Nachschlagewerk: jaBGHSt: neinVeröffentlichung: ja §§ 55, 56 StGBMaßgebender Beurteilungszeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Prognoseist auch bei einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung im Rahmen von § 55 StGBder der jetzigen Entscheidung.BGH, Urteil vom 9. Juli 2003 - 2 StR 125/03 - Landgericht Aachen BUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEIL2 StR 125/03 vom9. Juli 2003in der Strafsachegegen - 2 -wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 3 -Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Juli 2003,an der teilgenommen haben:Vorsitzende Richterin am BundesgerichtshofDr. Rissing-van Saanund die Richter am BundesgerichtshofDr. h.c. Detter,Dr. Bode,die Richterinnen am BundesgerichtshofDr. Otten,Roggenbuck,Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,Rechtsanwalt als Verteidiger,Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,für Recht erkannt: - 4 -1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil desLandgerichts Aachen vom 27. November 2002 mit den zugehö-rigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Gesamtfreiheits-strafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausge-setzt wurde.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-wiesen.Von Rechts wegenGründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in drei Fällenund wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus demUrteil des Amtsgerichts Aachen vom 23. Juli 2002 (48 Cs / 68 Js 417/02 -220/02) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monatenverurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Desweiteren hates den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, Raubes sowieDiebstahls in fünf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von dreiJahren verurteilt. - 5 -Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihrer auf die Verletzungsachlichen Rechts gestützten Revision dagegen, daß die Gesamtfreiheitsstrafevon einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung ausgesetzt wurde.Das in zulässiger Weise (vgl. ua BGH NStZ 1982, 285, 286; NJW1983, 1624; vgl. auch BGHSt 47, 32 ff.) auf die Frage der Strafaussetzung zurBewährung beschränkte Rechtsmittel hat Erfolg.Das Landgericht hat bei dieser Entscheidung einen falschen Beurtei-lungs- und Prognosezeitpunkt zugrundegelegt. Es ist davon ausgegangen, daßfür die gemäß § 56 StGB zu treffende Prognose bei einer nachträglich nach§ 55 StGB zu bildenden Gesamtfreiheitsstrafe auf den Zeitpunkt der letztenVorverurteilung abzustellen sei. Dies ist rechtsfehlerhaft.Maßgebender Zeitpunkt für die nach § 56 StGB zu treffende Entschei-dung ist grundsätzlich der des Urteils (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB26. Aufl. § 56 Rdn. 17; vgl. auch BGH StV 1992, 417). Dieser Grundsatz giltauch für eine im Rahmen einer Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) zuverhängende Strafe. Zwar ist Grundgedanke des § 55 StGB, daß Taten, die beigemeinsamer Aburteilung nach §§ 53, 54 StGB behandelt worden wären, auchbei getrennter Aburteilung dieselbe Behandlung erfahren sollen, so daß derTäter im Endergebnis weder besser noch schlechter gestellt ist (vgl. ua BGHSt32, 190, 193 m.w.N.; BGH NStZ-RR 1999, 268; 2001, 368, 369). Der Tatrichter,dem sich die Frage nachträglicher Gesamtstrafenbildung stellt, muß sichfolglich hinsichtlich der Gesamtstrafenfähigkeit einer Einzelstrafe in die Lagedes Richters versetzen, dessen Entscheidung für eine nachträglicheEinbeziehung in Frage kommt. Für ihn ist deshalb maßgeblich, ob und wie der - 6 -frühere Richter weitere Taten in seine Entscheidung hätte einbeziehenmüssen. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe nach § 55 StGB und ihrerNeufestsetzung ist abzustellen auf den Kenntnisstand des jetzigen Tatrichters.Für die Bemessung der (neuen) nachträglichen Gesamtstrafe gelten dieGrundsätze des § 54 StGB. Es können mithin Umstände herangezogenwerden, die dem früheren Richter noch unbekannt waren oder die erst späterentstanden sind (Rissing-van Saan in LK 11. Aufl. Rdn. 27; Stree aaO Rdn. 39jeweils zu § 55). Dies gilt auch für die Frage einer Strafaussetzung zurBewährung (BGHSt 30, 168, 170; 19, 362; 9, 370, 385) und die im Rahmen von§ 56 StGB zu treffende Prognose (vgl. Horn NStZ 1991, 117, 118). DiePrognose ist aufgrund aller Umstände zu treffen, aus denen zur Zeit desnunmehrigen Urteils auf das weitere Verhalten des Täters geschlossen werdenkann (BGH StV 1992, 417 = BGHR StGB § 56 I Sozialprognose 23). Das ergibtsich auch aus dem Gesetz, denn nach § 58 Abs. 2 StGB muß bei einer neugebildeten Gesamtfreiheitsstrafe eine neue Bewährungszeit bestimmt,erforderlichenfalls müssen neue Bewährungsauflagen angeordnet werden.Die Zugrundelegung des Zeitpunkts der letzten Hauptverhandlung fürdie Bewährungsentscheidung entspricht zudem Sinn und Zweck einerPrognose. Diese ist von ihrem Sinngehalt her (Vorhersage einer künftigenEntwicklung) in die Zukunft gerichtet, sie kann nicht "rückblickend" erfolgen.Sie beruht nicht auf Tatsachen, die abgeschlossen sind, wie bei dernachträglichen Gesamtstrafenbildung, ihr immanent ist, daß es sich umTatsachen handelt, die sich mit fortschreitender Zeit ändern können und zwarzu Gunsten wie auch zum Nachteil des Angeklagten. Eine allein auf dieVergangenheit abgestellte Entscheidung würde darüberhinaus Sinn und Zweckeiner Strafaussetzung zur Bewährung widersprechen, da diese eine - 7 -"Bewährung" des Verurteilten in Zukunft voraussetzt. Wenn aber - wie hier -zwischenzeitlich bereits neue Straftaten begangen sind, wäre die Prognosebereits widerlegt. Andererseits müßte auch eine Verbesserung der persönli-chen Verhältnisse des Angeklagten, auf Grund derer nunmehr eine günstigePrognose gerechtfertigt wäre, unberücksichtigt bleiben. Soweit der Bundesge-richtshof in BGHSt 7, 180, 182 ausgeführt hat, der neu erkennende Tatrichterhabe bei Einbeziehung einer mit einer Strafaussetzung zur Bewährungverbundenen Einzelstrafe in eine Gesamtstrafe auch "über diese Vergünsti-gung bei der zu bildenden Gesamtstrafe neu zu entscheiden, wie wenn es überalle einzubeziehenden Straftaten selbst zu befinden hätte, er müsse sich dabeiauf den Standpunkt des zuerst erkennenden Gerichts stellen, das die neueStraftat mit abzuurteilen gehabt hätte, wenn sie schon bei ihm zur Anklagegekommen wäre", betrifft dies ersichtlich nur die Frage der Einbeziehung in dieneue Gesamtstrafe, nicht aber die bei der neu gebildeten Gesamtfreiheitsstrafeerforderlichenfalls im Rahmen von § 56 StGB zu treffende Prognoseentschei-dung (anders OLG Hamm, Beschluß vom 19. Januar 2001 - 2 Ss 1177/00). - 8 -Die Bewilligung von Strafaussetzung zur Bewährung kann somit keinenBestand haben. Da der Senat nicht ausschließen kann, daß das Landgerichtbei Zugrundelegung des richtigen Beurteilungszeitpunktes die Bewilligung vonStrafaussetzung zur Bewährung anders beurteilt hätte, ist über die Frage neuzu entscheiden.Rissing-van Saan Detter Bode Otten Roggenbuck
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