BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/01 vom 11. Juli 2001 in der Strafsache gegen wegen Totschlags u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. Juli 2001 g e - mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e - richts Kassel vom 5. September 2000 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d - lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t - tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k - verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Gründe: Das Landgericht - Jugendkammer - hat den zum Zeitpunkt der Haup t - verhandlung 17 Jahre alten Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugen d - strafe von sieben Jahren verurteilt. Seine hiergegen eingelegte, auf die Verle t - zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision hat mit einer Verfa h - rensrüge in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übr i - gen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Zu Recht beanstandet die Revision, daß dem in der Hauptverhan d - lung anwesenden erziehungsberechtigten Vater des Angeklagten entgegen § 67 Abs. 1 JGG, § 258 Abs. 2 und Abs. 3 StPO das letzte Wort nicht gewährt - 3 - worden ist; dieses war ihm jedoch von Amts wegen zu erteilen (BGHSt 21, 288, 289; BGH NStZ 1996, 612). Der Verfahrensverstoß ist durch das Hauptve r - handlungsprotokoll in Verbindung mit den dienstlichen Erklärungen der Beruf s - richter der Jugendkammer sowie des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft bewiesen. Der Verfahrensverstoß führt nur zur Aufhebung des Strafausspruchs, weil der Schuldspruch auf ihm nicht beruhen kann (vgl. BGHSt 21, 288, 290; BGH NStZ 1996, 612; NStZ 1999, 426; BGH, Beschl. vom 18. Mai 2000 - 4 StR 116/00). Der Angeklagte, der sich in der Hauptverhandlung zur Sache nicht eingelassen hat, ist der Tat durch zahlreiche Zeugenaussagen überführt. Sein Vater war bei dem Tatgeschehen nicht anwesend; es ist auszuschließen, daß er bei Erteilung des letzten Wortes Ausführungen hätte machen können, die Einfluß auf den Schuldspruch haben konnten. Der Senat kann hingegen nicht völlig ausschließen, daß mögliche Au s - führungen des Vaters des Angeklagten sich auf die Bemessung der an sich nicht unangemessenen Jugendstrafe ausgewirkt hätten. Das Landgericht hat bei der Strafzumessung insbesondere auch die Lebensumstände des Ang e - klagten sowie die von ihm erlernte Kampfsportart erörtert. Daß mögliche Au s - führungen seines Vaters hierzu unter Umständen zu einem dem Angeklagten günstigeren Ergebnis geführt hätten, kann nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden. 2. Die weiteren Verfahrensrügen greifen aus den vom Generalbu n - desanwalt in seiner Stellungnahme zutreffend dargelegten Gründen nicht durch. - 4 - Auch die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat keinen weiter gehenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Bode Otten Rothfuß Fischer Elf
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