BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 124/11 vom 6. Juli 2011 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Juli 2011 , an der teilgenommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Fischer als Vorsitzender, d ie Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Schmitt , Dr. Berger , Prof. Dr. Krehl , Dr. Eschelbach , Oberstaatsanwalt b eim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Recht sanwältin als Vertreterin der Nebenklägerin S . H . , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revision der Staatsanwaltsch aft wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 20. August 2010 mit den Feststellu n- gen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Stra f- kammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der Körperverletzung in sieben Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung, sowie der Freiheitsberaubung in drei Fällen - jeweils begangen zum Nachteil seiner fr üheren Ehe frau S . H . - freigesprochen. Dagegen richtet sich die auf Verfahrensrügen und die näher ausgeführte Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft. 1 - 4 - Die Revision hat mit einer Verfahrensrüge - Verletzung des § 245 Abs. 2 StPO - Er folg. Ihr liegt folgender Verfahrensablauf zugrunde: 1. In der Hauptverhandlung vom 9. April 2010 stellte die Staatsanwal t- schaft den Beweisantrag, Prof. Dr. S . und Diplom - Psychologin G . als sachverständige Zeugen zu einer von ihnen durchg eführten Exploration der Nebenklägerin zu vernehmen, in der sie zu dem Ergebnis gelangten, dass die Aussagen der Nebenklägerin auch im vorliegenden Verfahren auf Erlebnisfu n- dierung verweisen. Das Gericht legte das Beweisbegehren der Staatsanwal t- schaft als Antrag auf Einholung eines aussagepsychologischen Sachverständ i- genguta chtens aus und wies den A ntrag mit der Begründung zurück, es besitze selbst die zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen der Zeugin erfo r- de r liche Sachkunde (§ 244 Abs. 4 Satz 1 S tPO). In der Hauptverhandlung vom 23. Juni 2010 beantragte daraufhin der Sitzungsvertreter der Staatsanwal t- schaft, die nunmehr gemäß §§ 214 Abs. 3, 222 Abs. 1 Satz 2 StPO zu dem Termin geladenen und erschiene nen Prof. Dr. S . und Diplom - Psychologin G . als präsente Sachverständige zum Beweis der Tatsache zu verne h- men, dass die Aussagen der Zeugin H . über körperliche und gewalttätige Übergriffe durch den Angeklagten in aussagepsychologischer Hinsicht auf E r- gebnisfundierung hinweisen. Das Ge richt wies die se Beweisanträge mit der Begründung zurück, es handele sich bei den Sachverständigen um völlig ung e- eignete Beweismittel. Sie hätten an der Beweisaufnahme, insbesondere der sich über mehrere Verhandlungstage erstreckenden Vernehmung der Nebe n- k lägerin, nicht teilgenommen. Insofern fehle es i hnen an geeigneten Anknü p- fungstatsachen für eine zuverlässige Begutachtung; die den Sachverständigen übergebene Zusammenfassung der Aufzeichnungen des Vertreters der Staat s- anwaltschaft reiche hierfür nicht au s. Es sei unerlässlich, dass sich ein Sac h- verständiger von den zu beurteilenden Angaben einen unmittelbaren eigenen Eindruck verschaffen könne. Die erforderlichen Anknüpfungstatsachen könnten 2 3 - 5 - auch nicht nachträglich beschafft werden, da eine Rekonstruktion der Bewei s- aufnahme nicht möglich sei. 2. Diese Verfahrensweise ist mit § 245 Abs. 2 StPO nicht zu vereinbaren. Ein Beweisantrag kann - au ch bei präsenten Beweismitteln - wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt werden, wenn das Gericht ohne jede Rücksic ht auf das bisherige Beweisergebnis ausschließen kann, dass sich mit dem angeb o- tenen Beweismittel das in Aussicht gestellte Ergebnis erzielen lässt (Meyer - Goßner § 244 StPO Rn. 58 m.N. ). Ein geminderter, geringer oder zwe i- felhafter Be weiswert reicht dageg en nicht aus. Ein Sachverständiger ist als B e- weismittel völlig ungeeignet, wenn das Gutachten zu keinem verwertbaren E r- gebnis führen kann, so z.B. wenn die für das Gutachten notwendigen tatsächl i- chen Grundlagen nicht gegeben sind und auch nic ht beschafft w erden können ( BGH NStZ 2003, 611 ). Keine völlige Ungeeignetheit liegt vor, wenn nur wenige Anknüpfungstatsachen vorliegen (BGH StV 07, 513). a) Nach diesen Maßstäben war die Ablehnung des Beweisantrags auf Vernehmung der p räsenten Sachverständigen Prof. Dr. S . und Diplom - Psychologin G . wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels recht s- fehlerhaft. Ein aussagepsychologischer Sachverständiger ist nicht schon de s- halb ein völlig ungeeigne tes Beweismittel im Sinne von § 245 Abs. 2 StPO, weil e r während der Vernehmung des betreffenden Zeugen in der Hauptverhandlung nicht anwesend war. Dass die Sachverständigen sich keinen unmittelbaren e i- genen Eindruck von der Aussage der Zeugin H . machen konnten, ist erfo r- de r lichenfalls bei der Würdigung ih res Gutachtens in Rechnung zu stellen, macht sie entgegen der Auffassung des L andgerichts aber nicht zu Beweismi t- teln ohne jeden Beweiswert. 4 5 - 6 - Die Sachverständigen hatten unabhängig von der unmittelbaren Wah r- nehmung der Vernehmung in der Hauptverhandlung eine hinreichende tatsäc h- liche Grundlage für die aussagepsychologische Begutachtung der Zeugin. Sie hatten die Nebenklägerin auf der Grundlage der Ermittlungsakte und ihrer darin dokumentierten polizeilichen und richterlichen Vernehmungen selbst eingehend exploriert und ihre Erkenntnisse in einem detaillierten schriftlichen Gutachten niedergelegt. Dass den Sachverständigen insoweit wesentliche Anknüpfung s- tatsachen für die Erstattung des Gutachtens zur Verfügung standen, wird daran deutlich , dass auch das Ge richt im Urteil ausführlich auf die früheren Verne h- mungen der Nebenklägerin sowie auf einzelne Ergebnisse der Exploration durch die Sachverständigen eingegangen ist und diese Umstände bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt hat. Darüber hinaus hat te der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Sachve r- ständigen ausführlich schriftlich darüber informiert, was die Zeugin nach seiner Wahrnehmung in der Hauptverhandlung bekundet hatte. Insoweit bestand e r- gänzend die Möglichkeit, den Sachverständigen durch e ine Unterrichtung se i- tens des Vorsitzenden über die Aussage der Zeugin weitere Anknüpfungstats a- chen für das zu erstattende Gutachten zur Verfügung zu stellen. Zwar war hie r- durch keine Rekonstruktion der Vernehmung und des persönlichen Eindrucks der Zeugin möglich. Anders als das Gericht, das seine Überzeugung alleine aus dem Inbegriff der Verhandlung schöpfen darf, ist es aber grundsätzlich dem Sachverständigen überlassen, auf welche Weise er sich die erforderlichen A n- knüpfungstatsachen für sein Gutachten v erschafft. Hier hätten die Sachve r- ständigen durch die Kenntnis vom Inhalt der Angaben der Nebenklägerin in der Hauptverhandlung, wie sie von Gericht und Staatsanwaltschaft aufgenommen worden waren, zumindest zusätzliche Tatsachen verwerten können , die - et wa für die Beurteilung der Konstanz der Aussagen der Nebenklägerin - von Rel e- vanz für die Begutachtung sein konnten. 6 7 - 7 - b) Entgegen der Auffassung des L andgerichts war das Beweisbegehren auch nicht dadurch in der Sache bereits beschieden, dass es einen an e inem früheren Hauptverhandlungstermin von der Staatsanwaltschaft gestellten B e- weisantrag auf Vernehmung der - zum damaligen Zeitpunkt nicht präse n ten - Sachverständigen mit der nicht zu beanstandenden Begründung zurüc k gewi e- sen hatte, es besitze die erforde rliche eigene Sachkunde zur Beurteilung der Glaubwür digkeit der Zeugin (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Denn im Haup t ve r- handlungstermin vom 23. Juni 2010 war eine neue prozessuale Situation eing e- treten; da die Staatsanwaltschaft die Sachverständigen Pro f. D r. S . und Diplom - Psychologin G . zu diesem Termin geladen hatte und sie e r- schienen waren, war der Be weisantrag nunmehr nach § 245 Abs. 2 StPO zu beurteilen, der den Katalog der sachlichen Ablehnungsgründe bei präsenten Beweismitteln bewusst enger fa sst und die Ablehnung eines Beweisantrags auf Vernehmung eines Sachverständigen wegen eigener Sachkunde nicht zulässt (BGH NStZ 1994, 400). 3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf dem Recht s- fehler beruht, da die Sachverständigen in ihr em vorläufigen schriftlichen Gut - 8 9 - 8 - achten von einer Erlebnisfundierung der den Angeklagten belastenden Ang a- ben der Nebenklägerin ausg ing en. Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach
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