BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/09 vom 29. April 2009 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer r344uberischer Erpressung u.a. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 9. September 2008 wird mit der Ma337gabe als unbegr374ndet verwor-fen, dass der Angeklagte der schweren sexuellen N366tigung, der beson-ders schweren sexuellen N366tigung und der besonders schweren r344ube-rischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer sexueller N366tigung schuldig ist. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Rissing-van Saan Rothfu337 Appl Cierniak Schmitt
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