ECLI:DE:BGH:2017:081117U2STR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 2 StR 125/17 vom 8. November 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts des Totschlags u.a. - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. November 2017 , an der teilg enommen haben: Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Krehl als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Eschelbach, Zeng, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Bartel, Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Staatsanwalt beim Bundesgerichtsh of als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten Y . , Rechtsanwalt , in der Verhandlung, als Verteidiger des Angeklagten M . , Rechtsanwältin , in der Verhandlung, als Vertreterin des Nebenklägers R . S . , - 3 - Rechtsanwältin , in der Verhandlung und bei der Verkündung, als Vertreterin des Nebenklägers K . S . , Amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und des Nebenkl ä- gers K . S . wird d as Urteil des Landgerichts Aachen vom 16. Juni 2016 mit den Feststellungen aufgehoben, s o- weit der Angeklagte Y . freigesprochen wurde. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten der genannten Rec htsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land gerichts zurückverwiesen. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird verworfen, soweit sie die Freisprechung des Angeklagten M . betrifft. Die hierdurch entstandenen Kosten des V erfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten M . fallen der Staatskasse zur Last. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich b e- gangenen Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung sowie eines Waffe n- delikts freigesprochen. Hiergegen richten sich die auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K . S . . Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat in dem aus der Urteilsformel ersicht - lichen Umfan g Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet. Die Revision des Nebe n- klägers K . S . , die sich nur gegen den Freispruch des Angeklagten Y . richtet, ist begründet. I. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte M . die - men mit dem Angeklagten Y . als Drogenverkaufsstelle für Kokain und Ma - rihuana genutzt. Der Hintereingang wurde mit Kameras überwacht, die Bilder auf einen Monitor im Gastraum übertra gen. Der Angeklagte Y . hatte aufgrund von Drogeneinkäufen bei I . K . Schulden in Höhe von 15.000 bis 18.000 Euro. I . K . drängte zunehmend auf deren Bezahlung und verbreitete die Drohung, er werde den Angeklagten Y . Dieser nahm die Drohung ernst. Der Neffe des Gläubigers, S . K . - . und versuchte zu vermitteln, was aber erfolglos blieb. Der Angeklagte Y . erfuhr, dass I . K . gesag t habe, er, der Angeklagte, . K . dem Angeklagten Y . klar, dass I . K . ihn mithilfe seiner Anhänger 1 2 3 - 5 - angreifen könnte. Ihm war auch bekannt, dass I . K . eine sc harfe Pis - eine Selbstladepistole im Kaliber 9 mm beschafft, obwohl er dafür keine waffe n- rechtliche Erlaubnis hatte. Der Angeklagte M . , der ebenfalls von den Drohungen erf ahren hatte, lieh sich zum Selbstschutz eine geladene Schrec k- schusspistole. Am Abend des 31. Mai 2015 hielten sich die Angeklagten und der Zeuge St . in der Drogenverkaufsstelle auf. I . K . versammelte sie - ben bis zehn hilfswillige T . . K . und H . S . . I . K . plante, mit Gewalt gegen den Ange - klagten Y . vorzugehen, um ihn zur Tilgung s einer Schulden zu zwingen. Die Männer fuhren mit drei Fahrzeugen zu der Drogenverkaufsstelle der Ang e- klagten. I . K . war mit einer Pistole bewaffnet. S . K . hatte einen Schlagring bei sich, H . S . verfügte über Handschuhe mit Sand ein - la gen. Die Angeklagten erkannten am Monitor der Überwachungsanlage, dass am Hintereingang des Gebäudes Autos vorfuhren und mehrere Personen au s- stiegen. Dem Angeklagten Y . war sofort klar, dass es sich um Mitglieder . im Begriff waren, die Drohungen des I . K . wahr zu machen. Er sah, wie sich H . S . und S . K . dem Hintereingang näherten, holte seine Pistole unter der Theke des Gastraums hervor und ging in den Hausflur, wobei er die Pistole mögl iche r- weise vorne in den Hosenbund schob . 4 5 - 6 - Der Angeklagte M . ergriff die Schreckschusspistole und folgte Y . . Worte wurden nicht gewechselt. Ob der Angeklagte Y . überhaupt bemerkte, dass M . ihm f olgte, war nicht festzustellen. Der A ngeklagte Y . war der Überzeugung, dass er einer Auseinan - . nicht gewachsen sei. Er hoffte, dass sich diese von seiner Pistole abschrecken lassen würden, zumal S . K . ihm bisher wohlgesonnen war. Der A ngeklagte Y . entschloss sich deshalb da - zu, die Tür zu öffnen. Kaum hatte er die Hintertür zur Gaststätte einen Spalt weit geöffnet, als diese von den Angreifern mit Wucht aufgestoßen wurde. H . S . preschte, dicht gefolgt von S . K . , in den Flur. Der Ange - klagte Y . wurde geschlagen, wobei H . S . die Handschuhe mit den Sandeinlagen und S . K . seinen Schlagring verwendete. Bei diesem Geschehen, möglicherweise schon durch das Aufstoßen der Tür, erlitt der A n- gekla gte Y . einen Nasenbeinbruch. Es gelang ihm, im Zuge der tumultarti - gen Auseinandersetzung seine Pistole zu ziehen und vier Schüsse abzugeben. Er wollte sich dadurch gegen die Angreifer verteidigen. Deren Tod durch Schussverletzungen nahm er billigend in Kauf. H . S . wurde von drei Schüssen getroffen, S . K . von einem aufgesetzten Schuss. Die Reihenfolge der Treffer und die konkrete Kampflage zur Zeit der einzelnen Schüsse ko nnte nicht festgestellt werden. Ein Schuss traf H . S . an der linken Wange; das Projektil durch - drang den Körper nahezu senkrecht von oben nach unten und durchbohrte d a- n- . S . in den Oberschenkel und in die recht e Gesäßhälfte trafen. Der vom Kopf bis durch das Herz nach unten verlaufende Schusskanal 6 7 8 9 - 7 - war nach Ansicht des Landgerichts dadurch bedingt, dass der Oberkörper des Geschädigten H . S . vorgebeugt war. S . K . erlitt einen Durchschuss des linken Unterbauchs, der aber nicht die Bauchhöhle eröffnete und nicht konkret lebensgefährlich war. H . S . wurde dagegen tödlich getroffen. Er konnte sich noch nach draußen schleppen, brach aber vor dem Haus zusammen und starb dort . Der Angekl agte M . griff nicht in das Geschehen ein, sondern zog sich zurück, nachdem die ersten Schüsse gefallen waren. 2. Das Landgericht hat angenommen, die Handlungen des Angeklagten Y . seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Es habe ein g egenwärtiger rechtswidriger Angriff auf dessen körperliche Unversehrtheit vorgelegen. Die Schussabgabe sei geeignet gewesen, den Angriff sofort zu beenden. Sie sei auch erforderlich gewesen, weil die bewaffneten Angreifer als gefährlich einz u- schätzen gewe sen seien. Von dem Angeklagten M . habe der Angeklag - te Y . keine große Hilfe erwarten können; er habe zur Zeit der Schussabga - be nicht einmal gewusst, dass dieser anwesend gewesen sei. Für eine Andr o- hung des Waffeneinsatzes vor der Abgabe der S chüsse sei kein Raum gew e- sen. In dem Kampfgeschehen habe für den Angeklagten Y . auch keine Möglichkeit bestanden, zunächst weniger gefährliche Körperteile zu treffen. Angreifer nächster Nähe abgefeuert worden. Der Angeklagte Y . habe mit Verteidi - gungswillen gehandelt. Sein Notwehrrecht sei auch nicht durch eigenes Vorve r- halten eingeschränkt gewesen. Der Rechtfer tigungsgrund der Notwehr erstr e- cke sich im Umfang der Anklage zugleich auf das Führen der halbautomat i- 10 11 12 - 8 - schen Kurzwaffe. Der vorherige länger andauernde Besitz der Waffe sei nicht Gegenstand der Anklage gewesen. Der Angeklagte M . habe keinen kau salen Tatbeitrag geleistet und für strafbare Beihilfe fehle es zudem an einer rechtswidrigen Haupttat. II. 1. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers K . S . sind begründet, soweit der Angeklagte Y . freigesprochen wurde . Die Beweiswürdigung zur Rechtfertigung der Schüsse ist rechtlich zu beanstanden. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO), weshalb es ihm obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würd i- gen. Seine Schlussfolg erungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, dass sie möglich sind. Das Urteil muss aber erkennen lassen, dass der Tatric h- ter alle Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu U n- gunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt un d in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfa s- sende Gesamtwürdigung eingestellt wu rden (vgl. Senat, Urteil vom 1. Februar 2017 - 2 StR 78/16, NStZ - RR 2017, 183, 184 ; BGH, Urteil vom 14. September 2017 - 4 StR 45/17). b) Nach diesem Maßstab ist die Beweiswürdigung des Landgerichts rechtsfehlerhaft. Sie weist Lücken und Unklarheiten auf. Zudem fehlt es an einer erschöpfenden Ges amtwürdigung aller Umstände. 13 14 15 16 - 9 - aa) - festzustellen gewesen sei. Dabei hat es sich nicht mit der Einlassung des Ange klagten Y . auseinandergesetzt, wonach dieser zunächst nur zwei Schüsse abgegeben habe, worauf H . S . von ihm abgelassen und den Hausflur verlassen habe. Eine Auseinandersetzung mit diesen Angaben wäre aber erforderlich gewesen, weil sich hie raus Anhaltspunkte für eine bestimmte Schussabfolge ergeben und dies Einfluss auf die Annahme einer für das g e- samte Tatgeschehen fortdauernden Notwehrsituation haben könnte. H . S . wurde von drei Schüssen getroffen, die ihn an unterschiedlichen Kör per - einer Entfernung zwischen fünf und fünfzig Zentimetern in die linke Wange ei n- n- ter einer, der H . S . am Gesäß getroffen hat. Mit Blick auf die Einlassung des Angeklagten, die auf eine gewisse Zäsur des Geschehens hindeutet, und angesichts der Einschussstellen, aus denen sich jedenfalls ergibt, dass die Schüsse H . S . nicht unmittelbar au feinanderfolgend in der gleichen Kör - perposition getroffen haben, hätte das Landgericht erörtern müssen, ob etwa der Schuss auf das Gesäß abgegeben worden ist, als H . S . sich nach den ers ten beiden Schüssen - entsprechend der Einlassung des Ange klagten - bereits entfernte und jedenfalls von ihm kein gegenwärtiger, rechtswidriger A n- griff mehr ausging. Eine unterschiedliche Bewertung der verschiedenen Schü s- se scheint angesichts der Möglichkeit, dass sie verschiedenen Phasen des G e- schehens zugeordne t werden können, möglich. bb) Zur Entstehung des auffälligen Schusskanals des tödlichen Treffers durch ein Projektil, das den Körper nahezu senkrecht von oben nach unten durchschlug, hat das Landgericht zwei Hypothesen erörtert, nämlich das St e- 17 18 - 10 - hen des A ngeklagten Y . in überhöhter Position oder die Schussabgabe auf den ihm mit vorgebeugtem Oberkörper begegnenden Geschädigten. Die erste Hypothese hat es verworfen, die zweite hingenommen, obwohl ein Vorbeugen um annähern d 90 Grad alleine durch den Ang riff nicht ohne weiteres erklärbar erscheint. Die Bildung weiterer Hypothesen hat das Landgericht unterlassen, obwohl dies angesichts des ungewöhnlichen Schusskanals angezeigt gewesen wäre. So hätte etwa das Einknicken des Angreifers nach einem anfängliche n Schuss in den Oberschenkel mit anschließendem Schuss in den Kopf jedenfalls auch einer Plausibilitätskontrolle unterzogen werden müssen . cc) Unklar bleibt die Wertung des Landgerichts, dass der Angeklagte Y . keine gezielten Schüsse habe abgeben können. Dabei wären die unter - schiedlichen Entfernungen zu berücksichtigen gewesen. Der tödliche Treffer wurde aus einer geringen Entfernung von fünf bis fünfzig Zentimetern auf den Kopf des vorgebeugten H . S . abgegeben. Der Schuss auf S . K . war sogar ein aufgesetzter Schuss, der ihn zwingend dort treffen musste, wo die Pistole auf dem - . S . getroffen haben, hat das Landgericht keine Feststellungen zu Schusskanälen und Schmauchspurantragungen getroffen. Auch hat es nicht erklärt, was es unter Primär - und Sekundäreinschüssen ve r- steht (vgl. dazu Niewöhner/Wenz in: Müller/Schlothauer, Münchener Anwalt s- handbuch Strafverteidigung, 2. Aufl., § 69 Rn. 20 f.). Daher ist seine Überl e- gung nicht nachvollziehbar, dass der Angeklagte Y . durch die Nähe zu den Angreifern an einer gezielten Schussabgabe auf nicht vitale Körperpartien g e- hindert gewe sen sei. 2. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet, soweit sie den Freispruch des Angeklagten M . betrifft . 19 20 - 11 - Nach den insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte M . entgegen dem Anklagevorwurf nicht aufgrund eines ge - meinsam mit Y . gefassten Tatentschlusses g ehandelt. Auch für die An - nahme von Beihilfe ist mangels eines die Haupttat fördernden Tatbeitrags kein Raum, weil das Landgericht rechtlich unbedenklich angenommen hat, der A n- geklagte Y . habe dessen Anwesenheit bei dem eigentlichen Tatges ch ehen nic ht einmal bemerkt. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 21
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