BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/12 vom 3. Mai 2012 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führer s und des Generalbundesanwalts am 3. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Erfurt vom 14. November 2011, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über den Verfall von Werters atz mit den zug e- hörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen zu einer Gesamtfreiheits - strafe von fünf Jahren verurteilt und in Höhe eines Betrages von 13.000 Euro d en Verfall von Wertersatz angeordnet. Die auf mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlus s- formel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist die Revision unbegründet im Si n- ne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Di e Anordnung des Verfalls von Wertersatz hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Strafkammer hat ihr gemäß § 73 c Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StGB zustehendes Ermessen nicht ausgeübt, da sie schon bei der Bewertung der Frage, inwieweit der Wert des Erl angten noch im Vermögen des Angekla g- ten vorhanden ist, von einem falschen Maßstab ausgegangen ist. Denn o b- gleich der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen von Sozialleistungen nach Hartz IV lebt und den von ihm erlangten Tatlohn für den Kauf von Gegens tä n- den und seinen täglichen Lebensunterhalt verbraucht hat, ist die Strafka m mer - ohne den Wert oder die Art der erwähnten Gegenstände näher festzuste l len - allein aufgrund der Erwägung, der Angeklagte habe dadurch andere zu tätige n- de Aufwendungen erspart, davon ausgegangen, der Tatlohn sei ihm " wertm ä- ßig" erhalten geblieben. Die nach § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB erforderliche Ermessensent - scheidung ist demensprechend nicht erfolgt. Sie kann auch durch das Revis i- onsgericht nicht nachgeholt werden (BGH NStZ 1 999, 560, 561), zumal es vo r- liegend zunächst weiterer Feststellungen bedarf, ob und gegebenenfalls inwi e- weit das Erlangte noch im Vermögen der Angeklagten vorhanden ist. Darüber hinaus kann die Verfallsanordnung auch deshalb keinen B e- stand haben, weil d ie Strafkammer nicht erkennbar erörtert hat, ob sie für den Angeklagten eine unbillige Härte im Sinne des § 73 c Abs. 1 Satz 1 StGB da r- stellt. Hierzu hätten die Gesamtumstände, insbesondere die festgestellten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und s eine absehbare längere Inha f- tierung Anlass gegeben. Von der Prüfung der Härtevorschrift war die Straf - 2 3 4 - 4 - kammer auch nicht schon deshalb entbunden, weil sie angesichts der besche i- denen finanziellen Verhältnisse des Angeklagten den Verfall von Wertersatz von vornherein auf den vom Angeklagten tatsächlich erlangten Tatlohn b e- schränkt hat. Ernemann Berger Krehl Eschelbach Ott
Full & Egal Universal Law Academy