ECLI:DE:BGH:2015:211015U2STR119.15.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 119/15 vom 21. Oktober 2015 in der Strafsache gegen wegen versuchter Nötigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. Oktober 2015, an der teilgenommen haben : Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach , Richterin am Bundesgerichtshof , Dr. Ott , Richter am Bundesgerichtshof Zeng , Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Staatsanwalt als Ver treter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Frankfurt am Main vom 18. November 20 14, auch soweit es die Mitangeklagte G . betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurg e- richtskammer des Landgerichts zurückverwies en. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Nötigung unter Einbeziehung von drei Einzelstrafen aus früheren Entscheidungen zu einer G e- samtgeldstrafe von 220 Tagessätzen zu je acht Euro verurteilt. Eine früher g e- tr offene Einziehungsentscheidung hat es aufrechterhalten. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die auf die Sachrüge gestützt ist. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Es führt auch zur Erstreckung der Urteilsaufhebun g auf die Mitangeklagte G. . 1 - 4 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte in fr ü- hen Morgenstunden des 14. Dezember 2013 mit dem Geschädigten in Streit. Er forderte die Herausgabe von 50 Euro. Die Gründe für diese Geldforderungen ließen sich nicht aufklären. Nicht auszuschließen war, dass der Angeklagte kurz zuvor von dem Geschädigten Crack hatte kaufen wollen, ihm dafür 50 Euro übergeben und eine Plombe erhalten hatte, in der sich nichts befand. Da der Geschädigte die geforderten 50 Euro nicht herausgeben w ollte, schlug der A n- geklagte auf den Geschädigten ein, um ihn zur Herausgabe zu zwingen. Dabei wusste er, dass er seinen Anspruch nicht mit Gewalt durchsetzen durfte. Die Mitangeklagte G. beteiligte sich an dem Geschehen, in dem sie mehrfach Dineiro, Dineiro rief und schließlich mit einem Messer auf den Geschädigten einstach. Ihr Stich traf den Geschädigten im Bereich des linken Schulterblatts und führte zu einem Pneumothorax. Der Geschädigte blieb z u- nächst handlungsfähig und kämpfte weiter m it dem Angeklagten. Kurz darauf wurde die Mitangeklagte G. von Passanten umstellt. Der Angeklagte wurde festgenommen. Das Landgericht hat den Messerstich durch die Mitangeklagte dem A n- geklagten nicht zugerechnet. Für eine vor sätzliche Körperv erletzung fehl e es an der Prozessvoraussetzung eines Strafantrags oder der Bejahung des besond e- ren öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung durch die Staatsanwaltschaft. Es verbleibe der Vorwurf der versuchten Nötigung. 2 3 4 - 5 - II. 1. Das Rechtsmittel is t begründet. a) Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtlich zu beanstanden. Wie sich der Tatrichter die Überzeugung vom Vorliegen der tatbestandl i- chen Voraussetzungen der von ihm angewendeten Strafvorschriften verschafft, unterliegt seiner frei en Beweiswürdigung, die er ausschließlich aus dem Inb e- griff der Hauptverhandlung, nicht aus den Akten, zu schöpfen hat (§ 261 StPO). Der Tatrichter muss sich aber eine sichere Überzeugung von allen Tatsachen verschaffen, die er zu Lasten eines Angeklagten bewertet. In den Urteilsgrü n- den hat er nachvollziehbar darzulegen, auf welcher Grundlage er sich diese Überzeugung gebildet hat. Dem werden die Gründe des angefochtenen Urteils nicht gerecht. Das Landgericht hat angemerkt: Insbesondere blieb die Vorgesc hichte des Tatgeschehens vollkommen offen . Danach hat es ausgeführt, den Ang a- ben des Geschädigten könne nicht gefolgt werden. Ein potenzielles Tatgesch e- hen im Sinne des weiter gehenden Anklagevorwurfs sei zwar nach Aktenlage als plausibel erschienen; es habe sich aber nicht verifizieren lassen. Die B e- obachtungen von Tatzeugen seien nicht geeignet, die Angaben der Angekla g- ten, die unterschiedliche S achdarstellungen abgegeben hatten, zu wider legen. Soweit der Zeuge Y. angegeben habe, der Gesc hädigte habe versucht, dem Angeklagten Geld aus der Hand zu reißen und anschließend den Ang e- klagten angegriffen, sei die Belastbarkeit der Angaben unsicher . Mögliche r- weise habe eine Personenverwechslung vorgelegen. Nach allem ließen sich 5 6 7 8 - 6 - letztlich die A ngaben der Angeklagten nicht mit der für eine Verurteilung erfo r- derlichen Sicherheit widerlegen . Das reicht als Grundlage der Verurteilung nicht aus. Unwiderlegte Ang a- ben von Angeklagten sind nicht gleichbedeutend mit Feststellungen, die au f- grund richt erlicher Überzeugungsbildung getroffen werden. b) Den Feststellungen des Landgerichts, die das Ende des Tatgesch e- hens nur kursorisch beschreiben, ist auch nicht zu entnehmen, ob ein Rücktritt des Angeklagten vom Versuch der Nötigung des Geschädigten aus zuschließen ist; Zeitpunkt und Umstände seiner Festnahme sind den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. 2. Da der sachlich - rechtliche Fehler des Urteils die Mitangeklagte G. , die keine Revision eingelegt hat, jedenfalls im Hinblick auf den tatei n- heitlichen Nötigungsversuch in gleicher Weise betrifft, ist die Urteilsaufhebung auf sie zu erstrecken (§ 357 StPO). Fischer Eschelbach Ott Ze ng Bartel 9 10 11
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