ECLI:DE:BGH:2019:130319B2STR1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 1 /19 vom 13. März 2019 in der Strafsache gegen alias: wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Genera lbundesanwalts und nach Anhörung de r Beschwerdeführer am 13. März 2019 gemäß § 349 Abs. 2 StPO , § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1 9 . September 2018 wird mit der Maßga be als unbegründet verworfen, dass hinsichtlich der wegen des Verstoßes g e- gen das Aufenthaltsgesetz verhängten Einzelgeldstrafe die Tagessat z- höhe auf 1 prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfe hler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten sein es Rechtsmittels zu tragen. Franke Meyberg Grube Schmidt Wenske
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