BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/14 vom 14. Oktober 2014 in der Strafsache gegen wegen Inverkehrbringens von Arzneimitteln zu Dopingzwecken u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag de s Generalbunde s- anwalts und nac h Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Oktober 2014 g e- mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Gießen vom 13. Dezember 2013 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das L andgericht hat den Angeklagten wegen Inverkehrbringens von Ar z- neimitteln zu Dopingzwecken in 47 Fällen, davon in einem Fall tateinheitlich zusammentreffend mit Besitz von Arzneimitteln oder Wirkstoffen im Sinne des Anhangs zu § 6a AMG zu Dopingzwecken im Sport zu einer Gesamtfreiheit s- strafe von drei Jahren und elf Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe v on 6076,50 Euro angeordnet. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt zur Au f- hebung des angefochtenen Urteils. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift Folgendes ausgeführt: "I. Das angefochtene Urteil hält im Schuldspruch re chtlicher Nachprüfung nicht stand. 1 2 3 - 3 - 1. Soweit das Landgericht den Angeklagten in den Fällen I I17 - 40 der Urteilsgründe wegen Inverkehrbringens von Arzne i- mitteln zu Dopingzwecken im Sport verurteilt hat, tragen die Feststellungen nicht hinreichend sicher die Annahme der Vollendung des Straftatbestandes. Die Strafkammer hat in diesen Fällen auf die Tathandlung der Abgabe an andere abgestellt. Abgabe im Sinne des § 4 Abs. 17 AMG ist die körperliche Übergabe an einen anderen durch den Inhaber der Verfügungsgewal t in einer Weise, dass der Empfänger tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des Arzneimittels zu bemächtigen und mit ihm nach seinen Belieben umzug e- hen, insbesondere es zu konsumieren oder weiterzugeben (BGH NJW 2014, 325). Das Landgericht hat die Übe rtragung der tatsächlichen Ve r- fügungsgewalt in dem Verkauf und anschließenden Versand der Präparate gesehen (UA S. 41). Diese Begründung greift indes zu kurz. Nach der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofes ist es zur Vollendung der Tat im Falle einer Ve r- s endung stets erforderlich, dass das Arzneimittel in den Z u- griffsbereich des Adressaten gelangt. Erst dadurch kommt es zu einer Gesundheitsgefährdung, der das Arzneimittelgesetz mit seinen Straftatbeständen begegnen will (so B G H NJW 2014, 325). So liegt nur ein Versuch vor, wenn der Täter ein Arzneimittel verschickt, es aber bei dem Adressaten nicht ankommt, weil Zollbeamte die Sendungen am Zielflughafen der Luftfracht in Empfang genommen und in staatlichen G e- wahrsam überführt haben (BGH aaO). Nach den Fests tellungen hat das Amtsgericht Gießen am 5. April 2013 die Postbeschlagnahme gegen den Angekla g- ten angeordnet, woraufhin das Unternehmen D . die Se n- dungsdaten betreffend den Angeklagten zur Verfügung stel l- te, aus denen hervorging, dass er von Hessen, aber auch von Nordrhein - Westfalen aus an eine Vielzahl von Personen im gesamten Bundesgebiet sowie in Österreich Postpakete verschickte. Mehrere dieser Pakete wurden angehalten, dem Ermittlungsrichter vorgelegt und von diesem geöffnet ; der I n- halt bestand jewei ls aus Dopingmitteln (UA S. 37). Da in den Urteilsgründen nicht mitgeteilt wird, um welche Paketse n- dungen es sich dabei gehandelt hat und ob sie nach Fes t- ste l lung des Inhalts wieder verschlossen und dem Empfä n- - 4 - ger zugestellt worden sind, bleibt für die nach dem 5. April 2013 festgestellten verfahrensgegenständlichen Paketse n- dungen (Fälle II 17 - 40) offen, ob die Empfänger die tatsächl i- che Verfügungsgewalt über sie auch erlangt haben. 2. Nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe geht das Landgericht in den Fällen II 1 - 48 der Urteilsgründe z u- dem von der Tathandlung des Vorrätighaltens zum Verkauf aus (UA S. 41). Das angefochtene Urteil hält aber auch unter diesem Gesichtspunkt rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Nach den zum Betäubungsmittelrecht entwickelt en Grund - sätzen der Bewertungseinheit bilden das Vorrätighalten zum Verkauf und die aus diesem Verkauf sukzessiv erfolgenden Abgabeakte materiell - rechtlich eine einheitliche Tat. Eine Vorratshaltung würde daher zu Bewertungseinheiten führen und die Konkurr enzverhältnisse verändern (BGHR AMG § 95 Bewertungseinheit 1). Das Landgericht hat sich indes mit der Frage, ob und gegebenenfalls welche Einzelverkäufe aus e i- ner einheitlich erworbenen Gesamtmenge herrühren, nicht auseinandergesetzt. Feststellungen hierzu erscheinen mö g- lich, da Sendungsdaten über die Lieferung von 50 Paketen an den Angeklagten von dem Versandunternehmen L . - bekannt für die Auslieferung des für die Herstellung von Anabolika erforderlichen Laborbedarfs - ermittelt sind (UA S. 36). 3 . Die Verurteilung des Angeklagten im Fall II 49 der Urteil s- gründe hat gleichfalls keinen Bestand. Nach den Feststellu n- gen handelte es sich bei den auf der Grundlage des Durc h- suchungsbeschlusses vom 20. August 2013 sichergestellten Arzneimitteln jedenfalls zu 90% um ein Vorratslager des A n- geklagten zum Verkauf. Die Strafkammer hatte sich daher auch in diesem Fall mit der Frage auseinanderzusetzen, welche zeitlich vorangegangenen Versendungen von D o- pingsubstanzen aus diesem sichergestellten Vorrat erfolgt si nd (UA S. 37). - 5 - II. Die Aufhebung des Schuldspruchs führt zum Wegfall des Rechtsfolgenausspruchs." Der Senat schließt sich diesen zutreffenden Ausführungen an. Fischer Schmitt Eschelbach Ott Zeng 4
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