ECLI:DE:BGH:2018:230518B2STR121.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 121/18 vom 23. Mai 201 8 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Körperverletzung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 23. Mai 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 8. November 2017 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung, des Hausfriedensbruchs in 65 Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Bedrohung, in sieben Fällen in Tateinheit mit Sachbeschädigung, in zehn Fällen in Tateinheit mit Beleidigung, so wie vom Vorwurf der Beleidi gung in dreizehn Fällen und der Sachbeschädigung in zwei Fällen wegen Schuld - unfähigkeit freigesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Recht s- mittel bleibt ohne Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). 1 - 3 - I. Nach den Feststellungen des Landgerichts wurde der Angeklagte in der Zeit von November 2013 bis August 2015 in der Praxis der A . und G . zahnärztlich behandelt. A b Ende August 2015 entwickelte er die wahnhafte Vorstellung, er sei bei d er Behandlung erniedrigt , gequält und mittels einer Spritze vergiftet worden. Gleichzeitig unterlag er der Vorstellung , alles werd e sich au flösen und erklären, wenn er die behandelnde Zahnärztin sprechen könne. Ende August 2015 forderte der Angeklagte mehrfach nachha l- tig die Herausgabe der Kontaktdaten der Assistenzärztin, was ihm durch das Praxispersonal verweigert wurde. Ende Sept ember kündigte er telefonisch se i- nen Selbstmord an, falls ihm die Kontaktdaten nicht überlassen würden. Der Zeuge A . schaltete daraufhin den Sozialpsychiatrischen Dienst der Stadt L . ein. In der Zeit vom 1. Oktober 2015 bis zu seiner ein stweiligen Unterbri n- gung am 21. März 2017 suchte der Angeklagte nunmehr fast jeden Werktag die Zahnarztpraxis bzw. die nähere Umgebung des Mehrfamilien - und Geschäft s- hauses, in dem die se lag, auf. I hm war bereits in der ersten Oktoberhälfte 2015 durch den Zeugen A . , der auch Miteigentümer der Immobilie ist, mündlich und schriftlich ein Hausverbot für das gesamte Grundstück, einschließlich Gebäude, Hof und Tiefgarage erteilt worden. Der Angeklagte b e- tätigte immer wieder die Türklingel oder stel lte mindestens telefonischen Ko n- takt her, wobei er regelmäßig die Praxisinhaber bzw. das Praxispersonal als Verbrecher und Mörder, Psychopathen, Lügner und Hexen be schimpfte. Sofern er niemanden erreichte, hinterließ er entsprechende Nachrichten auf dem A n- rufbeantworter. Fangschaltungen und Rufnummernsperren umging er, indem er andere Telefonnummern nutzte. Auch an den Wochenenden und außerhalb der Arbeitszeiten kam er teilwe ise zu den Praxisräumen, warf an ihn selbst geric h- 2 3 - 4 - t e te Postsendungen oder beschrieb ene Zettel in den Briefkasten ein oder nahm Manipulati onen an Praxis - und Notdienstschildern, der im Hausflur befindlichen Briefkastenanlage sowie den Außenanlagen der Praxis vor, wobei er diese zahlreiche Male beschädigte. Vor dem Schichtwechsel wartete e r nahezu tä g- lich darauf, dass bestimmte Mitarbeiterinnen die Praxis verließen, lauerte di e- sen auf der Straße auf, um sie anzusprechen, anzuschreien oder zu beschim p- fen. Die Strafkammer hat über den Zeitraum von 18 Monaten insgesamt 80 rechtswidrige Straf taten des Angeklagten festgestellt. Neben den bereits dargestellten Verstößen gegen das Hausverbot, vielschichtigen Beleidigungen und Sachbeschädigungen warf der Angeklagte unter anderem Chinaböller in den Praxisvorraum, in den Hausflur sowie auf den Bal kon der Praxis (Fälle II.4.1, II.4.7, II.4.8 und II.4.9 ) , wobei er in einem Fall (II.4.1) eine Mitarbeitern fahrlässig verletzte. Er drohte , das Haus in die Luft zu sprengen (Fall II.4.4 ) . Gegenüber einer Mitarbeiterin vollführte er die Geste de s Halsdurch schneidens (Fall II . 4.9). Er erschien in der Kindersprechstunde , brüllte im Empfangsbe reich die Worte , einem wuchtigen Tritt die Eingangstür (Fall II.4.5). Er holte Müllsäcke aus dem Tr eppenhaus und verteilte den Inhalt auf dem Innenhof, in dem er sodann hoch aggressiv eine Stunde u m her lief (Fall II.4.11). Er passte zwei Mitarbeiterinnen ab, brüllte sie als Hexe, Mörder, Verbrecher an, hinder te eine Praxismitarbeit e- rin am Weitergehen und spuckte ihr ins Gesicht, wobei er ihr Auge traf (Fall II.4.43) . Er lauerte d e r Praxismitarbeiterin S . auf , als diese mit ihrem Pkw die Tiefgarage der Praxis verlie ß , und zerstach den Hinterreifen ihres Fahrzeugs (Fall II.4.57) . Der Zeugin Ki . rief er bei anderer Gelegenheit zu: 4 - 5 - Ein e seitens der Polizei im Januar 2016 durchgeführte Gefährderanspr a- che bewirkte ebenso wenig eine Verh alten sänderung bei de m Angeklagten wie eine ihm mehrfach angedrohte und am 23. März 2016 durchgeführte Ingewah r- samnahme. Ein in der zweiten Jahreshälfte 2016 eingeleitetes Betreuungsve r- fahren verlief fru chtlos, da der Angeklagte , der über keinerlei Krankhe itseinsicht verfügt, jed e Zusammenarbeit mit seiner Betreuerin verweigerte. Nachdem der Angeklagte sich in der Zeit vom 5. Januar 2017 bis 16. Januar 2017 in Ordnungshaft in der Justizvollzugsanstalt K . wegen einer Zuwiderhandlung gegen eine einstw eilige Verfügung das Amtsgericht L . hatte dem Angeklagten auf Betreiben der Praxisinhaber bereits im Dezember 2015 jede Annäherung bis auf fünf Meter an das Mehrfamilien - und Ge schäftshaus untersagt befand, setzte er sein Verhalten unveränd ert fort, wobei sich dieses nunmehr auch gegen Rechtsanwalt W . richtete , der für die Praxisinhaber das einstweilige Verfügun gsverfahren betrieben hatte . In der ersten Märzhälfte 2017 wandte sich der Angeklagte zusätzlich mit zwei Mails an die Polize i , in denen er die Zahnärzte als Lügner, Kriminelle und Mörder darstellte. Der Praxisbetrieb war durch das Verhalten über den gesamten Tatzei t- raum erheblich gestört. Bereits ab Oktober 2015 achteten die Mitarbeiterinnen darauf , das Gebäude in der Mitta gspause oder für Besorgungen möglichst nicht alleine zu verlassen . Sie betraten nicht mehr alleine den Keller des Mehrfam i- lien - und Geschäftshauses . Aus Angst vor dem Angeklagten ließen sich einze l- ne Mitarbeiterinnen nach der Arbeit von Familienangehörigen abholen. Zudem brachten die Praxisinhaber ihre Mitarbeiterinnen so oft wie möglich mit dem Auto nach Hause oder zum Bahnhof. Alle Mitarbeiterinnen statteten sich in Absprache mit den Zahnärzten mit Pfefferspray aus. Gegen Ende des Tatzei t- raumes traute s ich keine der Mitarbeiterinnen mehr alleine in die Tiefgarage. 5 6 7 - 6 - Alle Betroffenen empfanden d ie Situation als sehr belastend, e ini ge fühlten sich persönlich bedroht. Teilweise litten die Betroffenen an Schlafstörungen. Alle lebten unterschwellig mit der Sorg e, dass der Angeklagte eines Tages im B e- reich der Praxis eine schwere Gewalttat begehen werde. II. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler ergeben. Der Ma ß- regelausspruch h ält rechtlicher Nachprüfung stand. 1. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 Satz 1 StGB setzt die Feststellung voraus, dass der Unterzubringende bei B e- gehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Begehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose zu tragen, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrsche inlichkeit höheren Grades bestehen, der Täter werde in Folge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 S atz 1 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden U m- stände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revision s- gericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Se nat, Beschluss vom 23. August 2017 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16, NStZ - RR 2017, 76; vom 12. Oktober 2016 4 StR 78/16, juris Rn. 9; vom 10. November 2015 8 9 - 7 - 1 StR 265/15, N StZ - RR 2016, 76 f. ; vom 15. Januar 2015 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395 jeweils mwN ). 2. Diesen Anforderungen wird das angegrif fene Urteil gerecht. a) Die rechtsfehlerfreien Feststellungen der sachverständig beratenen Strafkammer tra gen den Schluss, dass der Angeklagte an einer krankhaften seelischen Störung (§ 20 StGB) in Form einer überdauernden wahnhaften Störung (ICD - 10 : F22.0) lei det, und seine Steu e rungsfähigkeit , bei erhaltener Einsichtsfähigkeit, bei allen Anlasstaten aufgehoben war. Die Taten resultierten aus seiner wah nhaften Gewissheit , falsch behan delt oder g ar vergiftet worden zu sein klären zu müssen . Die Au fhebung der Steuerungsfähigkeit sowie den sympt o- matischen Zusammenhang zwischen dem Zustand des Angeklagten und den Anlasstaten hat das Landgericht mit dem inneren Drang des Angeklagten, der ihn zur Tatausführung zwinge, nachvollziehbar begründet. b ) D ie vom Landgericht angestellte Gefährlichkeitsprognose hält ebe n- falls rechtlicher P rüfung stand. Die Annahme , der Angeklagte werde infolge seines fortdauernden Zustands in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten bege h en , durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich gefährdet werden , ist nicht zu beanstanden . aa) Eine Straftat von er heblicher Bedeutung im Sinne des § 63 Satz 1 StGB liegt vor, wenn diese mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtige n. Straftaten, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, sind daher nicht ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zuzurechnen . Hierzu gehören beispielsweise die Beleidigung, die üble Nach - 10 11 12 13 - 8 - rede und die nichtöffentliche Verleumdung (§§ 185 bis 187 StGB), die Nötigung (§ 240 StGB) und Bedrohung (§ 241 StGB), Sachbeschädigungen (§ 303 StGB), der Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) und auch Nachstellungen (§ 238 StGB), soweit sie nicht mit aggressiven Übergriffe n einhergehen. Zu erwartende Gewalt - und Aggressionsdelikte sind, soweit es sich nicht um bloße Bagatellen handelt, regelmäßig zu den erheblichen Taten zu rechnen (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2017 2 BvR 2039/16, juris Rn. 44 mwN; BGH, Beschluss vom 22. Februar 2011 4 StR 635/10, NStZ - RR 2011, 202). Generell ist auf die konkreten Umstände und Besonderheiten des Einze l- falls abzustellen , wobei neben der konkreten Art der drohenden Taten und dem Gewicht der jeweils bedrohten Rechtsgüter auch die zu erwartende Häufigkeit und Rückfallfrequenz von Bedeutung s ei n können (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 22. August 2017 2 BvR 2039/16, aaO ; BVerfG , vom 24. Juli 2013 2 BvR 298/12, juris Rn. 22, BT - Drucks. 18/7244 S. 18 f. ). Das heiß t, dass neben einer rei n qualit ativen Be wertung ergänzend auch eine quantitative Betrachtung anzustellen ist. Je höher die zu erwartende Rückfallfrequenz ist, desto eher kommen, in Grenzen, auch Abstriche bei der auf die einzelne Tat bezogenen schweren Verletzungsfolgen in Betr acht, wobei maßgeblich ist, inwieweit sich aus der Art der konkret drohenden Taten und der zu erwartenden Rückfallfrequenz insgesamt eine schwere Störung des Rechtsfriedens ergibt ( BGH, Urteil v om 15. November 2017 5 StR 439/17, juris Rn. 27; BT - Drucks . 18/7244 S. 18 f. ). Die erforderliche Prognose ist dabei auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens und der von ihm begangenen Anlasstat(en) zu entwickeln (BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 1 StR 164/17, juris Rn. 6 mwN) . b b) Die von der Strafkammer unter sorgfältiger Darlegung der maßgebl i- che n Umstände vorgenomme ne Abwägung wird diesen Maßstäben gerecht . 14 15 - 9 - (1 ) D ie Strafkammer hat gesehen , dass die Anlasstaten für sich geno m- menen lediglich mit einer Höchststrafe von unter fünf Jahren geahndet werden können. Sie hat die einzelnen Taten qualitativ bewertet und belegt, dass das Aggressionspotential des Angeklagten während de r einzelnen Taten bei erha l- tener Impulskontrolle Schwankungen unterla g und teilwe ise erheblich war . S ie hat rechtsfehlerfrei neben d ies er qualitativen Betrachtung ergänzend die Häufigkeit, die hohe Rückfallgeschwindigkeit zwischen den einzelnen Taten und den langen Tatzeitraum von 18 Monaten in den Blick genommen . Die Urteil s- gründe be legen di e d urch die Quantität sowie den langen Tatzeitraum der Anlasstaten bewirkte n intensive n Belastungen der Geschädigten sowie deren individuelle Betroffenheit (Schlafstörungen) und Ängste vor einer schweren Gewalttat durch den Angeklagten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme der Strafkammer, es handele sich in diesem Einzelfall bei den Anlasstaten in ein er Gesamtschau um erhebliche Straftaten (§ 63 Satz 1 StGB), rechtlich nicht zu beanstanden. (2 ) Die Strafkammer hat die Persönlichkeit des Angek lagten umfassend gewürdigt und angesichts der äußerst ungünstige n Krankheitsprognose und der fehlenden Krankheitseinsicht den Schluss gezogen, dass der Angeklagte sein Verhalten unverändert fortsetzen werde und von ihm auch zukünftig mit einer Wahrscheinli chkeit höheren Grades erhebliche rechtswidrige Taten bei minde s- tens gleicher Tatintensität und Tatfrequenz drohen. S ie hat dabei seine konkr e- te Krankheits - und Kriminalitätsentwicklung sowie die auf die Person des Ang e- klagten und seine Lebenssituation bezo gene n Risikofaktoren in die Gesamtb e- trachtung eingestellt (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Juni 2017 2 StR 174/17, juris Rn. 11; BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2016 1 StR 594/16; NStZ - RR 2017, 76, 77). 16 17 - 10 - (3 ) Die Strafkammer hat auch dargestellt, das s durch die prognostizierten Taten des Angeklagten die potentiellen Opfer erheblich geschädigt und gefäh r- det werden. Sie hat dabei gesehen, dass sich die Taten bisher gegen einen kleinen Kreis von Geschädigten richteten. Sie hat insoweit bei ihrer Prog nose tragfähig begründet , dass zu erwarten stehe, dass sich der Wahn auf weitere Personen ausweiten werde und zulässig den Schluss gezogen, dass eine For t- setzung der Tatserie angesichts des Gefühls der Macht - und Ausweglosigkeit erhebliche seelische Schäden de r Tatopfer erwarten lässt und damit das Sicherheitsgefühl der Opfer nachhaltig und massiv beeinträchtigt und somit der Rechtsfrieden schwer gestört ist. c ) Die Strafkammer hat die Verhältnismäßigkeit der Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatr ischen Krankenhaus ausrei chend be gründet , da mildere Maßnahmen, die die aus der Wahnerkrankung des Angeklagten resu l- tierende Gefahr bannen könnten, in der Vergangenheit ohne Erfolg blieben . Vor diesem Hintergrund ist ihre Wertung , da s Selbstbestimmungsrech t des Ang e- klagten müsse ausnahmsweise vor der Sicherheit der Allgemeinheit zurücktr e- ten, nicht zu beanstanden, zumal der Angeklagte schuldunfähig ist, so dass 18 19 - 11 - gegen ihn ande re E inwirkung smöglichkeiten , wie die Verhängung einer Strafe, nicht zur Verfügung stehen ( vgl. BGH, Beschluss vom 21. März 1989 1 StR 120/89, juris Rn. 4 , NJW 1989 , 2959 ; BT - Drucks. 18/7244 S. 1 9 ) . Schäfer Krehl Eschelbach Bartel Schmidt
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