BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/12 vom 22. März 2012 in der Strafsache gegen wegen Betruges - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. März 2012 gemäß § 154 Abs. 2, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Das Verfahren wird auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Fälle 20 bis 23 der Urteilsgründe eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Frankfurt am Main vom 31. August 2011 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte des Betrugs in 19 Fällen schuldig ist. Der Beschwerdeführer hat die weiteren Kosten des Rechts - mittels zu tragen. Gründe: Das Verfahren war auf Antrag des Generalbundesanwalts hinsichtlich der Fälle 20 bis 23 der Urteilsgründe im Hinblick darauf einzustellen, dass Zwe i- fel daran bestehen, d ass die zu Lasten der Geschädigten L . begangenen Taten der deutschen Strafgewalt unterliegen. 1 - 3 - Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Senat kann ausschließen, dass die G e- samtstrafe mi lder ausgefallen wäre, wenn die im Vergleich zu den übrigen Ei n- zelstrafen eher niedrigen Einzelstrafen für die Taten 20 bis 23 weggefallen wären. Ernemann Fischer Appl Krehl Ott 2
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