BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 118/00 vom 23. Juni 2000 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Raubes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. Juni 2000 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d - gerichts Frankfurt am Main vom 9. Dezember 1999 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit von der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten P. in einer Entzi e - hungsanstalt abgesehen worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landg e - richts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Ve r - letzung sachlichen Rechts gestützten Revision. - 3 - Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erg e - ben. Bei der Strafrahmenwahl hat das Landgericht zwar nicht in Erwägung gezogen (vgl. dazu BGH StV 1999, 490 = BGHR StGB § 177 Strafrahmenwahl 1), daß der Angeklagte günstiger stehen würde, wenn der Strafbemessung a n - stelle des Strafrahmens des minder schweren Falles gemäß § 250 Abs. 3 StGB (ein Jahr bis zehn Jahre) der nach § 21 StGB und nach § 23 StGB (jeweils in Verbindung mit § 49 Abs. 1 StGB) gemilderte Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (sechs Monate bis acht Jahre und fünf Monate ) zugrundegelegt worden wäre. Der Senat kann aber ausschließen, daß die verhängte Strafe auf dieser unterlassenen Erörterung beruht. Die Revision hat jedoch insoweit Erfolg, als das Landgericht nicht g e - prüft hat, ob der Angeklagte gemäß § 64 StGB in einer Entziehungsanstalt u n - terzubringen ist. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt: Das Unterbleiben einer Anordnung nach § 64 StGB kann hingegen ke i - nen Bestand haben: Nach den Feststellungen des Landgerichts konsumiert der heute 27 Jahre alte Angeklagte seit 1987/1988 illegale Drogen, und zwar Haschisch, Heroin und Rohypnol (UA S. 4, 8). Er wurde wegen unerlaubten Rauschgi f - terwerbs sowie wegen Diebstahls zur Finanzierung seiner Betäubungsmi t - - 4 - telsucht wiederholt zu Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt, wobei ihm teilweise eine rauschgiftbedingte erhebliche Verminderung der Steuerung s - fähigkeit im Sinne des § 21 StGB zugute gehalten wurde (UA S. 4 bis 8, 31). Mehrfach unternahm der Angeklagte vergeblich den Versuch, seine Rauschgiftabhängigkeit durch eine Drogentherapie in staatlichen Einric h - tungen und betreuten Wohngemeinschaften zu bekämpfen (UA S. 4 bis 8). Die abgeurteilte Straftat hat der Angeklagte nach Genuss von Rohypnol und Alkohol (UA S. 11 f.) im Zustand erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit begangen, um seinen Rauschgiftkonsum zu finanzieren (UA S. 11, 15, 27, 31). Unter diesen Umständen bedurfte es der Erörterung der Frage, ob die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht kommen kann (vgl. BGHSt 37, 5; BGHR StGB § 64 Able h - nung 3; BGH bei Detter NStZ 1992, 169, 173). Die Strafkammer hätte prüfen müssen, ob die Gefahr besteht, dass der Angeklagte infolge seiner Rausc h - giftabhängigkeit rückfällig wird und ob dem durch eine Unterbringung in e i - ner Entziehungsanstalt begegnet werden kann. Dabei ist nicht von Bede u - tung, dass das Landgericht eine erhebliche Verminderung der Steuerung s - fähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des § 21 StGB nicht sicher festzustellen vermochte (vgl. BGHR StGB § 64 Ablehnung 6). Anhaltspunkte dafür, dass eine Entwöhnungsbehandlung von vornherein aussichtslos e r - scheint, sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen (vgl. UA S. 31). Das Unterbleiben der Prüfung einer Maßregel nach § 64 StGB stellt e i - nen Rechtsfehler dar, der auch auf die Revision des Angeklagten zur Aufh e - bung führt (BGHSt 37, 5 f.). Der Bestand des Strafausspruches wird hiervon - 5 - jedoch nicht betroffen. Die Strafkammer hat die verhängte Freiheitsstrafe moderat bemessen. Es kann ausgeschlossen werden, dass die Freiheit s - strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn das Landgericht zugleich die Unte r - bringung des Angeklagten angeordnet hätte. Dem stimmt der Senat zu, zumal der Angeklagte sich erneut einer Th e - rapie stellen und nach erfolgreichem Abschluß sein Leben neu einrichten will (UA S. 31). Jähnke Detter Bode Otten Rothfuß
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