BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 123/08 vom 30. April 2008 in der Strafsache gegen wegen gef344hrlicher K366rperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374hl-hausen vom 6. Dezember 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Durch die Nichter366rterung einer Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts M374hlhausen vom 6. Juli 2007 ist der Angeklagte hier nicht beschwert, weil dann eine zwei Jahre 374bersteigende Freiheitsstrafe h344t-te verh344ngt werden m374ssen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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