BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/15 vom 16. Juli 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO sowie § 357 StPO b eschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten N . wird das Urteil des Landgerichts Marburg vom 29. Oktober 2014, a) soweit es ihn betrifft, b) soweit es den Mitangeklagten K . betrif ft, im Fall 1 der U r- teilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe, c) soweit es den Angeklagten U . betrifft, im Fall 1 der U r- teilsgründe und im Strafausspruch aufgehoben; jedoch ble i- ben die Feststellungen mit Ausnahme derjenigen zur B e- schaffenh eit der verwendeten Schreckschusspistole au f- rechterhalten. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiterg ehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten N . wegen "schwerer räuber i- scher Erpressung" - unter Einbeziehung von Einzelstrafen aus zwei Vorverurte i- l u ngen - zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Di e hierg e- gen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Sie führt außerdem zur Teilaufhebung des Urteils hinsichtlich der nicht revidierenden Mitangeklagten U . und K . , die al s Gehilfen an der vom Angeklagten N . begangenen Tat beteiligt waren und deshalb - neben der Verurteilung wegen einer weiteren Tat - zu einer Einzelstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (K . ) sowie zu einer Einheitsjugendstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (U . ) verurteilt worden sind. 1. Die Verurteilung wegen (besonders) schwerer räuberischer Erpre s- sung hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte gemeinsam mit dem gesondert verfol gten S . und mit Unterstützung der nicht revidi e- renden Mitangeklagten K . und U . eine Spielhalle überfallen habe. Wä h- rend er die Tatwaffe zur Verfügung gestellt, den Fahrer den Mitangeklagten K . organisiert und den Tatort abgesiche rt habe, habe der gesondert ve r- folgte S . die Angestellte unter Vorhalt der Schreckschusspistole des Ang e- klagten zur Herausgabe von insgesamt 370 Euro Bargeld veranlasst. Konkrete Feststellungen zur Beschaffenheit und zum Ladezustand der verwendeten Sch reckschusswaffe hat das Landgericht nicht getroffen. Seiner Strafzume s- sung hat es den Strafrahmen des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zugrunde gelegt. 1 2 3 4 - 4 - Die Voraussetzungen dieses Qualifikationstatbestands sind jedoch nicht hinreichend belegt. Feststellungen zum Ladezustand der Schreckschus s- pistole sind nicht getroffen. Die vom Tatrichter gewählte Formulierung, der u n- mittelbar handelnde S . habe die Waffe durchgeladen und seine Forderung nach der Herausgabe von Bargeld wiederholt, lässt nicht den sicheren Schlus s darauf zu, dass die Schreckschusspistole tatsächlich geladen war. Darüber hi n- aus fehlt es an den erforderlichen weiteren Feststellungen zur Beschaffenheit der verwendeten Schreckschusspistole. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfäl lt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Waffe deshalb nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verl etzungen he r- vorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Hierzu hat der Tatrichter besondere Feststellungen zu treffen, denn der Austritt des Explosionsdrucks nach vorne mag zwar üblich sein, kann aber nicht als selbs tverständlich vorausgesetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, NStZ 2010, 390). 2. Die Aufhebung des Schuldspruchs entzieht dem Strafausspruch die Grundlage. Das Urteil ist deshalb, soweit es den Angeklagten N . betrifft, ins gesamt aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch nur die Feststellu n- gen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können die Feststellu n- gen im Übrigen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind. Ergänzende Feststellungen sind zulässig. 3. Die Urteilsaufhebung war hinsichtlich des Falls 1 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten K . und U . zu erstrecken (§ 357 StPO), da der Rechtsfehler auch sie betrifft. Die Urteilsaufhebung en t- zieht im Fa lle des Angeklagten K . auch dem Ausspruch über die insoweit 5 6 7 - 5 - verhängte Einzelstrafe und die Gesamtstrafe, im Falle des Angeklagten U . dem gesamten Strafausspruch die Grundlage. Eine Erstreckung der Urteilsaufhebung auf Fall 2 der Urteilsgründe s chied aus. Zwar fehlt es auch insoweit an den erforderlichen Feststellungen zur Beschaffenheit der Schreckschusspistole. Da es sich jedoch um eine sel b- ständige prozessuale Tat handelt, an welcher der allein revidierende Angekla g- te N . nicht beteiligt w ar, kam eine Erstreckung insoweit nicht in Betracht. Fischer Eschelbach Ott Zeng Bartel 8
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