BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 123/09 vom 13. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchter schwerer r344uberischer Erpressung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Trier vom 14. Juli 2008 wird als unzul344ssig verworfen. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra-gen. Gr374nde: Die Revision des Angeklagten ist unzul344ssig, weil er nach der Urteilsver-k374ndung wirksam auf Rechtsmittel verzichtet hat (247 302 Abs. 1 Satz 1 StPO). Im Hauptverhandlungsprotokoll ist beurkundet, dass dem Angeklagten eine 204qualifizierte Rechtsmittelbelehrung (Revision)223 m374ndlich erteilt und ihm erg344n-zend eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung ausgeh344ndigt wurde. Nach R374ck-sprache mit seinem Verteidiger erkl344rte er sodann Rechtsmittelverzicht. Diese Erkl344rung wurde gem344337 247 273 Abs. 3 StPO vorgelesen und genehmigt. Der Rechtsmittelverzicht ist danach wirksam zustande gekommen. 1 Nachdem der Gro337e Senat f374r Strafsachen des Bundesgerichtshofs durch Beschluss vom 3. M344rz 2005 (BGHSt 50, 40) entschieden hat, dass das Gericht - das im Rahmen einer Urteilsabsprache auf einen Rechtsmittelverzicht nicht hinwirken darf - nach jedem Urteil, dem eine Verfahrensabsprache zugrunde liegt, den Rechtsmittelberechtigten neben der Rechtsmittelbelehrung nach 247 35a Satz 1 StPO stets auch "qualifiziert" dar374ber belehren muss, dass er ungeachtet der Absprache in seiner Entscheidung frei ist, Rechtsmittel einzu- 2 - 3 - legen, wird der Begriff 204qualifizierte Rechtsmittelbelehrung223 in der juristischen Literatur und in Entscheidungen als Kurzbezeichnung f374r eine den Vorgaben des Gro337en Senats entsprechende zus344tzliche Belehrung zur allgemeinen Rechtsmittelbelehrung verstanden und verwendet. Dementsprechend reicht es f374r eine wirksame Protokollierung, die zus344tzliche Belehrung mit dem Zusatz 204qualifiziert223 zu umschreiben, ohne ihren Inhalt im Einzelnen mitzuteilen. Der Inhalt der qualifizierten Belehrung muss ebenso wenig protokolliert werden wie der Inhalt der Rechtsmittelbelehrung als solcher. Desgleichen muss im Protokoll nicht festgehalten werden, dass die Rechtsmittelbelehrung dem Angeklagten 374bersetzt wurde. Der Rechtsmittelverzicht kann als Prozesshandlung grunds344tzlich nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zur374ckgenommen werden. Allein die Behauptung des Angeklagten, dass sein Verteidiger ihm Angst ge-macht habe, niemand werde ihm glauben und im Fall einer streitigen Verhand-lung werde er neun oder zehn Jahre Freiheitsstrafe zu erwarten haben, be-gr374ndet keinen Zweifel an der Wirksamkeit des Verzichts. 3 - 4 - Es bleibt dem Angeklagten unbenommen, einen formgerechten Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen. 4 Rissing-van Saan Rothfu337 Roggenbuck Appl Schmitt
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