ECLI:DE:BGH:2018:180418B2STR1.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1/18 vom 18. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung d es Besch werd e- führers und des Generalbundesanwalts zu Ziffer 2 . auf dessen Antrag am 18. April 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 14. September 20 17 im Straf ausspruch sowie hinsichtlich der Anordnung über den Vorwegvollzug aufgeh o- ben . Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückve r- wiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen mit Waffen begangenen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten v erurteilt, seine Unte r- bringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet, bestimmt, dass von der e r- kannten Freiheitsstrafe zehn Monate vor der Maßregel zu vollziehen sind und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Rüge der Verletzung mat e- riellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlus s- 1 - 3 - formel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des ang e- fochtenen Urteils hat im Hinblick auf den Schuldspruch , die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie die Einziehungsentscheidung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Hingegen h a- ben der Strafausspruch und die Anordnung des Vorwegvollzugs keinen B e- sta nd. 1. Das Landgericht hat bei seiner Strafrahmenwahl unter Berücksicht i- gung der strafmildernden und strafschärfenden Faktoren, die es rechtsfehlerfrei festgestellt hat, zunächst d en Regelstrafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG als a n- gemessen erachtet. Es hat u nter zusätzlicher Berücksichtigung der Aufkl ä- rungshi lfe des Angeklagten ( § 31 BtMG ) und der sonstigen Strafzumessung s- erwägungen einen minder schweren Fall im Sinne des § 30 a Abs. 3 BtMG a n- genommen. Das Landgericht hat mit Blick auf die Sperrwirkung des § 29a Abs. 1 BtMG und , angesichts des Umfang s des Drogengeschäfts , unter Able h- nung ei nes minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG , seiner Strafz u- messung im engeren Sinn einen S trafrahmen von einem bis zu zeh n Jahren Freiheitsstrafe zu Grunde gelegt . Die s begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. a ) B eim unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln steht der Qu a- lifikationstatbestand des bewaffneten Handeltreibens nach § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG in Gesetzeskonkurrenz zum Grundtatbestand nach § 29 Ab s. 1 BtMG so wie zu den weiteren Qualifikationstatbeständen nach § 29a Abs. 1 und § 30 Abs. 1 BtMG (BGH, Urteil vom 13. Februar 2003 3 StR 349/02, NJW 2003, 1679, 1680 ; LK - StGB/ Rissing - van Saan, 12. Aufl., Vorbemerkung zu den 2 3 4 - 4 - §§ 52 ff. Rn. 95). Bei Gesetz eskonkurrenz entfaltet, ebenso wie bei Tateinheit gemä ß § 52 Abs. 2 Satz 2 StGB, das z urücktreten de Delikt zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen eine Sperrwirkung hinsichtlich der Mindeststrafe (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 2 4. April 1951 1 StR 10 1/51, BGHSt 1, 152, 155 f . ; Urteil vom 13. Februar 2003 3 StR 349/02, aaO; LK - StGB/ Rissing - van Saan, aaO). Für die nach dem verdrängenden und dem verdrängten Strafg e- setz zu vergleichenden Mindeststrafen gilt , da es um die Ermittlung der gerec h- ten Strafe geht, eine konkrete Betrachtung, so dass auch jeweils vorliegende spezialgesetzli che oder im A llgemeinen Teil des Strafgesetzbuches vorgeseh e- ne Strafmilderungsgründe zu berücksichtigen sind (Schönke/Schröder / Sternberg - Lieben/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 52 R n. 37 ). b) Nach diesen Maßstäben hat das Landgericht bei d er Strafrahmenb e- stimm ung nicht bedacht , dass für den Strafrahmen des § 29a Abs. 1 BtMG a n- gesichts des von ihm abgelehnten minder schweren Falles nach § 29a Abs. 2 BtMG und des damit nicht verbrauc hten vertypten Strafmilderungsgrundes nach § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Strafrahmenmilderung nach § 49 Abs. 1 Nr. 3 StGB in Betracht gekommen wäre, mit der Folge, dass die gemilderte Mindes t- grenze des § 29a Abs. 1 BtMG von drei Monaten Freiheitsstrafe keine Sper r- wirkung für die Mindeststrafe aus § 30a Abs. 3 BtMG aus ge lös t hätte (BGH, Beschluss vom 5. August 2013 5 StR 327/13, StraFo 2013, 482 ). c) Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Zumessung der Fre i- heitsstrafe auf d iesem Rechtsfehler beruht. D ie Strafkammer hat der Aufkl ä- rungshilfe des Angeklagten maßgebliche B edeutung beigemessen und mit di e- sem vertypten Strafmilderungsgrund die Annahme eines minder schweren Fa l- les nach § 30a Abs. 3 BtMG gerechtfertigt. Den Urteilsgründe n sind auch in ihrem Gesamtzusammenhang keine Erwägungen zu entnehmen, die au s- schließen , dass die Strafkammer unter Berücksichtigung der aufgezeigten G e- 5 6 - 5 - sichtspunkte bei der Ermittlung des Kombinationsstrafrahmens für § 29a Abs. 1 BtMG k eine Strafrahmenverschiebung in Betrac ht gezogen hätte und so inne r- halb eines dann maßgeblichen Strafrahmens nach § 30a Abs. 3 BtMG von sechs Monaten bis zehn Jahren zu einer niedrigeren Freiheitsstrafe gelangt wäre. 2 . Die Aufhebung des Strafausspruchs entzieht der Anordnung des Vo r- wegvollz ugs die Grundlage. 3 . Der Aufhebung von Urteilsfeststellungen bedarf es bei dem aufgezei g- ten Wertungsfehler nicht. Das neue Tatgericht wird die Strafrahmenwahl und die Strafzumessung auf der Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen vorzunehmen h aben. Ergänzende Feststellungen kann der neue Tatrichter tre f- fen, soweit sie nicht in Widerspruch zu den bisherigen Feststellungen treten. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 7 8
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