 55.720 - 1 - 3 - klagten B . in Höhe von 55.100 davon in Höhe von 44.000 - schuldner, angeordnet. Die Revision en der Angeklagten ha ben in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet. 1. Der Schuldspruch hält wie auch der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dass die Strafkammer hinsichtlich des Falles 1 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Raubt a- ten des Angeklagten S . ausgegangen ist , ist zwar rechtlich nicht unbe - denklich. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine möglicherweise unz u- treffende konkurrenzrechtliche Bewertung des Landgerichts auf die Höhe der gegen den Angeklagten festgeset zten Einheitsjugendstrafe ausgewirkt hat. 2. Hingegen halten die Einziehungsentscheidungen in mehrfacher Hi n- sicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand. a) Zu Recht hat das Landgericht zwar im Fall 1 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Tater trägen in Höhe des erbeuteten, aber bei dem Angeklagten S . und seinen gesondert verfolgten Mittätern nicht mehr vor - handenen Bargelds von 720 73c Satz 1 StGB). Es hat aber versäumt, insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung auszuspr e- chen. b) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die Strafkammer ohne Rechtsfehler angenommen, dass sämtliche Tatb eteiligte, darunter die Angeklagten S . und B . , die tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die gesamte Beute im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist deshalb die Einziehung eines dem Wert des Goldschmucks e ntsprechenden Geldbetrags. Insoweit ist die Strafkammer zwar rechtlich unbedenklich von einem Wert des gesamten erbeuteten Schmucks von 44.000 2 3 4 5 - 4 - hat aber bei der Bemessung des einzuziehenden Werts des veräußerten Gol d- schmucks nicht den Wert der beim Angeklagten S . sichergestellten Gold - kette in Abzug gebracht, deren Einziehun g sie zusätzlich angeordnet hat. Hi n- sichtlich der . nach der Tat getragen hat, bleibt im Übrigen offen, ob insoweit die Voraussetzungen einer Einziehung von Wertersatz gemäß § 73c Satz 1 StGB gegeben sind. Den Urteils gründen lässt sich nicht entnehmen, ob sich diese Kette nach wie vor im Besitz des Angekla g- ten befindet oder ob sie zwischenzeitlich veräußert wurde oder zumindest nicht mehr auffindbar ist. Nur im zweiten Fall wäre auch insoweit die Einziehung von Werters atz zulässig (§ 73c Satz 1 StGB), während ansonsten die Einziehung der Goldkette unter gleichzeitiger Reduzierung des Betrags von 44.000 anzuordnen gewesen wäre (§ 73 Abs. 1 StGB). Rechtsfehlerhaft ist auch die über den Wert des Goldschmucks hinau s- gehende (zusätzliche) Anordnung der Einziehung des Werts des Erlöses, den beide Angeklagte durch Veräußerung ihres Beuteanteils erzielt und anschli e- ßend verbraucht haben. Zwar hätt e der Erlös von 11.000 Veräußerungssurrogat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB eingezogen werden kö n- nen, wenn er noch beim Angeklagten vorhanden gewesen wäre. In diesem Fall hätte neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des ursprünglich erlangten Goldschmucks und dem Surrogatwert erkannt werden dürfen (vgl. § 73c Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Werts eines Veräuß e- rungssurrogats, das wie hier nicht mehr vorhanden ist un d daher nicht ei n- gezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. § 73c StGB bezieht sich, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, nicht auf die Einziehung des Werts von Surrogaten, sondern allein auf die Einziehung des Werts des zunächst durch die Tat Erlangten. Erst recht kann nicht zusätzlich zur Einziehung des (vollen) 6 - 5 - Werts des zunächst Erlangten die Einziehung des Werts eines nicht mehr vo r- handenen Surrogats angeordnet werden. Durch eine solche Kumulation sowohl des Wertes des zunächst Erlangten al s auch des Surrogatwerts würde mehr abgeschöpft, als dem Vermögen des Täters zugeflossen ist. Dies ließe sich mit Sinn und Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die keine Nebe n- strafe darstellt, nicht vereinbaren. c) Die Rechtsfehler führen zu r Aufhebung des Ausspruchs über die Ei n- ziehung. Eine eigene Sachentscheidung bleibt dem Senat verwehrt, weil sich den Urteilsgründen weder der Wert der beim Angeklagten S . sichergestell - en lässt. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen, die den aufrecht erhaltenen bisherigen nicht widersprechen dürfen, zu treffen haben. Schäfer Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist wegen Erkrankung gehindert zu unterschreiben. Bartel Schäfer 7
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