BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 126/08 vom 30. Mai 2008 in der Strafsache gegen wegen schwerer Vergewaltigung u. a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 30. Mai 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. November 2007 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisi-onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen-digen Auslagen zu tragen. Erg344nzend bemerkt der Senat: 1. Dass der Angeklagte im Fall II. 3. der Urteilsgr374nde nicht we-gen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit ge-f344hrlicher K366rperverletzung und mit Bedrohung verurteilt wor-den ist, beschwert ihn nicht. - 3 - 2. Die Aufkl344rungsr374ge ist bereits deshalb unzul344ssig, weil der Revisionsf374hrer nicht mitteilt, dass der Zeuge S. polizei-lich vernommen worden ist und was er dort ausgesagt hat. Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck Cierniak Schmitt
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