ECLI:DE:BGH:2018:200218B2STR12.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 12/18 vom 20. Februar 201 8 in der Strafsache gegen wegen Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 20. Februar 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO , § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlo s- sen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landg e- richts Bonn vom 5. Oktober 2017 wird mit der Maßgabe ve r- worfen, dass gegen den Angeklagten die Einziehung des We r- tes von Taterträgen in Höhe von 931,05 als Gesamtschul d- ner angeordnet ist. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Wohnungsei n- bruchdiebstahl s unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amt s- gerichts Köln vom 7. Oktober 2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten sowie wegen Wohnungseinbruchdiebstahls zu einer weiteren Fre i- heitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteil t ; die Vollstreckung beider Freiheitsstrafen hat es zur Bewährung ausgesetzt . Ferner hat e s angeordnet, dass ein Betrag in Höhe von 931,05 der Einziehung von Wertersatz unterlieg t . Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat den aus dem 1 - 3 - Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist d as Rechtsmittel unb e- gründet ( § 349 Abs. 2 StPO) . Bei seiner Entscheidung über di e Einziehung des Wertes von Tatertr ä- gen, die sich gemäß Art. 316h Satz 1 EGStGB nach den durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13. April 2017 (BGBl . I 2017, 872) eingeführten und am 1. Juli 2017 in Kraft getretenen neue n Regelungen der §§ 73 ff. StGB richtet, hat das Landgericht rechtlich unbeden k- lich Mitverfügungsgewalt des Angeklagten an den im Fall 2 der Urteilsgründe entwendeten Gegenstände n festgestellt und de ren Wert auf 931,05 errechnet. Es hat jedoch nicht erkennbar be dacht , dass mehrere Tatbetei ligte, die wie hier an denselben Gegenständen Mitverfügungsgewalt erlangt haben , als G e- samtschuldner haften (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 46 f.; Besc hlüsse vom 25. September 2012 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401 und vom 22. März 2016 3 StR 517/15, NStZ 2016, 412, 413). Der Senat hat den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO nach ge h ol t und die B e- zeichnung der Maßnahme im Urteilstenor dem Antrag des Generalbunde s- anwalts folgend klar ge stell t . Der Angeklagte ist hierdurch nicht beschwert. Schäfer Eschelbach Bartel Grube Schmidt 2 3
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