BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/12 vom 13. Juni 2012 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlicher Körperverletzung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des General - bundesanwalts und des Beschwerdeführers am 13. Ju ni 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land - gerichts Aachen vom 9. Dezember 2011 mit den Fest - stellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Ang e- klagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden ist. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts - mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Mit Urteil vom 8. November 2010 hatte das Landgericht Aachen den A n- geklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung unter Einbeziehung zweier Einzelfreiheitsstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monat en verurteilt. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hob der Senat durch Urteil vom 3. August 2011 - 2 StR 190/11 - das Urteil des Landgerichts Aachen mit den Feststellungen auf, soweit von der Anordnung de r Sicherungsverwahrung abgesehen worden war sow ie im Strafausspruch 1 - 3 - und verwies die Sache insoweit an das Landgericht zurück. Die neu zur En t- scheidung berufene Strafkammer hat den Angeklagten nunmehr unter Einb e- ziehung der zwei Einzelstrafen aus Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die dagegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der B e- schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Üb rigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, denn die Urteilsgründe lassen schon nicht erkennen, dass sic h das Landgericht bei der auf § 66 Abs. 2 StGB aF gestützten Anor d- nung der Sicherungsverwahrung des ihm dabei eingeräumten Ermessens b e- wusst war (vgl. BGH , NStZ 2004, 438 , 439 ). Das Tatgericht muss im Rahmen der Ermessenausübung erkennbar auch diejenigen Umstände erwägen, die gegen die Anordnung de r Maßregel sprechen können. Das gilt vor allem im Hinblick auf den gesetzgeberischen Zweck der Vorschrift, dem Tatgericht die Möglichkeit zu geben, sich ungeachtet der festgestellten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhän gung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern erwartet werden kann, dass sich dieser die Strafe hinreichend zur Warnung dienen lässt. Damit soll dem Ausnahmecharakter der Vorschriften des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 StGB aF Rechnung getragen werden, der sic h daraus ergibt, dass eine frühere Veru r- teilung und eine frühere Strafverbüßung nicht vorausgesetzt werden (BGH, NStZ 2010, 270, 272 mwN). Das Landgericht hat weder ausdrücklich eine Ermessen s entscheidung getroffen noch kann dem Zusammenhang der Urteilsg ründe sicher entnommen 2 3 4 - 4 - werden, dass es sich dem ihm bei der Anordnung der Sicherungsverwahrung eingeräumten Ermessens bewusst war. Es finden sich in den Urteilsgründen zwar Ausführungen zu einer möglichen Warnfunktion einer verbüßten Freiheit s- strafe sowie zum Lebensalter des Angeklagten, wobei es sich auch um Kriterien handelt, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen der Ermessen s entscheidung regelmäßig zu berücksichtigen sind (st. Rspr.; vgl. etwa BGH , NStZ 2010, 270, 272; Beschluss v om 13. September 2011 - 5 StR 189/11 mwN). Diese Ausführungen der Strafkammer beziehen sich aber au s- drücklich nur auf die Frage, ob unter Berücksichtigung der genannten Umstä n- de schon die Gefährlichkeit des Angeklagten ausgeschlossen werden kann und lassen nicht erkennen, dass die Strafkammer die Anordnung der Sicherung s- verwahrung nicht als zwingend angesehen hat. Das Revisionsgericht kann die fehlende Ermessen s entscheidung nicht ersetzen; sie ist dem neuen Tatrichter vorbehalten (BGH , NStZ - RR 2004, 12). Der auf rechtsfehlerfreien Strafzumessungserwägungen beruhende Stra f- ausspruch bleibt davon unberührt. 2. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin: Auch bei Annahme einer für den Angeklagten ungünstigen Gefährlic h- keitsprognose sind Fe ststellungen zum Vorliegen eines Hang e s im Sinne des § 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB grundsätzlich nicht entbehrlich. Es mag zwar nahe li e- gen, dass - wovon das Landgerich t ausdrücklich ausgegangen ist - die Bej a- hung einer hohen Wahrscheinlichkeit der künftigen Bege hung erheblicher Stra f- taten im Regelfall auch auf das Vorliegen eines "Hanges" hindeutet; zwingend ist dies jedoch nicht, so dass diese Frage der ausdrücklichen Prüfung durch die Strafkammer bedarf (BGHSt 50, 121, 132). Das neue Tatgericht wird auch zu erw ägen haben, ob ein neuer Sachverständiger zu bestellen ist, nachdem der 5 6 7 - 5 - bisherige im Hinblick auf das Vorliegen eines Hanges wiederholt von einem fa l- schen Maßstab ausgegangen ist (vgl. Senat, Urteil vom 3. August 2011 R n . 9). Ernemann Appl RiBGH Dr. B erger befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Eschelbach Ott
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