BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/10 vom 14. April 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 14. April 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Die R374ge, die Anh366rung des medizinischen Sachverst344ndigen im Termin vom 12. November 2009 sei in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt (247 338 Nr. 5 StPO), geht schon deshalb ins Leere, weil die Verhandlungsf344higkeit des Angeklagten im Freibeweisverfahren zu kl344ren ist. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Appl Schmitt
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