BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/05 vom 10. Mai 2006 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. hier: Antrag des Verteidigers auf Pauschverg374tung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Mai 2006 beschlossen: Dem gerichtlich bestellten Verteidiger, Herrn Rechtsanwalt D. aus G. , wird f374r die Revisionshauptverhandlung anstelle der gesetzlichen Geb374hr die von ihm beantragte Pauschverg374tung in H366he von 587,50 200 bewilligt. Gr374nde: Mit Verf374gung der Vorsitzenden vom 11. April 2005 war der Antragsteller zum Pflichtverteidiger f374r die Revisionshauptverhandlung bestellt worden. F374r diesen Verfahrensteil ist der Bundesgerichtshof zur Entscheidung 374ber den An-trag auf Bewilligung einer Pauschverg374tung berufen (247 51 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. 247 51 Abs.1 Satz 1 RVG). Nach Anh366rung der Staatskasse, die keine Bedenken gegen die Bewilligung einer Pauschgeb374hr in H366he der beantragten 587,50 200 hat, h344lt der Senat eine Pauschgeb374hr in dieser H366he ohne weiteres f374r ge-rechtfertigt und angemessen. 1 Zur Vorbereitung und Wahrnehmung der Hauptverhandlung vor dem Se-nat hatte sich der Antragsteller insbesondere mit bedeutsamen materiellen Rechtsfragen zu befassen, die zu einer zur Ver366ffentlichung in BGHSt vorgese-henen Grundsatzentscheidung des Senats einerseits hinsichtlich der Gesamt-strafenbildung (247 55 StGB) andererseits aber vor allem zu der neuen Vorschrift des 247 66 a StGB f374hrten. 2 Insoweit war die Sache besonders schwierig. 3 - 3 - Unter diesen Umst344nden war eine besonders umfangreiche Vorbereitung f374r die Revisionshauptverhandlung erforderlich. 4 Rissing-van Saan Kuckein Otten Rothfu337 Fischer
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