BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/07 vom 13. Juni 2007 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 13. Juni 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Oktober 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen. Erg344nzend zu den Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat: Was eine m366gliche Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht gem344337 247 265 Abs. 1 StPO anbelangt, sieht der Senat keine Veranlassung, im Freibe-weisverfahren zu kl344ren, ob der Angeklagte auf die Verlagerung des Tatzeit-punkts im Fall 3 der Urteilsgr374nde in ausreichender Weise hingewiesen worden ist. Der Senat schlie337t n344mlich ein Beruhen des Urteils auf einem unterbliebe-nen Hinweis aus, weil nicht erkennbar ist, dass der Angeklagte sich insoweit anders verteidigt h344tte. Auch die Revision legt - wozu hier Veranlassung be-standen h344tte (vgl. BGHR 247 255 I Hinweispflicht 9) - nicht dar, wie der Ange-klagte sein Verteidigungsverhalten nach erfolgtem Hinweis anders eingerichtet h344tte, sondern besch344ftigt sich ausschlie337lich mit nach ihrer Ansicht nicht m366g-lichen Tatmodalit344ten (RB 23). - 3 - Soweit die Revision dann mit ihrer Replik (S. 3) auf den Antrag des Ge-neralbundesanwalts ein Beruhen darauf st374tzen will, der Angeklagte h344tte bei einem entsprechenden Hinweis auf den ge344nderten Tatzeitpunkt eine 334berpr374-fung des Gewichts der Gesch344digten im Jahre 1995 beantragt und damit nach-gewiesen, dass der Kopiervorgang zu diesem Zeitpunkt g344nzlich unm366glich gewesen w344re, setzt sie sich in Widerspruch zu den aufgrund einer Inaugen-scheinnahme gewonnenen Urteilsfeststellungen (UA 19), wonach Kopien auch von dem K366rper eines Kindes durch Anheben desselben verbunden mit ent-sprechender Druck-Entlastung des Kopierers gefertigt werden konnten. Was die R374ge eines Versto337es gegen 247 244 Abs. 6 StPO anbelangt, ist die Behandlung des von der Verteidigung gestellten Beweisantrags als Beweis-ermittlungsantrag zwar bedenklich, jedoch schlie337t der Senat auf Grund der Urteilsgr374nde (UA 14) aus, dass die Verurteilung des Angeklagten im Fall 4 der Urteilsgr374nde auf der unterlassenen Beweiserhebung beruht. Rissing-van Saan Rothfu337 Fischer Roggenbuck Appl
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