ECLI:DE:BGH:2016:140616B2STR120.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/15 vom 14. Juni 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 14. Ju ni 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Oktober 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwend i- gen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Es bedarf keiner Entscheidung, ob di e unter anderem zu Lasten des A n- geklagten angestellte Erwägung der Strafkammer, dieser habe mit direktem Tötungsvorsatz nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ist hiermit Tötungsabsicht im Sinne des dolus directus 1. Grades gemeint g e- handelt, im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bede n- ken begegnet (vgl. einerseits Senat, Beschluss vom 28. Juni 2012 2 StR 61/12, NStZ 2012, 689; andererseits BGH, Beschluss vom 11. März 2015 1 StR 3/15, NStZ - RR 2015, 171). Da das Landge richt der tateinheitlichen Verwirklichung zweier Mordmerkmale bei der Bemessung der Strafe besond e- res Gewicht beigemessen und die über die regelmäßig zu erwartenden Tatfo l- gen hinausgehenden besonderen physischen und psychischen Beeinträcht i- gungen der Neben klägerin erschwerend berücksichtigt hat, kann der Senat s i- - 3 - cher ausschließen, dass der Rechtsfolgenausspruch insoweit auf einem etwa i- gen Wertungsfehler beruht. Fischer Appl Eschelbach Ott Bartel
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