BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 118/13 vom 18. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2013 beschlossen: Der Senatsbeschluss vom 19 . Juni 2013 wird wegen offensichtlichen Schreibversehens im Einleitungssatz zur Entscheidungsformel dahin berichtigt, dass das Beschlussdatum auf "19. Juni 2013" lautet. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng
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