ECLI:DE:BGH:2016:101116B2STR12.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/16 vom 10. November 201 6 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. November 2016 b e- schlossen: Die Anhörungsrü ge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 7. September 2016 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: 1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 5. August 2015 mit Beschluss vom 7. September 2016 als unbegründet verworfen. Mit am 14. Oktober 2016 eingegangene m Schreiben vom 10. Oktober 2016 erhob der Verurteilte Anhörungsrüge und trug vor, dass der Senat das Revisionsv orbringen nicht zur Kenntnis genommen und bei seiner Entsche i- dung un berüc ksichtigt gelassen habe. 2. Es kann dahin stehen, ob die Anhörungsrüge innerhalb der Woche n- frist des § 356a StPO erhoben und damit zulässig ist. S i e ist jedenfalls unb e- gründet . Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergeb nisse verwertet, zu denen er nicht gehört worden ist, noch hat er Vorbringen des Verurteilten und seiner Verteidigung unberücksichtigt gelassen oder übergangen. Der Senat hat bei seiner Entscheidung das Revisionsvorbri n- gen des Verurteilten in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, es aber nicht für durchgreifend erachtet. 1 2 3 - 3 - 3. Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. nur BGH, Beschluss vom 15. September 2015 1 StR 368/14). Appl Krehl E schelbach Zeng Bartel 4
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