BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/02 vom 16. August 2002 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. August 2002 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 19. November 2001 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h - prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Dadurch, daß der Angeklagte u.a. nicht auch noch wegen eines Ve r - brechens nach § 316 a StGB verurteilt wurde, ist er nicht beschwert. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Detter Bode Otten Fischer
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