BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 125/02 vom18. September 2002in der Strafsachegegenwegen Totschlags - 2 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Septem-ber 2002, an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund der Richter am BundesgerichtshofDr. h. c. Detter,Richterin am BundesgerichtshofDr. Otten,Richter am BundesgerichtshofRothfuß,Prof. Dr. Fischer,Staatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Rechtsanwalt als Vertreter der Nebenklägerin ,Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 3 -1. Die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaftgegen das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom19. September 2001 werden verworfen.2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieden Nebenklägern hierdurch entstandenen notwendigen Aus-lagen zu tragen; die Kosten des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft und die dem Angeklagten dadurch entstandenennotwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-heitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung richtet sichdie Revision des Angeklagten und die wirksam auf den Strafausspruch be-schränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die der Generalbundesanwalt ver-tritt.I.Das Landgericht hat festgestellt:Der Angeklagte und das Tatopfer F. waren seit 1991 ver-heiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen. Die Ehe war seit 1997 - 4 -durch das Wiederaufleben von traumatischen Erlebnissen des Tatopfers (se-xueller Mißbrauch durch den Vater) belastet, es kam zu heftigen verbalen Aus-einandersetzungen zwischen den Ehepartnern. Beim Tatopfer brach die seitlängerem bestehende Neurodermitis-Erkrankung mit besonderer Heftigkeitwieder aus, sie lehnte körperliche Annäherungen des Angeklagten immer häu-figer ab. Nach einer psychotherapeutischen Behandlung im Jahre 1998 tratzunächst eine Besserung ein, ab dem Jahre 1999 kam es aber wieder zu häu-figen verbalen Auseinandersetzungen, weil das Tatopfer "das Leben des An-geklagten außerhalb seiner Familie immer weiter einschränkte, wobei sie ihreForderungen mit eifersüchtigen Vorwürfen verknüpfte" (UA S. 8). Der um fami-liäre Harmonie bemühte Angeklagte zog sich aus seinem Freundeskreis zurückund stellte jedwede Art eigener Freizeitaktivitäten, in die seine Familie nichteingebunden war, zurück. Bei ihm kam nach und nach das Empfinden auf,"ausgenutzt zu werden und mit heruntergeklappten Hosentaschen an derWand zu stehen", wobei er das Verhalten seiner Frau als Undankbarkeit wer-tete. Im Sommer 2000 traf er dann zufällig auf eine frühere Bekannte, was dieEifersucht seiner Ehefrau weckte. Mit der Bekannten nahm der Angeklagte kur-ze Zeit später heimlich Kontakt auf, und zwar auch während des Urlaubs derFamilie, bei dem es mehrfach zu verbalen Auseinandersetzungen zwischenden Eheleuten kam. Nach Rückkehr aus dem Urlaub steigerten sich die eheli-chen Spannungen. Der Angeklagte, der nunmehr vehement seine Freiheit ein-forderte, konfrontierte das Tatopfer auch mit der Frage, ob er denn ausziehensollte. Letztere, die den dringenden Verdacht ehelicher Untreue hegte, be-klagte das Empfinden sexueller Ausnutzung und der emotionalen Vernachläs-sigung durch den Angeklagten. Bei einem Festbesuch am 4. August 2000 er-klärte dieser seiner Ehefrau, daß er "nicht mehr könne". Am Abend des6. August 2000 begann er nach dem Besuch einer Geburtstagsfeier das Tat- - 5 -opfer, das sich wie der Angeklagte ausgezogen hatte, zu liebkosen. Es kam imWohnzimmer zum einverständlichen Geschlechtsverkehr. Anschließend ent-stand aber wieder ein Streit, bei dem das Tatopfer dem Angeklagten Vorwürfewegen einer mit Freunden geplanten Radtour machte, während dieser ihr vor-hielt, was er alles für sie getan habe. Im Verlaufe des immer lauter werdendenStreits schlug er mit der Faust auf einen gläsernen Couchtisch, eine Vase gingzu Bruch, der Angeklagte erklärte, "verdammt nochmal, jetzt geht zum erstenMal in unserer Ehe etwas zu Bruch, jetzt hör endlich auf". Beide Eheleute ver-suchten die Scherben aufzuheben, das Tatopfer hielt dem Angeklagten dabeieine Scherbe entgegen und sagte "Du bringst mich noch zur Weißglut". Sieging auf ihn noch näher zu, dieser forderte sie erneut auf, endlich aufzuhörenund griff nach der Scherbe. Dabei zog er sich an den Fingern der rechten Handeine blutende Verletzung zu. Als seine Ehefrau schadenfroh erklärte, das habeer jetzt davon, wich er einen Schritt in den Eingangsbereich der Küche zurück,drehte sich zu dem unmittelbar dort befindlichen Messerblock, nahm daraus einKüchenmesser mit einer Klingenlänge von ca. 25 cm, drehte sich seiner Frauwieder zu und versetzte ihr in Tötungsabsicht einen wuchtigen Stich in dennacktenOberkörper, wobei sie entweder im Rücken oder in der Brust getroffen wurde.Ob der Angeklagte ein zweites Mal zugestochen hat, konnte nicht geklärt wer-den. Durch den Stich wurde sowohl die aufsteigende wie auch die absteigendeKörperhauptschlagader des Tatopfers getroffen, dessen Tod trat kurze Zeitspäter durch Verbluten ein. Der Angeklagte kniete zunächst neben seiner Fraunieder, nahm sie auf den Schoß, begann sie zu schütteln und versuchte sieanzusprechen. Als er merkte, daß sie tot war, entschloß er sich, die Leichewegzuschaffen und alle Spuren zu beseitigen. Er verstaute die Leiche in sei-nem PKW und reinigte den Tatort. Die Leiche verbrachte er in die Nähe einer - 6 -Mülldeponie und zündete sie mit dem Benzin an. Bei Verwandten und Be-kannten gab er anschließend vor, seine Frau zu suchen, er erzählte ihnenwahrheitswidrig, diese habe wegen eines Streits die Wohnung verlassen, erwisse nicht wo sie sei. Am 8. August 2000 versuchte er bei der Polizei Ver-mißtenanzeige zu erstatten, diese Anzeige wurde aber erst am 10. August2000 entgegengenommen. An diesem Tag wurde dann auch die Leiche gefun-den, die am 15. August 2000 als die Ehefrau des Angeklagten identifiziert wur-de. Bei seiner Vernehmung als Beschuldigter an diesem Tag und auch in derHauptverhandlung räumte er die Tat ein.Das Landgericht wertet das Verhalten des Angeklagten als Totschlag(§ 212 StGB), es geht davon aus, daß er auf Grund eines Affekts im Zustanderheblich verminderter Schuldfähigkeit gehandelt habe. Die Strafe entnimmt es§ 213 StGB, dessen 2. Alternative wegen des Vorliegens des vertypten Milde-rungsgrunds des § 21 StGB gegeben sei.Mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision wendet sich die Staats-anwaltschaft gegen die Bejahung der Voraussetzungen eines Affekts, währendsich das Rechtsmittel des Angeklagten mit der Sachrüge gegen die Annahmeeines direkten Tötungsvorsatzes und die Verneinung der 1. Alternative des§ 213 StGB richtet; gerügt werden auch inhaltliche Mängel des Sachverständi-gengutachtens.II.1. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet. Das Urteil weist kei-nen ihn belastenden Rechtsfehler auf. Zu Erörterungen Anlaß gibt nur die An- - 7 -nahme des Landgerichts, der Angeklagte habe mit direktem Vorsatz gehandelt.Aus Rechtsgründen ist dies aber nicht zu beanstanden.Die Klärung der Frage, ob ein Täter mit direktem oder bedingtem Tö-tungsvorsatz gehandelt hat, setzt eine Gesamtschau aller objektiven und sub-jektiven Tatumstände voraus (st. Rspr. vgl. u. a. BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vor-satz, bedingter 7, 10, 27 und 54). Dem wird das Landgericht unter anderemauch dadurch gerecht, daß es neben der Richtung des geführten Messerstichsin den Oberkörper ersichtlich auch auf die Motivation des Angeklagten abstellt.Dieser sah sich in den immer heftigeren Ehestreitigkeiten als Verlierer, er standunter einem als unerträglich empfundenen Druck. Nach dem Scheitern des er-neuten Versöhnungsversuchs wollte er nicht wieder zurückstecken. "Der Pegelseiner durch ständiges Nachgeben aufgebauten Gefühle von Feindseligkeitund Destruktivität stieg an" (UA S. 37, 45). Die schadenfrohe Bemerkung sei-ner Ehefrau zu der ihm mit einer Scherbe zugefügten Verletzung gab den An-laß, zum Messer zu greifen. Dies spricht dafür, daß das Landgericht davonausging, der Angeklagte habe im Zeitpunkt seines "Ausrastens" beabsichtigt,einen endgültigen Schlußstrich zu ziehen, er wollte den Partner "vernichten"(UA S. 42). Eine solche Motivation spricht für ein Handeln mit direktem Vorsatz.Es ist auszuschließen, daß die Schwurgerichtskammer übersehen habenkönnte, daß auf Grund des Verhaltens des Angeklagten nach der Tat (Nieder-knien neben seiner Frau, auf den Schoß nehmen, schütteln und ansprechen)eine andere Wertung möglich wäre. Als rechtsfehlerhaft kann auch nicht ange-sehen werden, daß das Landgericht die Persönlichkeitsstruktur des Angeklag-ten und dessen psycho-physische Verfassung zur Tatzeit (vgl. BGH, Beschl. v.6. März 2002 - 4 StR 30/02) bei der Erörterung der Vorsatzform nicht aus-drücklich in die Abwägung einbezogen hat. Der die Steuerungsfähigkeit beein- - 8 -trächtigende Affekt mußte sich nicht auf den Vorsatz und dessen Form auswir-ken. Auch ein Täter, der in seinem Hemmungsvermögen erheblich vermindertist, kann gemessen an der Verfolgung seines deliktischen Ziels durchaus folge-richtig und zielgerichtet handeln. Überlegtes und zielgerichtetes Handeln underheblich verminderte Steuerungsfähigkeit (z. B. wegen einer tiefgreifendenBewußtseinsstörung auf Grund Affekts) schließen sich somit grundsätzlichnicht aus (vgl. BGH StV 1997, 630 f.; StraFo 2001, 249 f. m. w. N.). Daß einFall vorliegt, in dem ausnahmsweise die Auswirkungen des Affekts auf dieVerwirklichung des Entschlusses (Schuldform-Vorsatz) besonderer Erörterungbedurft hätte, belegen die Urteilsgründe nicht.2. Auch die - auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte - Revision derStaatsanwaltschaft ist unbegründet.a) Die Annahme erheblich verminderter Schuldfähigkeit auf Grund einesAffekts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Eine affektive Erregungstellt bei den meisten vorsätzlichen Tötungsdelikten den Normalfall dar. Ob derAffekt einen solchen Grad erreicht hat, daß er zu einer tiefgreifenden Bewußt-seinsstörung, die im Rahmen von § 21 StGB relevant wäre, geführt hat, ist imRahmen einer Gesamtwürdigung zu beurteilen (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. § 20Rdn. 54 ff.; 57 m. w. N.). Dem wird das Urteil noch gerecht.Diese notwendige Gesamtwürdigung, die hier insbesondere das - gegeneinen Affekt sprechende (vgl. u. a. BGH NStZ 1995, 539; 1999, 508; NStZ-RR1997, 296) - Nachtatverhalten einschließen mußte, hat das Landgericht, dassich insoweit den Ausführungen eines psychiatrischen Sachverständigen an-geschlossen hat, im Ergebnis ausreichend vorgenommen. Der Gesamtzusam- - 9 -menhang der Urteilsgründe belegt, daß die Schwurgerichtskammer alle in Be-tracht kommenden tatsächlichen Gesichtspunkte, auch solche, die gegen einenAffekt sprechen könnten, in seine Überlegungen einbezogen hat. Das Landge-richt ist davon ausgegangen, mit ausschlaggebend für die Bejahung einer af-fektbedingten tiefgreifenden Bewußtseinsstörung sei eine beim Angeklagtenfestgestellte "Bewußtseinseinengung" gewesen, die sich darin gezeigt habe,daß einige Tatumstände nicht in sein Bewußtsein aufgenommen worden seien.Eine zeitlich eng begrenzte totale Erinnerungslücke oder inselhaft erhalten ge-bliebene Erinnerungsreste stellen Kennzeichen für mögliche affektbedingteBeeinträchtigungen der Schuldfähigkeit dar, ohne daß es auf Erinnerungsver-luste ankommt, welche die Vorgeschichte der Tat oder das Nachtatverhaltenumfassen. Die Unterscheidung eines solchen Symptoms von Schutzbehaup-tungen und Ergebnissen psychischer Verdrängungsvorgänge ist allerdingsschwierig (BGH NStZ 1997, 296). Das Landgericht sieht die tatsächlichenGrundlagen dieser "Bewußtseinseinengung" darin, daß der von Angeklagtengeschilderte Tathergang, wonach das Tatopfer direkt nach dem Zustechen totumgefallen sei, aus rechtsmedizinischer Sicht so nicht möglich gewesen sei.Zwischen dem Stich und dem Eintritt des Todes habe ein Sterbevorgang desOpfers gelegen, der mehrere Minuten gedauert habe. Da dem Angeklagten dieErinnerung daran fehle, ohne daß er insoweit unwahre Angaben gemacht habe(UA S. 40), sei davon auszugehen, daß bei ihm eine - wenn auch kurzzeitige -Bewußtseinseinengung vorgelegen habe, die durch eine intensive Gefühlsauf-wallung ausgelöst worden sei (UA S. 40, 41 i.V.m. UA S. 42). Aus diesen Aus-führungen ergibt sich, daß das Landgericht den Angaben des AngeklagtenGlauben schenkte, ein Vortäuschen einer Erinnerungslücke durch ihn aus-schließt und deshalb als festgestellt ansieht, daß bei ihm "eine Bewußt-seinsstörung im Minutenbereich" vorgelegen habe und andere tatsächliche - 10 -Feststellungen nicht möglich gewesen seien. Der Senat kann auch ausschlie-ßen, daß die Schwurgerichtskammer nicht bedacht hat, der Angeklagte könntedie Situation verkannt und deshalb geglaubt haben, seine Ehefrau sei sofort totgewesen. Denn diese Möglichkeit wird im Urteil ausdrücklich erwähnt (UAS. 33 unten/34 oben), ohne daß sie aber als erwiesen angesehen wird. Dafürspricht auch ,daß der Angeklagte nach seinen glaubhaften Angaben das Tat-opfer nach dem Stich auf den Schoß genommen hat, bei dieser Gelegenheithätte er, wenn sein Bewußtsein nicht getrübt gewesen wäre, Lebenszeichen,wie Herzschlag oder Atembewegungen, bemerkt. Ein Irrtum auf seiner Seite lagdeshalb fern.b) Daß das Landgericht sich zur Frage der Erheblichkeit des Affekts dengutachterlichen Ausführungen des erfahrenen Sachverständigen Dr. M. "auf-grund eigener Meinungs- und Überzeugungsbildung angeschlossen" hat, istunter den gegebenen Umständen im Ergebnis nicht zu beanstanden (BGHSt 7,238, 240; 34, 29, 31; vgl. auch Kleinknecht/Meyer-Goßner 45. Aufl. § 267Rdn. 13 m. w. N.).Rissing-van Saan Detter Otten Rothfuß RiBGH Fischer ist wegen Urlaubs an der Unterschrift gehindert. Rissing-van Saan
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