ECLI:DE:BGH:2017:081117B2STR125.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 125 / 1 7 vom 8. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Verdachts des Totschlags u.a. hier: Revision des Nebenklägers R . S . - 2 - Der 2 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 201 7 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revision des Nebenklägers R . S . gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 16 . Juni 2016 wird als unzulässig verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Angeklagten Y . hierdurch entstandenen notwendi - gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten vom Vorwurf des tateinheitlich b e- gangenen Totschlags, der gefährlichen Körperverletzung sowie eines Waffe n- delikts freigesprochen. Der Nebenkläg er R . S . hat hiergegen Revision eingelegt und beantragt, das Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückzuve r- weisen. Zur Begründung hat er ohne weitere Erläuterung die Verletz ung sach - lichen Rechts gerügt. Damit ist das Angriffsz iel nicht hinreichend bestimmt. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass der Angeklagte wegen einer nicht zum Anschluss b e- rechtigenden Gesetzesverletz ung verurteilt wird. Das wäre hier nur der Fall, wenn der Nebenkläger die Verurteilung zumindest eines der Angeklagten w e- gen Totschlags zum Nachteil von H . S . erstreben würde. Nicht zulässig 1 2 - 3 - wäre die Revision mit dem Ziel, eine Verurteilung wegen g efährlicher Körpe r- ve r letzung zum Nachteil von H . S . (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Okto - ber 2011 - 5 StR 396/11, StraFo 2012, 67 unter Hinweis auf § 395 Abs. 2 Nr. 1 StPO) oder wegen versuchten Totschlags und gefährlicher Körperverletzung zum Nachte il von S . K . herbeizuführen. Weder aus dem gestellten An - trag noch aus der Revisionsbegründung mit der allgemein erhobenen Sachrüge wird deutlich, welches Ziel der Nebenkläger erstrebt. Deshalb ist die Revision unzulässig. Die Kosten - und Auslag enentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 Satz 1 und 3 StPO. Krehl Eschelbach Zeng Bartel Schmidt 3
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