BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/07 vom 18. April 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrerin am 18. April 2007 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 15. Dezember 2006 wird als unzul344ssig verworfen. Die Beschwerdef374hrerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte am 15. Dezember 2006 wegen uner-laubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Frei-heitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Im Anschluss an die Urteilsverk374ndung wurde die Angeklagte 374ber das Rechtsmittel der Revision belehrt, insbesondere erfolgte eine ausf374hrliche qualifizierte Belehrung (vgl. hierzu BGHSt 50, 40). Danach wurde die Hauptverhandlung kurz unterbrochen. Anschlie337end erkl344rte die Angeklagte nach R374cksprache mit ihrem Verteidiger: "Ich verzichte auf Rechtsmittel gegen das soeben verk374ndete Urteil und nehme das Urteil an." Diese Erkl344rung wurde "vorgelesen, 374bersetzt und genehmigt". 1 Mit am 21. Dezember 2006 eingegangenem Schreiben vom 20. Dezem-ber 2006 hat die Angeklagte gegen das Urteil Revision eingelegt. 2 - 3 - Die Revision der Angeklagten ist unzul344ssig, weil sie wirksam auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Aus-weislich des Hauptverhandlungsprotokolls hat die Angeklagte nach qualifizierter Rechtsmittelbelehrung und nach R374cksprache mit ihrem Verteidiger ausdr374ck-lich auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtet. Diese Erkl344rung nimmt an der Beweiskraft des Protokolls nach 247 274 StPO teil, weil sie gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen, 374bersetzt und genehmigt wurde. Der Rechtsmittelverzicht ist damit wirksam zustande gekommen. Er ist als Prozesshandlung grunds344tzlich unwiderruflich und unanfechtbar. Ein Fall, in dem ausnahmsweise die Unwirk-samkeit des Rechtsmittelverzichts angenommen werden k366nnte, liegt nicht vor. Anhaltspunkte f374r eine unzul344ssige Willensbeeinflussung der Angeklagten, die ausnahmsweise zur Unwirksamkeit der Verzichtserkl344rung f374hren k366nnten, sind nicht hinreichend dargetan oder sonst ersichtlich. Daf374r, dass die Angeklagte sich der Bedeutung ihrer Erkl344rung nicht bewusst war, ergeben sich aus dem Protokoll keine Anhaltspunkte. Dort ist vielmehr zum einen festgehalten, dass die Angeklagte, f374r die ein Dolmetscher beigezogen war, die durch ihren Vertei-diger erfolgte Erkl344rung zur Sache (Gest344ndnis) auf Nachfrage ausdr374cklich inhaltlich best344tigt hat und zum anderen erst nach Pause und R374cksprache mit ihrem Verteidiger Rechtsmittelverzicht erkl344rt hat, wobei sie vom Gericht zuvor umfassend belehrt worden war. Dass der Pflichtverteidiger seine Aufgabe unzu-reichend wahrgenommen hat, wie die Revisionsf374hrerin behauptet, ist danach nicht ersichtlich und w374rde die Wirksamkeit der Prozesshandlung auch nicht in Frage stellen. Wenn der Pflichtverteidiger der Angeklagten im vorliegenden Fall einen Rechtsmittelverzicht eindringlich nahegelegt haben sollte, w344re dagegen nichts zu erinnern und w374rde nicht zu dessen Unwirksamkeit f374hren. 3 - 4 - Die am 21. Dezember 2006 eingelegte Revision der Beschwerdef374hrerin richtet sich deshalb gegen ein rechtskr344ftiges Urteil und ist gem344337 247 349 Abs. 1 StPO unzul344ssig. 4 Rissing-van Saan Bode Rothfu337 Roggenbuck Appl
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