BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 127/13 vom 25. April 2013 in der Strafsache gegen w egen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung de s Beschwerdeführers am 25. April 2013 gemäß § 349 Ab s. 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 12. September 2012 mit den Feststellungen aufg e- hoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheid ung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Schöffengericht Düsseldorf zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 19 Fällen zu einer Gesamtfreih eitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Darüber hinaus hat es eine Festste l- lung gemäß § 111i Abs. 2 StPO in Höhe von 885.452 e- ses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rügen der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg. Das Landgericht Aachen war für die En t- scheidung nicht zuständig. 1. Mit Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Aachen vom 21. April 2008 zum Landgericht Aachen wurden dem Angeklagten 29 Vergehen u. a. nach § 2 66a StGB zur Last gelegt. Am 15. Juni 2010 erging Eröffnungsbeschluss. 1 2 3 - 3 - A m 23. Juli 2009 erhob die Staatsanwaltschaft Düsseldorf gegen den Angeklagten wegen 19 Vergehen nach § 266a StGB Anklage zum Amtsgericht Schöffengericht Düsseldorf, das am 19. März 2010 das Hauptverfahren e r- öffnete. Nach Vorlage durch das Amtsgericht Düsseldorf übernahm das Landg e- richt Aachen mit Beschluss vom 7. Juli 2011 das dortige Verfahren und verband es mit dem bei ihm anhängigen Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung. In der Hauptverhandlung vom 18. Mai 2012 stellte das Landg e- ric ht das Verfahren wegen der von der Staatsanwaltschaft Aachen bei ihm a n- geklagten 29 Taten gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. 2. Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt: "Der Verbindungsbeschluss des Landgerichts Aachen war recht s- unwirksam, da er nicht von dem h ierfür zuständigen Gericht erla s- sen worden ist. Dieser Mangel ist gemäß § 6 StPO vom Revis i- onsgericht von Amts wegen zu beachten (vgl. Senat, Beschluss vom 8. Augu st 200 1 2 StR 285/01 m.w.N.). Die Verbindung, die nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit betraf, konnte nicht durch Vereinbarung der beteiligten Gerichte (§ 13 Abs. 2 StPO) herbeigeführt werden (BGHSt 22, 232, 234). Erforderlich war die Entscheidung des gemeinschaftlichen oberen Gerichts (§ 4 Abs. 2 StPO), nämlich des B undesgerichtshofs, da das Amtsgericht Düsseldorf und das Landgericht Aachen zum B e- zirk verschiedener Oberlandesgerichte gehören. Zwar kann der Senat eine nicht wirksame Verbindung grundsät z- lich nachholen (vgl. Sen at, Beschlüsse vom 8. August 200 1 2 StR 2 85/01 und vom 29. November 1996 2 StR 585/96 , NStZ - RR 1997, 170). Vorliegend ist dies jedoch nicht möglich, weil das Verfahren, soweit es die Anklage der Staatsanwaltschaft Aachen betrifft, vom Landgericht eingestellt worden ist mit der Folge, dass die ser Komplex nicht mehr G egenstand des Urteils und der Revision ist. Das zum Amtsgericht Schöffengericht Düsseldorf angeklagte Verfahren ist deshalb dort rechtshängig geblieben." 4 5 6 - 4 - Dem schließt sich der Senat an und verweist die Sache in entspreche n- der Anwendung des § 355 StPO an das Amtsgericht Schöffengericht Düsseldorf zurück. Becker Fischer Appl RiBGH Prof. Dr. Schmitt befindet Eschelbach sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker 7
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