ECLI:DE:BGH:2016:230816B2STR124.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 124/16 vom 23. August 201 6 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. 4. wegen Diebstahls u. a. hier: Revisionen der Angeklagten V . und G . - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Gener albunde s- anwalts und nach Anhörung de r Besch werdeführer am 23. August 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 sowie § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revisionen der Angeklagten V . und G . wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. Dezember 2015 , auch soweit es die Mitangeklagten R . und B . be - trifft, im Schuldspruch jeweils dahin abgeändert, dass die tat - einheitliche Verurteilung wegen Sachbeschädigung in den Fä l- len II. 2 - 7 sowie II. 9 und 10 der Urteilsgründe entf ällt . 2. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ve r- worfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten V . wegen Diebstahls in sechs Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sac hbeschädigung , sowie wegen unerlaubter Einreise in das Bundesgebiet zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Angeklagte G . hat es wegen Diebstahls in drei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung , sowi e wegen versuc h- ten Diebstahls in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit Sachbeschädigung , zu 1 - 3 - einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt. Da r- über hinaus hat das Landgericht eine Einziehungsentscheidung getroffen . Die unbeschr änkt eingelegten und auf sachlich - rechtliche Einwendungen gestützten Revisionen der Angeklagten haben den aus dem Tenor dieses B e- schlusses ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) . Soweit die Revisionen Erfolg haben, ist die Entscheidung auf die nichtrevidi e- renden Mitangeklagten R . und B . zu erstrecken. Hinsichtlich der Verurteilung wegen tateinheitlicher Sachbeschädigung in den Fällen II. 2 (V . , II. 3 und 4 (V . und G . ), II. 5 bis 7 (V . ) sowie II. 9 und 10 (G . ) der Urteilsgründe fehlt es an einer Verfahrensvorausset - zung , weil weder die Geschädigten Strafantrag gestellt haben noch die Staat s- anwaltschaft ausdrückli ch oder konkludent (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Mai 2015 2 StR 108/15 ) das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfo l- gung bejaht hat ( vgl. § 303c StGB) . Dies führt jeweils zu einem Wegfall der ta t- einheitlichen Verurteilung wegen Sachbeschädigung . Die Schuldspruch änderung war gemäß § 357 Satz 1 StPO in den Fällen 9 und 10 der Urteilsgründe auf die nicht revidierenden Mitangeklagten zu e r- strecken . Die Strafaussprüche bleiben von dieser Schuldspruchänderung unb e- rührt; auch Taten, deren Verfolgung ein Verfahrenshindernis entgegensteht, können strafschärfend berücksichtigt werden (Senat, Urteil vom 6. März 1992 - 2 StR 581/91, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 19; Fischer StGB, 63. Aufl. § 46 Rn. 38d). 2 3 4 5 - 4 - Im Hinblick auf den nur geringen Teilerfolg de r Rechtsmittel ist es nicht unbillig, die Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen zu b e- lasten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Fischer Krehl Eschelbach Ott Bartel 6
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