BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/14 vom 24. Juni 2014 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des B eschwerdeführers am 24. Juni 2014 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14. Januar 2014 wird mit der Maßgabe, dass die in dieser Sache in der Schweiz erlittene Freiheitsentziehung im Ve rhältnis 1 : 1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird, als unbegründet verwor fen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision s- rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Ergänzend bemerkt der Senat: Durch den Umstand, dass die Strafkammer den Härteausgleich im Hinblick auf die nicht einbe ziehungsf ähige Jugendstrafe im Wege der so genannten Vollstr e- ckungslösung vorgenommen hat, ist der Angeklagte nicht beschwert. Appl Schmitt Krehl Eschelbach Ott
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