ECLI:DE:BGH:2018:180418B2STR122.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 122/18 vom 18. April 201 8 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Führens einer vollautomatischen Schusswaffe u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Besch werdeführers am 18. April 201 8 gemäß § § 346 Abs. 2 und 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 15. Januar 2018, mit dem die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2017 als unzulässig ve r- worfen w o rde n ist , wird aufgehoben. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. 3. Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Au sl a- gen. Gründe: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsge richts ist zulässig und begründet. Die gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2017 gerichtete Revision des Angeklagten wurde bereits mit ihrer Einlegung durch Erhebung der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet. Das Fehlen eines ausdrücklichen Aufhebungsantrags ist unschädlich, wenn sich das Begehren des Angeklagten wie hier zweifelsfrei aus der Rechtsmittels chrift ergibt (Gericke in KK - StPO , 7. Aufl. , § 344 Rn. 2 mwN). 1 - 3 - 2. Die form - und fristgerecht eingelegte und mit der unausgeführten Sachrüge formgerecht begründete Revision des Angeklagten ist aus de n vom Generalbundesanwalt in seiner Antrags schrift gena nnten Gründen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, weil die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil de s Angeklagten ergeben hat. Schäfer Krehl Bartel Grube Schmidt 2
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