BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 125/09 vom 20. Mai 2009 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 20. Mai 2009 gem344337 247 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufgeho-ben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Gr374nde: Das Landgericht hatte mit Urteil vom 29. Juni 2007 den Angeklagten we-gen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hat der Senat dieses Urteil durch Beschluss vom 16. Januar 2008 (2 StR 532/07) im Strafausspruch mit den Feststellungen auf-gehoben, die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur374ck-verwiesen und die weitergehende Revision verworfen. Nunmehr hat das Land-gericht den Angeklagten (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verur-teilt. Seine Revision f374hrt mit der Sachr374ge zur Aufhebung dieses Urteils. 1 Im Beschluss des Senats waren die dem Strafausspruch zugrunde lie-genden Feststellungen ausdr374cklich aufgehoben worden. Der neue Tatrichter hat gleichwohl ausgef374hrt, diese Feststellungen seien "in Rechtskraft erwach-sen" (UA S. 3); er hat sie daher als feststehend angesehen und mehrfach aus- 2 - 3 - dr374cklich hierauf Bezug genommen (vgl. auch UA S. 8, 19 f.). Das Urteil unter-liegt daher der (erneuten) Aufhebung in vollem Umfang, der sich auf den Straf-ausspruch beschr344nkt. Da das Landgericht sich rechtsfehlerhaft gehindert ge-sehen hat, eigene Strafzumessungsfeststellungen zu treffen, l344sst sich nicht ausschlie337en, dass das Urteil hierauf beruht. Fischer Roggenbuck Appl Cierniak Schmitt
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