BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 126/04 vom 9. Juli 2004 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdeführers am 9. Juli 2004 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Darmstadt vom 12. Dezember 2003 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte war durch Urteil des Landgerichts vom 29. Juli 2002 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Auf seine Revision war das Urteil durch Beschluß des Senats vom 15. Januar 2003 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen worden. Der Aufhebung lag zugrunde, daß das Landgericht bei Anwendung des nach § 21 StGB gemilderten Strafrahmens aus § 213 StGB eine Strafe aus dem oberen Bereich dieses Strafrahmens verhängt hatte, obwohl es lediglich gewichtige Strafmilderungsgründe aufgeführt hatte. In der erneuten Verhand-lung hat das Landgericht wiederum eine Freiheitsstrafe von fünf Jahren ver-hängt. Die Strafzumessung hält rechtlicher Prüfung erneut nicht stand. - 3 - Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB angenommen und diesen Strafrahmen nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert. Bei der konkreten Strafzumessung hat es unter anderem strafschär-fend das "gesamte von großer Brutalität gekennzeichnete Tatbild" berücksich-tigt. Diese Bewertung findet in den rechtskräftigen Feststellungen keine Grund-lage. Danach hatte der erheblich alkoholisierte Angeklagte mit einem Holzpfahl das am Boden liegende Tatopfer mit einem wuchtigen Schlag auf den Kopf er-schlagen, nachdem dieses ihn während der vorangegangenen Stunden erheb-lich verbal und zuletzt auch körperlich attackiert hatte. Soweit der Angeklagte unmittelbar zuvor das Tatopfer mit dem Holzpfahl verletzt hatte, waren diese Schläge durch Notwehr gerechtfertigt gewesen. Unter diesen Umständen las-sen die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts besorgen, daß es dem Angeklagten einen zu großen Schuldumfang zur Last gelegt und damit zugleich die Gründe entwertet hat, die zur Annahme eines minder schweren Falls ge-führt haben. Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Kammer bei zutref-fender Bewertung eine geringere Strafe verhängt hätte. Der Strafausspruch kann danach keinen Bestand haben. Bode Detter Otten Rothfuß Roggenbuck
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