ECLI:DE:BGH:2018:170718B2STR123.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 123/18 vom 17. Juli 201 8 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Bes ch werdeführers am 17. Juli 201 8 gemäß § § 349 Abs. 2 und 4 , 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Marburg vom 6. Dezember 2017 a) im Schuldspruch im Fall II. 1 der Urteilsgründe dahingehen d geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit versuchter schwerer Entziehung Minderjähriger, versuchter Freiheitsb e- raubung und gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, b) im Strafausspruch zu Fall II. 1 der Urteilsgründe und im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine als Jugendschutzkammer tätige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter sexueller Nöt i- gung unter Verwendung eines gefährlichen Werkzeugs in Tateinheit mit ve r- suchtem schweren sexuellen Missbrauch ein es Kindes, versuchter Entziehung Minderjähriger, versuchter Freiheitsberaubung und gefährlicher Körperverle t- zung sowie wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes zu einer Gesamtfre i- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Rüge der Verletzung sach l i- chen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet. 1. Die Verurteilung des Angeklagten begegnet aus den vom Genera l- bundesanwalt in seiner Zusch rift dargelegten Gründen mit Ausnahme der Annahme des (tateinheitlich verwirklichten) versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern im Fall II. 1 der Urteilsgründe keinen rechtlichen Bedenken. Das Landgericht ist insoweit davon ausgegangen, dass der Ange klagte, der der Nebenklägerin doppelseitiges Klebeband auf den Mund geklebt, sie in sein Auto gezerrt, dort auf die Rückbank verbracht hatte und im Begriff war, davon zu fahren, bereits damit zum sexuellen Missbrauch von Kindern ang e- setzt hatte, obwohl es ihr gelang, die hintere Tür zu öffnen und das Auto zu ve r- lassen. Dies hält sachlich - rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Eine Straftat versucht, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Ve r- wirklichung des Tatbestands unmittelbar ansetzt (§ 22 StGB). E rforderlich ist hierfür nicht die Verwirklichung mindestens eines Tatbestandsmerkmals. Gen ü- gend ist vielmehr auch ein für sich gesehen noch nicht tatbestandsmäßiges Handeln, soweit es nach der Vorstellung des Täters der Verwirklichung eines Tatbestandsmerk mals räumlich und zeitlich unmittelbar vorgelagert ist oder 1 2 3 4 - 4 - nach dem Tatplan im ungestörten Fortgang ohne Zwischenakte in die Tat - bestandsverwirklichung einmünden soll (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2014 , 447, 448). Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesi chts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalls. Maßgeblicher Orientierungspunkt ist dabei angesichts der Fassung des § 22 StGB die Vorstellung des Täters, d. h. der Tatplan, der über die Abgrenzung zwischen Vorbereitungs - und Versuchs - stadium entscheidet. Gemessen daran lässt sich nicht feststellen, dass der Angeklagte, der mit dem Einsatz von Gewalt bereits ein Tatbestandsmerkmal der sexuellen Nötigung nach § 177 StGB ve rwirklicht hatte und jedenfalls insoweit in das Versuchsstadium gelangt war, mit der Verbringung der Nebenklägerin in sein Kraftfahrzeug auch bereits zum sexuellen Missbrauch eines Kindes nach § 176a StGB angesetzt hatte. Zwar ist das Landgericht ohne Rec htsfehler d a- von ausgegangen, dass die bereits durchgeführten Handlungen der Vorbere i- tung sexueller Handlungen dienten und der Angeklagte zur Durchführung der eigentlichen Tat fest entschlossen war. Die weitere Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe d as Kind Schluss, der Angeklagte habe damit unmittelbar zur Tat angesetzt. Nähere Feststellungen zum Tatplan des die Tat bestreitenden Angeklagten, der sich der Nebenklägerin in W . inmitten eines bewohnten Ortsteils bemächtigt hatte, hat die Strafkammer nicht treffen können. Dass der Angeklagte an einen a bgelegenen Ort habe fahren wollen, liegt nahe, lässt aber offen, wo dieser Ort sein sollte und wie lange die Fahrt dorthin dauern würde. Dabei hat die Stra f- 5 6 - 5 - kammer nicht ohne nähere Feststellungen zum Vorstellungsbild des Angekla g- ten davon ausgehen können, dass der geplante sexuelle Übergriff in unmitte l- barer Nähe des Ergreifungsorts stattfinden sollte. Insoweit ist zu berücksicht i- gen, dass der Angeklagte weit entfernt in H . seinen Wohnsitz hatte und Feststellungen zu den Ortskenntnissen des Angeklagte n zur Umgebung von W . ohne Zwischenakte in die Tatbestandsverwirklichung münden würde, lässt sich anhand der knappen landgerichtlichen Feststellung zur Vorstellung des Ang e- klagten nic ht feststellen. Eine Strafbarkeit wegen versuchten sexuellen Mis s- brauchs von Kindern ist damit nicht dargetan. Der Senat schließt aus, dass ein neuer Tatrichter angesichts des die Tat bestreitenden Angeklagten Feststellungen treffen könnte, die den Tatn achweis erbringen könnten. Er lässt deshalb den diesbezüglichen Schuldvorwurf entfa l- len und ändert den Schuldspruch entsprechend. Dabei greift der Senat die weitergehenden Anregungen des Generalbundesanwalts zur Klarstellung des Urteilstenors im Hinblick auf die Annahme einer versuchten besonders schweren sexuellen Nötigung (statt versuchter sexueller Nötigung unter Ve r- wendung eines gefährlichen Werkzeugs) und einer versuchten schweren En t- ziehung Minderjähriger (statt versuchter Entziehung Minderjähriger) auf. 2. Die Korrektur des Schuldspruchs im Fall II. 1 der Urteilsgründe führt zur Aufhebung des Einzelstrafausspruchs in diesem Fall und bedingt den We g- fall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht, da s die Verwirklichung mehrerer Straftatbestände zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt hat, zu einer geringeren Einzelfreiheit s- strafe gelangt wäre. Insoweit ist auch zu bedenken, dass die Wertung des Landgerichts, beim tateinheitlich verwirklichten Straft atbestand der Entziehung 7 8 - 6 - Minderjähriger habe nur noch ein kurzes Zeitmoment bis zur Vollendung gefehlt, jedenfalls nicht unbedenklich erscheint. Da es sich um einen bloßen Wertungsfehler handelt, können die bisher getroffenen Feststellungen bestehen ble iben. Der neue Tatrichter ist aber nicht gehindert, weitere Feststellungen zu treffen, die den bisherigen nicht widerspr e- chen. Schäfer Krehl Eschelbach RiBGH Grube befi ndet Schmidt sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer 9
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