ECLI:DE:BGH:2019:170419B2STR120.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 120/19 vom 1 7 . April 201 9 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung de s B esch werdeführer s am 1 7 . April 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 , § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Dezember 2018 wird verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des beson- ders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit vorsätzli- cher und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Gründe: eren räuberischen Dieb- stahls in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung sowie einer vorsätz- ziehung einer früheren Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; ferner hat es eine Einziehungsentscheidung ge- troffen. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner auf die Rüge der Verletzung des materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in dem aus der Entscheidungsf ormel ersichtlichen Umfang zur Berichtigung des Urteilstenors; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das Landgericht hat, wie sich aus der rechtlichen Würdigung und Straf- zumessung ergibt, im Ergebnis den Angeklagten hinsichtlich d es entwendeten Handys aufgrund des Einsatzes des Pfeffersprays zutreffend gemäß §§ 252, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verurteilt. Der Senat hat daher das der Strafkammer in- soweit unterlaufene Fassungsversehen im Tenor in analoger Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO be r ichtigt . Dem steht § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO nicht entge- gen. Appl Eschelbach Meyberg Schmidt Wenske 2
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