BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 120/03 vom7. Mai 2003in der StrafsachegegenwegenVergewaltigung u.a. - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Mai 2003 gemäß§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsFrankfurt am Main vom 30. Oktober 2002 wird auf seine Kostenals unzulässig verworfen.Gründe: Die Revision ist unzulässig, weil der Angeklagte wirksam auf Rechts-mittel verzichtet hat. Ausweislich des Protokolls erklärte der Angeklagte nachVerkündung des Urteils und Rechtsmittelbelehrung nach Rücksprache mit sei-nem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel und nehme das Urteil an." DieErklärung wurde vorgelesen, übersetzt und genehmigt. Anschließend erklärteder Staatsanwalt ebenfalls Rechtsmittelverzicht.Ein Verzicht auf Rechtsmittel ist als Prozeßhandlung unwiderruflich undunanfechtbar. Gründe, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit des Rechtsmit-telverzichts hätten führen können, werden weder hinreichend geltend gemacht,wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. April 2003 zu-treffend ausführt, noch sind sie sonst ersichtlich.Der Rechtsmittelverzicht schließt hier die Möglichkeit der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand aus. - 3 -Auch wenn die - ohnehin verspätet eingelegte - Revision bisher nichtbegründet wurde, obliegt es dem Bundesgerichtshof, sie im Falle eines wirk-samen Verzichts auf Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen (vgl. u.a. BGHNStZ 2000, 217).Bode Maatz Otten Rothfuß Roggenbuck
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