BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 118 /1 3 vom 19. Juni 201 3 in der Strafsache gegen wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts am 19. Jun i 201 2 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 4. Januar 2013 im Maßregelausspruch mit den z u- gehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubung s- mitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit H andeltreiben mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsa n- stalt angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sach rüge. Das - nachträglich durch teilweise Zurücknahme wirksam auf den Ma ß- regelausspruch beschränkte - Rechtsmittel ist begründet. Das Landgericht ist n- 64 Abs. Gesetzesfassung berufen, die insoweit verfassungswidrig war (BVerfG, B e- schluss vom 16. März 1994 2 BvL 3/90, BVerfGE 91, 1, 29 ff.) und deshalb geändert wurde. Die Anordnung der Maßregel setzt nun nach § 64 Satz 2 StGB 1 2 - 3 - voraus, dass die hinreichend konkrete Aussicht besteht, den Täter von der Sucht zu heilen oder ihn wenigstens für eine erhebliche Zeit vor einem Rückfall in den Rauschgiftkonsum zu bewahren und von der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten abzuhalten. Insoweit ist das Landgericht von einem fa l- schen Prüfungsmaßstab ausgegangen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Urteil im Maßregelausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht, zumal das Landgericht nicht geprüft hat, wie früh e- re Bemühungen d es Angeklagten um Entgiftung und Drogensubstitution, die nicht zu dauerhafter Abstinenz geführt haben, in diesem Zusammenhang zu bewerten sind. Becker Fischer Appl Berger Eschelbach 3
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