BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS2 StR 12/04 vom10. März 2004in der Strafsachegegenwegenschwerer räuberischer Erpressung - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. März 2004 gemäß§ 349 Abs. 2 StPO beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Köln vom 23. September 2003 wird als unbegründet ver-worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-rechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten ergeben hat.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen.Soweit sich der Beschwerdeführer in der ergänzenden Revisi-onsbegründung vom 2. Februar 2004 gegen die gemäß § 68 bStGB erteilten Weisungen wendet, ist hierin eine Beschwerdegemäß § 305 a Abs. 1 StPO zu sehen. Insoweit wird die Sachezur Durchführung des Abhilfeverfahrens nach § 306 Abs. 2StPO, auf das hier nicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34,392, 393; BGH, Beschluß vom 7. August 2001 - 4 StR 266/01),an das Landgericht Köln zurückgegeben.Falls die Strafkammer der Beschwerde nicht abhilft, wird die Sa-che dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlan-desgericht vorzulegen sein.Rissing-van Saan Otten Rothfuß Fischer Roggenbuck
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