BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 122/12 vom 4. Juli 2012 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung u.a. hier: Erklärung gemäß § 30 StPO - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Juli 2012 beschlossen: Es wird festgest ellt, dass kein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters am Bundes - gerichtshof Prof. Dr. Krehl zu rechtfertigen. Gründe: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl hat gemäß § 30 StPO U m- stände angezeigt, di e nach seiner Auffassung eine Ablehnung wegen Befa n- genheit rechtfertigen könnten. Die von Prof. Dr. Krehl vorgetragenen Umstände rechtfertigen ein Mis s- trauen gegen seine Unparteilichkeit nicht. Der Senat hat bereits mit Beschlü s- sen vom 9. Mai 2012 (2 St R 620/11, 2 StR 622/11 und 2 StR 25/12) Befange n- heitsgesuche gegen Prof. Dr. Krehl auf der Grundlage der damaligen dienstl i- chen Erklärungen des Richters als unbegründet zurückgewiesen. Mit Beschlü s- sen vom 20. Juni 201 2 (2 StR 61/12 und 2 StR 166/12 ) hat de r Senat u.a. Prof. Dr. Krehl betreffende - weitere - Befangenheitsgesuche als unbegründet zurückgewiesen. In diesen V erfahren hatte Prof. Dr. Krehl dienstliche Erkläru n- gen abgegeben, die inhaltlich wesentliche Punkte betrafen, die auch Gege n- stand der im vo rliegenden Verfahren g emachten Selbstanzeigen gemäß § 30 StPO sind. An den genannten Beschlüssen vom 9. Mai 2012 und vom 20. Juni 2012 hält der Senat fest. 1 2 - 3 - Auch die in der dienstlichen Erklärung von Prof. Dr. Krehl vom 26. Juni 2012 ergänzend dargelegte n Umstände geben für die am Verfahren Beteiligten bei vernünftiger Würdigung keinen Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. Dies gilt insbesondere für die aus seiner Sicht geschilderte Erledigung anderer beim Senat anhängiger Verfahre n, in denen Prof. Dr. Krehl Erklärungen gemäß § 30 StPO abgegeben hat. Zur Frage einer - in der vorliegenden Konstellation ausge - schlossenen - unabhängigkeitsbeeinträchtigenden Einflussnahme auf die durch das Präsidium zur Frage der Besetzung des Senates angehörten Richter wird ergänzend auf die Entscheidung des Bu ndesverfassungsgerichts vom 13. Juni 2012 verwiesen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2012 - 2 BvR 610/12, 2 BvR 625/12). Becker Appl Schmitt Eschelbach Ott 3 4
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