ECLI:DE:BGH:2016:240816U2STR120.16.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 120/16 vom 24. August 2016 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24 . August 2016, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Dr. Ott, Dr. Bartel, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof in d er Verhandlung, Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger des Angeklagten , Justizangest ellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 15. Dezember 2015 mit den Festste l- lungen aufgehoben . Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Ent scheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom V orwurf der vorsätzlichen Körperverletzung aus tatsächlichen Gründen fre igesprochen. Die dagegen g e- richtete Revision der Staatsanwaltschaft hat mit der Sachrüge Erfolg . I. 1. Dem Angeklagten ist nach der zugelassenen Anklage z ur Last gelegt worden , am 29. Oktober 2012 gegen 18.15 Uhr in seiner Wohnung die Zeugin W . nach einem Streit mehrfach geschlagen und getreten und ihr dadurch zahlreiche Verletzungen zugefügt zu haben . 1 2 - 4 - 2. Nach den Feststellungen des Landgerichts trank d er Angeklagte am Nachmittag des 29. Oktober 2012 gemeinsam mit W . in seiner Wohnung Alkohol . Aus nicht näher feststellbaren Gründen gerieten beide in Streit . W . verließ die Wohnung des Angeklagten kurz nach 18 .00 Uhr und fuhr mit der Straßenbahn zur Station A . . Gegen 18.52 Uhr wurd e sie von einem Bekannten dort erheblich verletzt an getroffen und ihre Einweisung in ein Krankenhaus veranlasst . Dort wurde festgestellt, dass sie unter anderem eine Rippenserienfraktur, eine Nasenbei n- fraktur und eine Gehirnerschütterung erlitten sowie ein en Zahn verloren hatte. Eine ihr um 19.50 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentr a- tion von 1,3 Promille. 3. Das Landgericht hat die im Verlaufe des Strafverfahrens konstant g e- bliebene Einlassung des Angeklagten, die Zeugin W . nich t geschlagen zu haben , nicht für widerlegbar erachtet . Die belastenden Angaben der Zeugin W . hat es wegen gravierender Abweichungen im Kerngeschehen als nicht hinreichend verlässlich an ge sehen . Das Landgericht vermochte auch nicht au s- zu schl ießen , dass die Verletzungen der Geschädigten nicht von Schlägen und Tritten des Angeklagten herrührten, sondern auf die Einwirkung eine s Unb e- kannte n oder auf ein Sturzgeschehen zurückzuführen sei e n . II. D ie Revision der Staatsanwaltschaft führt zur Aufhebu ng des Urteils . Die tatrichterliche Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand . 1. Die Beweiswürdigung ist dem Tatgericht vorbehalten (§ 261 StPO). Es obliegt allein ihm, sich unter dem umfassenden Eindruck der Hauptverhan d- 3 4 5 6 7 - 5 - lung ein Urteil über die Schuld oder Unschuld des Angeklagten zu bilden. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie mö g- lich sind. D er Beurteilung durch das Revisionsgericht unterliegt nur, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind . Dies ist der Fall, wenn die Beweiswü r- digung widersprüchlich , unklar oder lückenhaft ist , wenn sie gegen Denkgese t- ze oder gesicherte Erfahrungssätze verst ößt oder das Gericht überspannte A n- forderungen an die Überzeugungsbildung gestellt hat (st. Rspr.; vg l. etwa BGH, Urteil vom 13. Juli 2016 1 StR 94/16, juris). Dabei hat das Revisionsgericht die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung näher gelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre ( vgl. BGH, Urteil vom 5. Dezember 2013 4 StR 371/13, NStZ - RR 2014, 87) . Die Überzeugung des Tatgerichts muss in den Feststellungen und der sie tr a- genden Beweiswürdigung allerdings eine ausreichende objektive Grundlage finden. Auch i m Falle eines F reispruch s des Angeklagte n ist das Tatgericht ve r- pflichtet, die wesentlichen Beweismittel im Rahmen seiner Beweiswürdigung heranzuziehen und einer erschöpfenden Würdigung zu unterziehen. Insbeso n- dere in Fällen, in denen nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung ein erhebl i- cher Tatver dacht gegen den Angeklagten besteht, ist es erforderlich, in die B e- weiswürdigung und ihre Darlegung in den Urteilsgründen alle wesentlichen g e- gen den Angeklagten sprechenden Umstände einzubeziehen und sie einer u m- fassenden Gesamtwürdigung zu unterziehen (v gl. BGH, Urteil vom 11. November 2015 1 StR 235/15, NStZ - RR 2016, 47, 48; Urteil vom 28. O k- tober 2010 4 StR 285/10, NStZ - RR 2011, 50). 2. An diesen Maßstäben gemessen hält die tatrichterliche B eweiswürd i- gung rechtliche r Überprüfung nicht stand. Die Beweiserwägungen sind lücke n- haft. 8 - 6 - a) Nicht nachvollziehbar ist die Erwägung des Landgerichts , die festg e- stellten erheblichen , das Kerngeschehen betreffenden Abweichungen in den verschiedenen Aussagen der Zeugin W . seien durch eine Beeinträchti - g ung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit zu erklären . Zwar hat die Kammer dabei nicht übersehen, dass die festgestellte Alkoholisierung (Blutalkoholkonzentrat i- on um 19.50 Uhr : 1,3 Promille) für sich genommen die in den Raum gestellte Einschränkung ihrer Wahrnehmun gs - und Erinnerungsfähigkeit nicht ohne We i- teres zu erklären vermag (UA S. 23). Aus welchem Grund die Kammer gleic h- wohl von einer erheblichen Einschränkung der Wahrnehmungs - und Erinn e- rungsfähigkeit der Zeugin ausgegangen ist, wird in den Urteilsgründen ni cht nachvollziehbar erläutert . Der Hinweis auf die in den Angaben selbst liegenden n- wieweit diese Unsicherheiten auf den Zeitablauf seit den Ereignissen zurückz u- führen und damit z wanglos zu erklären sein könnten. b ) Den Urteilsgründen ist auch nicht zu entnehmen, ob die Strafkammer in den Blick genommen hat, dass die zeitlichen Umstände das schmale Zei t- fenster zwischen dem Verlassen der Wohnung durch die Zeugin und ihrem Z u- sam mentreffen mit einem Bekannten während dessen sie zudem eine Fahrt mit der Straßenbahn unternommen hatte sowie das festgestellte multiple Verle t- zungsbild mit den vom Landgericht in den Raum gestellten alternativen G e- schehensabläufen dem Eingreifen eine s Unbekannten oder einem Sturz der Zeugin nicht ohne Weiteres in Einklang zu bringen sind . Es bleibt außerdem offen, welche konkreten Anhaltspunkte es für diese alternativen Geschehensa b- läufe gibt und ob es sich nicht um bloße Spekulation en handelt . c) S chließlich fehlt es an einer umfassenden Gesamtwürdigung aller für und gegen die Täterschaft des Angeklagten sprechenden Umstände. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, dass der Angeklagte einschlägig vorb e- 9 10 11 - 7 - straft ist. Es hat diesem Umstand jedoch a i- Beweisbedeutung abgesprochen. Dies ist rechtsfehlerhaft. Darüber hinaus hat das Landgericht die Einlassung des Angeklagten, sich ungeachtet der verbal geführten Auseinandersetzu ng mit der Zeugin ins Bett gelegt zu haben, keiner kritischen Prüfung unterzogen. Hierzu hätte insbesondere in Ansehung der Vorverurteilungen Anlass besta n- den. Bei dieser Sachlage kann das freisprechende Urteil keinen Bestand h a- ben. Die Sache bedarf er neuter Verhandlung und Entscheidung. Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 12
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