ECLI:DE:BGH:2017:310817B2STR121.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/17 vom 31. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdefüh rers am 31. August 201 7 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 21. Dezember 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung ke inen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Es wird davon abgesehen , dem Angeklagten die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die insoweit entstand e- nen notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen. Ergänzend zur Stel lungnahme des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass der Teilfreispruch auch den Tatvorwurf der Verletzung des höchs t- persönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB) erfasst. Appl Eschelbac h Bartel Grube Schmidt
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